Hallo zusammen,
ich habe nun immer wieder Anträge von berufsmäßigen Betreuern, welche die Befreiung von der Rechnungslegung gemäß § 1860 BGB beantragen. Meines Erachtens bezieht sich § 1860 BGB jedoch nicht auf die Rechnungslegung (mangels Verweis in § 1860 BGB). Gibt es hierzu eine andere Vorschrift, welche die Befreiung ermöglicht?
Ich sehe es eher schwierig den berufsmäßigen Betreuer hiervon zu befreien. Es ist immerhin seine Aufgabe als Betreuer - für welche er auch entlohnt wird. Und bei geringen Vermögen und wenigen Ein- und Ausgaben ist die Rechnungslegung ja auch überschaubar.
Vielen Dank