Rangfolge Vorrechtsbereich (§ 850d ZPO) i.V.m. 850 g ZPO + Pfändungen nach § 850c ZPO

  • Hey ,

    Der Schuldner hat 3 Kinder. Es wird Arbeitseinkommen gepfändet.

    Er zahlt für keines der Kinder freiwillig Unterhalt, wovon ich jedoch erst jetzt Kenntnis habe.

    Pfändung 1) + 2): minderjährige Kinder x und y (vertreten durch Jugendamt A) pfänden nach § 850d ZPO: pfandfreier Betrag damals in beiden Verfahren festgesetzt auf 950 € unter der Anordnung, dass die beiden Kinder Gleichrang untereinander haben Es wurde nicht angegeben, ob für das dritte Kind Unterhalt geleistet wird.

    Pfändung 3): Normaler Gläubiger pfändet nach § 850c ZPO

    Pfändung 4): Normaler Gläubiger pfändet nach § 850 c ZPO

    Pfändung 5) : Kind z (vertreten durch Jugendamt B) pfändet nach § 850 d ZPO, pfandfreie Betrag festgesetzt auf 1.1150 € (wegen Erhöhung Regelsätze)+ 2/3 für die im Antrag angegebenen zwei weiteren Kinder.

    Jetzt kommt von Jugendamt B, welches Kind z vertritt, ein Schriftsatz:

    Als Beteiligte werden der Arbeitgeber, sowie die anderen Kinder unter Aufführung des dortigen Pfändungsaktenzeichens angegeben.

    Daneben wird aufgeführt, dass noch die zwei weiteren nicht privilegierten Gläubiger pfänden.

    Es wird aufgeführt, dass der Drittschuldner die Pfändung nicht bedient, obwohl die Kinder Gleichrang nach § 1609 BGB hätten.

    Dies wird von diesem darin begründet, dass die pfandfreien Beträge unterschiedlich festgesetzt wurden und die anderen Gläubiger nach § 850c ZPO vorrangig zu bedienen seien.

    Es wird daher der Antrag gestellt die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse 1), 2) und 5) dahingehend abzuändern, dass der monatliche Betrag 950 € (wie bei Pfändung 1 + 2) beträgt und das übersteigende Einkommen prozentual auf die gleichrangigen Kinder verteilt wird.

    Die Prozente werden sodann anhand der jeweiligen Mindestunterhalts der Kinder berechnet, wobei Kind z derzeit statischen Unterhalt vollstreckt...

    Dann kommt ein Passus:

    Es ist zu beachten, dass die Gläubiger nach § 850d ZPO privilegiert sind und die Pfändungsgrenzen nach § 850 c ZPO nicht anzuwenden sind.

    Ich habe nun folgende Probleme:

    1) Schriftsatz ist m.E. als Antrag nach § 850g ZPO auszulegen?! Erstmal gilt § 804 Abs. 3 ZPO. Die Rangfolge kann ich jetzt ja nur durch eine entsprechende Anordnung ,,korrigieren''?!

    2) Ich kann zum jetzigen Zeitpunkt keinen niedrigeren unpfändbaren Freibetrag (950 €) anordnen, da dieser nicht mehr den aktuellen Regelsätzen entspricht.

    Allerdings frage ich mich ob ich auf diesen Antrag hin jetzt in allen Verfahren die aktuell maßgeblichen 1.150,00 € anordnen kann?!

    3) Insoweit die Kinder Gleichrang haben, wie verteile ich dann den Vorrangsbereich sinnvoll? Reicht es anzuordnen, dass Gleichrang besteht?

    Kopfteilig? Prozentual zur laufenden Unterhaltsforderung untereinander? Was wäre dann mit Änderungen?

    4) Hinsichtlich des nicht bevorrechtigten Bereichs gehen die Gläubiger der Pfändungen 3) und 4) dem Kind, welches danach gepfändet hat vor. Die Bevorrechtigung ist ansonsten ja bereits im PÜ angeordnet. Muss der Drittschuldner dann eben beachten?!

