Eine Betreuerin hat mir berichtet, dass sie aufgrund der Änderung des Betreuungsrechts verpflichtet wäre, für ihre Betreuten mit Einwilligungsvorbehalt ein zweites Girokonto zu eröffnen, auf welches dann das Verfügungsgeld für die Betreuten überwiesen und von diesen dort frei verfügt werden kann. ( § 1839 BGB ?)
Ist dies eine Verpflichtung oder eine Kann-Regelung ?
Werden dann bei einer Bank zwei Konten auf den Namen des Betreuten geführt ?
Problem:
Wenn bei betreffender Bank eine Kontopfändung vorliegt und das Hauptkonto des Betreuten als Pfändungsschutzkonto geführt wird, erstreckt sich dieser Pfändungsschutz nur auf genau dieses Konto und das zweite Girokonto, auf welches das Verfügungsgeld gezahlt wird, wäre voll pfändbar. Ebenso könnte ein Zweitkonto bei einer anderen Bank gepfändet wäre bzw. wären diese von einem eventuellen Insolvenzbeschlag betroffen.
Oder gibt es irgendeine Sonderregelung, die dazu führt, dass auch dieses zweite Girokonto vollen Pfändungsschutz genießen kann ?