Nach § 168a FamFG wird der Beschluss über die Bestellung des Vormunds mit Zugang an diesen wirksam. Der Vormund kann demnach handeln, sobald ihm der Beschluss zugestellt wurde.
Hier im Haus wird so verfahren, dass der Richter beim Entzug der elterlichen Sorge den Vormund auswählt und bestellt. Danach bekomme ich das Verfahren vorgelegt.
Nach dem neuen Recht wäre dem Vormund nun lediglich noch seine Bestellungsurkunde zu übersenden und er wäre aufzufordern einen Anfangsbericht nebst Vermögensverzeichnis vorzulegen.
Macht ihr das wirklich so oder wird der Vormund bei euch nach wie vor zu einem "Gespräch" geladen in dem ihm seine Bestellungsurkunde ausgehändigt und alles mit ihm besprochen wird?