    5) Sollte ich ohne ausdrücklichen Antrag alle Verfahren einstweilen einstellen?

    6) Höre ich den Drittschuldner an oder nur alle Gläubiger und den Schuldner?

    Wäre dankbar für ein bisschen Input :) :confused:

  • Was für ein "toller" Sachverhalt. 8)

    Sicher ist auf jeden Fall, dass man nicht auf Antrag des Gläubigers die unpfändbaren Beträge kürzen kann. Die Regelbeträge wurden ja nicht umsonst erhöht (Anstieg der Lebenshaltungskosten). Für eine Absenkung ist dem Antrag kein Grund zu entnehmen.

    Aber auch eine Erhöhung auf 1.150 € für alle Pfändungen nach 850d setzt m. E. einen Antrag des Schuldners voraus. Wenn dieser mit 950 € im Monat leben kann, fehlt ein Bedürfnis für eine Anpassung.

    M. E. kann das Vollstreckungsgericht daher nicht viel für den Gläubiger (Kind z) bzw. das vertretende JA tun. Eventuelle Probleme mit dem Rang müsste dieses wohl mit dem Drittschuldner klären.

  • Das Antragsrecht von Z hinsichtlich der ersten beiden Unterhaltspfändungen folgt aus § 850g Satz 2 ZPO.

    Hinsichtlich dieser beiden Pfändungen wäre der Selbstbehalt plus 2/3 (richtigerweise) 1/3 zu bestimmen, bei der Pfändung zugunsten Z nur der Selbstbehalt.

    Wegen der unterschiedlichen Selbstbehalte habe ich bislang den Freibetrag immer angepasst (auch ohne das der Schuldner diesbezüglich einen gesonderten Antrag gestellt hat) und stütze mich insoweit auf die § 850d-Formulierung "Das Gericht hat den Schuldner soviel zu belassen".

    Beschwert hat sich darüber bislang noch keiner.

    Anzuhören wäre der Schuldner und die beiden anderen Unterhaltsgläubiger.

    Einmal editiert, zuletzt von WinterM (2. August 2023 um 08:22) aus folgendem Grund: Knoten im Kopf und Judex non calculat

  • Das Antragsrecht von Z hinsichtlich der ersten beiden Unterhaltspfändungen folgt aus § 850g Satz 2 ZPO.

    Hinsichtlich dieser beiden Pfändungen wäre der Selbstbehalt plus 2/3 zu bestimmen, bei der Pfändung zugunsten Z nur der Selbstbehalt.

    Wegen der unterschiedlichen Selbstbehalte habe ich bislang den Freibetrag immer angepasst (auch ohne das der Schuldner diesbezüglich einen gesonderten Antrag gestellt hat) und stütze mich insoweit auf die § 850d-Formulierung "Das Gericht hat den Schuldner soviel zu belassen".

    Beschwert hat sich darüber bislang noch keiner.

    Anzuhören wäre der Schuldner und die beiden anderen Unterhaltsgläubiger.

    Hey,

    bei Ersterem komme ich nicht mit. ?( Wieso bei den ersten beiden + 2/3 ?!

    Ist nicht bei jedem nur der Selbstbehalt festzusetzen und sodann anzuordnen, dass der Vorrangsberreich gleichmäßig unter den drei Gläubigern aufzuteilen ist?!

  • Sorry,

    die 2/3 sind Quatsch und dem noch nicht hinreichenden Kaffeekonsum geschuldet.

    Warte, in nehm noch nen Schluck.....

    Richtigerweise sollte es Selbstbehalt + 1/3 sein

    Dann steht dieses 1/3 dem Z zur Verfügung und die gleichrangigen Pfändungen 1 und 2 teilen sich die übrigen 2/3.

  • Wenn ich jetzt + 1/3 festsetze, dann kommt das Kind z doch durch die Pfändung nicht dran?
    Oder meinst du das so, dass ich bei der Pfändung von z dann durch eine Festsetzung von nur dem Selbstbehalt das Kind dann bedienen kann?

