Hallo,
ich habe einen Antrag nach § 788 Abs. 2 ZPO.
Festgesetzt werden sollen die Kosten der Räumungsvollstreckung.
Dort wird jetzt über den Gegenstandswert hinsichtlich der Anwaltsgebühren für den Räumungsauftrag gestritten.
Im § 765a Verfahren hat das LG streitig über den Wert entschieden.
Gläubiger ist jetzt der Meinung die Wertfestsetzung kann nicht auf den Räumungsauftrag übertragen werden und es wird sich in der Festsetzungsakte über den Gegenstandswert für die Gebühren gestritten.
Jetzt meine Frage:
Kann ich in dem Verfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO auf Antrag eine Wertfeststezung nach § 33 RVG vornehmen?!