Grundbuchberichtigung bei gelöschter Gesellschaft

  • Als Eigentümer eingetragen ist die "Zweigniederlassung der ... Ltd. in Berlin.

    Mir liegt ein Schreiben der Pächterin vor, die neben dem Pachtvertrag ein Kaufversprechen des damaligen Geschäftsführers erhalten hatte und schon in die Sanierung des Hauses investiert hat.

    Sie teilt mit, dass die Gesellschaft nicht mehr existiert und bittet das Grundbuchamt, eine Berichtigung über den ehemaligen Geschäftsführer zu veranlassen, damit sie einen Ansprechpartner hat.

    Eine Einsicht ins Register ergab, dass die Zweigniederlassung schon 2018 mangels einer wesentlichen Voraussetzung gemäß § 395 FamFG von Amt wegen gelöscht wurde.

    Kann (muss) ich als Grundbuchamt hier etwas veranlassen ?

  • Nein!

    So uneingeschränkt halte ich diese Antwort für gewagt! Evtl. könnte eine Verpflichtung zur GB-Berichtigung gem. § 82 GBO in Betracht kommen?!

    Sehe ich ähnlich wie Thorsten, dem Grundbuchamt ist hier eine Grundbuchunrichtigkeit bekannt. Wäre der Eigentümer eine natürliche Person, müsste man hier ja auch tätig werden. Ist m. E. also ein Grund für weiteren Handlungsbedarf. Grundsätzlich ist sowas ein Fall für einen Nachtragsliquidator - meine ich -. Ob das bei nach § 395 FamFG gelöschten Zweigniederlassungen möglich ist, weiß ich jedoch nicht.

  • Es stellt sich die Frage, ob hier tatsächlich eine Grundbuchunrichtigkeit im Sinne von § 82 GBO vorliegt. Üblicherweise existiert doch bei noch vorhandenem Vermögen der gelöschte Rechtsträger insoweit fort. Ggf. muss er bei etwaigen Verfügungen eben von einem Nachtragsliquidator vertreten werden (sofern es sowas für die genannte Ltd. gibt).

    Sofern keine Grundbuchunrichtigkeit besteht, ist das Grundbuchamt nicht verpflichtet, der Pächterin zu einem Ansprechpartner zu verhelfen.

  • Es stellt sich die Frage, ob hier tatsächlich eine Grundbuchunrichtigkeit im Sinne von § 82 GBO vorliegt. Üblicherweise existiert doch bei noch vorhandenem Vermögen der gelöschte Rechtsträger insoweit fort. Ggf. muss er bei etwaigen Verfügungen eben von einem Nachtragsliquidator vertreten werden (sofern es sowas für die genannte Ltd. gibt).

    Sofern keine Grundbuchunrichtigkeit besteht, ist das Grundbuchamt nicht verpflichtet, der Pächterin zu einem Ansprechpartner zu verhelfen.

    Das ist natürlich richtig! Deswegen hatte ich ja auch ganz vorsichtig nur darauf hingewiesen, dass eventuell ein Fall des § 82 GBO gegeben sein könnte :cool:

  • Vielen dank für eure Antworten.

    Allerdings weiß ich jetzt immer noch nicht , was ich machen soll.

    Ist es ein Fall von § 82 GBO ? Und wenn ja, an wen wende ich mich ? An den ehemaligen Geschäftsführer ?

    Vielleicht könnte Kai die Sache mal ins Registerecht verschieben ? Die kennen sich dort sicherlich besser mit Löschung von Gesellschaften aus als ich. :oops:

  • Ich denke, Kai in #6 liegt richtig. Mag sich die Pächterin um eine Vertretung der Restgesellschaft kümmern, wenn sie ihre vermeintlichen Ansprüche durchsetzen will. Als GBA hole ich nicht die Kastanien für eine Streitpartei aus dem Feuer.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn eine Zweigniederlassung im Register gelöscht wurde,
    fällt deren Vermögen an die jeweilige Hauptniederlassung.

    Also wäre diese jetzt der Ansprechpartner.

    Im Grundbuch könnte man allenfalls v.A.w. den Zweigniederlassungs-Zusatz löschen.

    Etwa: Die Eigentümerbezeichnung lautet jetzt:

    XX Ltd. mit Sitz in YY.

    Vermerkt am ...

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Das Problem für eine Anwendung von § 82 GBO könnte mE sein, dass nicht wirklich eindeutig (geregelt) ist, ob hier ein Rechtsübergang stattgefunden hat. Die OLG München-Entscheidung hatte ich so interpretiert, dass eine britische Ltd, die ihre VerwSitz in DE hat, als Personengesellschaft zu behandeln ist, als juristische Person existiert sie nicht mehr.

    Ich behandele Eigentümer nur, wenn es sich nicht vermeiden lässt. Hier aber sehe ich vorläufig keine "Behandlungsmöglichkeit". Ich hab mich schon gefragt, ob ich mir jetzt aussuchen soll, ob das eine GbR oder oHG ist und wozu ich wen auch immer zu was auch immer iSv § 82 genau verpflichten soll. Irgendwie fehlt eine saubere (Auf-)Lösung für diese Brexit-Überbleibsel.

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

  • Die OLG München-Entscheidung

    Gemeint ist vermutlich OLG München, 5.8.2021, 29 U 2411/21 Kart. Ich weiß nicht recht, wie das Grundbuchamt in seinem formalen Verfahren ermitteln soll, ob die vom OLG aufgestellten Voraussetzungen vorliegen oder nicht.

    Letzlich kommt es doch immer wieder vor, dass eingetragene Eigentümer tatsächlich nicht greifbar und/oder nicht handlungswillig sind. Das mag für den Rechtsverkehr misslich sein, gehört aber zum Risiko des Rechtsverkehrs.

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