Bestellung/Verpflichtung des Vormunds

  • Nach § 168a FamFG wird der Beschluss über die Bestellung des Vormunds mit Zugang an diesen wirksam. Der Vormund kann demnach handeln, sobald ihm der Beschluss zugestellt wurde.

    Hier im Haus wird so verfahren, dass der Richter beim Entzug der elterlichen Sorge den Vormund auswählt und bestellt. Danach bekomme ich das Verfahren vorgelegt.

    Nach dem neuen Recht wäre dem Vormund nun lediglich noch seine Bestellungsurkunde zu übersenden und er wäre aufzufordern einen Anfangsbericht nebst Vermögensverzeichnis vorzulegen.

    Macht ihr das wirklich so oder wird der Vormund bei euch nach wie vor zu einem "Gespräch" geladen in dem ihm seine Bestellungsurkunde ausgehändigt und alles mit ihm besprochen wird?

  • Bei Berufsvormündern machen wir natürlich keine Verpflichtung mehr. Er wird also nicht zu einem Gespräch o.ä. geladen, sondern erhält seine Urkunde in der Tat per Post.

    Sinnigerweise kann man diese zusammen mit dem Beschluss des Richters versenden; ist eine Frage der hausinternenn Absprache. Kommt aber selten vor, denn die meisten Vormundschaften sind UMFe, bei denen ja auch der Rechtspfleger für den Beschluss zuständig ist.

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