Hallo zusammen,
um die Jahrtausendwende wurde im Grundbuch aufgrund einstweiliger Verfügung eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zugunsten einer luxemburgischen A.G. eingetragen. Neben eines - zur Löschung unbrauchbaren - Urteils wird mit unter Bezugnahme auf OLG Stuttgart vom 18.11.2022 - 8 W 419/11 ein "Löschungszertifikat" des luxemburgischen Registers vorgelegt, wonach die Firma 2020 gelöscht wurde. Das Löschungsdatum ist identisch mit dem gleichfalls angegebenen Datum der Geschäftsaufgabe. Als Grund der Löschung wird die Bereinigung des RCS benannt. Die Löschung soll wegen Unrichtigkeit nach § 22 GBO erfolgen, da die Berechtigte nicht mehr existiert.
Die Entscheidung des OLG Stuttgart trifft meinen Fall auf den ersten Blick nicht. Gleichwohl könnten einige Ausführungen auch für mich relevant sein. Denn die Frage ist ja, wer die Löschung bewilligen könnte, falls weder eine Löschung nach § 25 GBO, noch aufgrund Unrichtigkeitsnachweises möglich wäre.
Hat jemand eine Ahnung, wie es in Luxemburg mit einer gelöschten AG weitergehen könnte, falls nachträglich noch Handlungen erforderlich werden? Ich komme mit meiner Suche nach den einschlägigen Vorschriften nicht wirklich weiter.