Im Verfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO Wertfestsetzung § 33 RVG?!

  • Hallo,

    ich habe einen Antrag nach § 788 Abs. 2 ZPO.

    Festgesetzt werden sollen die Kosten der Räumungsvollstreckung.

    Dort wird jetzt über den Gegenstandswert hinsichtlich der Anwaltsgebühren für den Räumungsauftrag gestritten.

    Im § 765a Verfahren hat das LG streitig über den Wert entschieden.

    Gläubiger ist jetzt der Meinung die Wertfestsetzung kann nicht auf den Räumungsauftrag übertragen werden und es wird sich in der Festsetzungsakte über den Gegenstandswert für die Gebühren gestritten.

    Jetzt meine Frage:

    Kann ich in dem Verfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO auf Antrag eine Wertfeststezung nach § 33 RVG vornehmen?! :confused:

  • M.E. dürfte das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher kein gerichtliches Verfahren i.S.d. §33 I RVG sein, sodass eine entsprechende Wertfestsetzung ausscheidet. Im Kostenfestsetzungsverfahren könnte allenfalls die Wertfestsetzung für die Gebühren des Kostenfestsetzungsverfahrens vorgenommen werden. Da solche i.a.R. nicht entstehen, kommt dies nur ausnahmsweise in Betracht (wenn ein Anwalt erst für das Kostenfestsetzungsverfahren selbst mandatiert wird). Diese Wertfestsetzung würde aber die Streitfrage nicht klären.
    Du musst im Rahmen des KFV entscheiden, ob die geltend gemachten Gebühren entstanden sind und daher m.E. in dem Zuge implizit auch über den Wert des Räumungsauftragen entscheiden.

    Gläubiger ist jetzt der Meinung die Wertfestsetzung kann nicht auf den Räumungsauftrag übertragen werden

    Das ist auch völlig richtig so. Es handelt sich um unterschiedliche Verfahren für die unterschiedliche Vorschriften maßgeblich sind. Im Verfahren nach §765a ZPO folgt der Gegenstandswert aus §25 II RVG, während für das Räumungsverfahren §25 I Nr. 2 RVG gilt.

  • Der Schuldnervertreten hat in seiner Stellungnahme nunmehr eben ausgeführt: Der Wert im hieisgen Verfahren ist auf xy festzusetzen...

    Aber er zielt dabei klar darauf ab, dass der Wert hinsichtlich des ZV Auftrags festgesetzt werden soll.

    Ich sehe da allerdings auch keine Möglichkeit einer Wertfestsetzung hinsichtlich des Verfahrens vor dem Gerichtsvollzieher, zumindest nicht nach § 33 RVG. Eine andere Norm hätte ich da aber auch nicht parat. ?(

    Ich muss m.E. die Gebühren aus dem Wert festsetzen, den ich für korrekt erachte und dazu entsprechende Ausführungen machen.

    Dann kann gegen die Festetzung der Gebühren Rechtsmittel eingelegt werden...

  • Ich muss m.E. die Gebühren aus dem Wert festsetzen, den ich für korrekt erachte und dazu entsprechende Ausführungen machen.

    Dann kann gegen die Festetzung der Gebühren Rechtsmittel eingelegt werden...

    :thumbup:


    Wenn man da jetzt keinen besonderen Ausnahmefall hat, sollte der Wert auch unproblematisch sein. Es ist nach §25 I Nr. 2 I.V.m. §41 II S. 1 GKG i.a.R. die Jahreskaltmiete.

  • In meinem Fall leider etwas komplizierter, da Räumung eines Zimmers im Heim unter Neubezug eines vom Gläubiger vorzuhaltenden Zimmers.... :saint:

    Und da sich Heimkosten aus unterschiedlichen Komponenten zusammen setzten lässt sich darüber durchaus streiten.

  • 12 x komplette Heimkosten. Dazu gibts auch klare Rechtsprechung. (z.B.

    OLG Stuttgart, Beschluß vom 29. 6. 2005 - 5 W 34/05 (NJW-RR 2005, 1733, beck-online))

    Mit dieser Wertfeststezung bin ich im § 765a ZPO Verfahren (dort nach § 33 RVG) vom LG aufgehoben worden... mit dem Ergebnis 12 x nur Nutzungsanteil der Heimkosten.

    Man kann allerdings beim Räumungsauftrag das ganze durchaus noch einmal anders betrachten und wiederrum auf 12 x komplettes Heimentgelt abstellen.

  • dem würde ich (nach Überfliegens des Beschlusses) in der Räumungsvollstreckung auch folgen, da sich der Wert dort auch über § 25 RVG nach § 41 GKG richtet, wie jfp ja auch schon zutreffend schrieb.

    Der Gegenstandswert des § 765a ZPO-Verfahrens richtete sich hingegen nach § 25 Abs. 2 RVG (also Schuldnerinteresse), so das sich aus dem aufhebenden Beschluss deines LGs m.E. keine Rückschlüsse auf den Gegenstandswert der Räumung herleiten lassen.

  • M.E. dürfte das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher kein gerichtliches Verfahren i.S.d. §33 I RVG sein, sodass eine entsprechende Wertfestsetzung ausscheidet.

    Nach der Anm. Abs. 1 Satz 3 zu Nr. 1003 VV RVG steht das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher einem gerichtlichen Verfahren gleich. Zugegeben, das betrifft nur die Frage der Höhe der Einigungsgebühr. Aber möglicherweise kann man so zumindest eine analoge Anwendung auch der gesonderten Wertfestsetzung nach § 33 I RVG im Rahmen des § 788 II ZPO begründen, zumal - was ja unstreitig ist - die Festsetzung der Gebühren selbst zulässig ist und (materielle) Rechtkraftwirkung (= KFB) entfaltet.

    Die Ausgangsfrage stellt sich letztlich auch für das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 Abs. 1 RVG des RA gegen den Auftraggeber. Hier wird unter Hinweis auf die obige Anm. zu Nr. 1003 VV RVG vertreten, dass die Festsetzung möglich ist, weil es sich um ein "gerichtliches Verfahren" handelt (LG Freiburg, AGS 2012, 340; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, § 11 Rn. 47a; N. Schneider in AnwK-RVG, 8. Aufl. 2017, § 11 Rn. 110; a. A. Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 11 Rn. 39)

    Andererseits kann man natürlich auch die Gegenauffassung vertreten, dass es einer gesonderten Wertfestsetzung nicht bedarf bzw. unschädlich ist, weil die Annahme des Gegenstandswertes (als Vorfrage der Rechtsfolge für die Gebühr) nicht an der Rechtskraftwirkung teilnimmt und im Rahmen der allgemeinen Anfechtungsmöglichkeiten des KFB (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO und § 11 Abs. 2 RPflG) mittelbar sowieso korrigiert werden kann.

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