    Wäre es nicht praktikabler einfach bei jeder Pfändung anzuordnen Selbstbehalt (ich würde dann mit entsprechender Ankündigung und Anhörung als praktikable Lösung 1.150,00 € anordnen, sofern sich dagegen keiner wehrt) und dann anzuordnen die Gläubiger der Verfahren x,y,z haben Gleichrang untereinenader.

    Würdet ihr v.A.w. die drei Unterhaltspfändungen einstweilen einstellen?

  • Bei Z wäre für den Schuldner nur der Selbstbehalt festzusetzen.

    Für eine gerichtliche Bestimmung eines Gleichrangs mangelt es m.E. an der rechtlichen Grundlage, da die Ränge von Pfändungen ausschließlich nach § 804 ZPO bestimmt werden.

    So bleibt nur eine entsprechende Anpassung über die Freibeträge.

  • Mehreren gleich nahen Berechtigten steht das pfändbare Einkommen des Schuldners zu gleichem Anteil nach Maßgabe ihrer Ansprüche zur Befriedigung zur Verfügung. Der Grundsatz der Priorität gilt insoweit nicht. Der Pfändungsbeschluß ist auf Antrag entsprechend zu berichtigen.

    LG Münster v. 24. 10. 51 5 T 613/51 (FHZivR 1 Nr. (B 30), beck-online)

    Bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten ist auf Antrag nicht berücksichtigter Unterhaltsberechtigter der pfandfreie Betrag in Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen zuerst pfändender Unterhaltsberechtigter zu ändern, jedoch nur im Bereich des Vorrechts nach § 850d ZPO.

    LG Aurich, Beschluß vom 16-01-1990 - 3 T 262/89 (NJW-RR 1990, 844, beck-online)

    RPfleger 2008, 337 (LSK 2009, 330266, beck-online)

  • RPfleger 2008, 337 :

    Durchbricht nicht §850d Abs. 2 ZPO den § 804 Abs.3 ZPO bezüglich des Vorrangbereiches auf Antrag nach § 850g ZPO?

    Das führt ja nur dazu, dass ein später pfändender Unterhaltsgläubiger auch am Vorrechtsbereich partizipieren kann.

    Deine Entscheidung muss ja auch für den Drittschuldner umsetzbar sein.

    Ich bin mir nicht sicher, ob dieser einen Beschluss mit dem Tenor "Hinsichtlich des Vorrechtsbereich sind die 3 Unterhaltspfändungen gleichrangig zu berücksichtigen" hinkriegt.

  • Ich bin mir nicht sicher, ob dieser einen Beschluss mit dem Tenor "Hinsichtlich des Vorrechtsbereich sind die 3 Unterhaltspfändungen gleichrangig zu berücksichtigen" hinkriegt.

    Mein Gedanke war gerade der, dass ich mir nicht sicher bin, ob der Drittschuldner es versteht, wenn ich bei den ersten 2 + 1/3 mache, dass er dann das Drittel an Kind z zahlt.

    Aber ich könnte ja einfach anordnen: .. haben Gleichrang. Es hat kopfteilige Aufteilung hinsichtlich der Vorrangbereiches zu erfolgen.

    Wobei man sich da dann fragen kann, ob nicht prozentual -anteilig an der Höhe des laufenden Unterhalts- aufzuteilen ist....

    So etwas ähnliches ist ja auch beantragt. Prozentual am Mindesunterhalt aufegeteilt, da die Kinder unterscheidliche Altersgruppen haben.

  • ...

    Wobei man sich da dann fragen kann, ob nicht prozentual -anteilig an der Höhe des laufenden Unterhalts- aufzuteilen ist....

    So etwas ähnliches ist ja auch beantragt. Prozentual am Mindesunterhalt aufegeteilt, da die Kinder unterscheidliche Altersgruppen haben.

    Aufgrund des Antrags, wird man es wohl genau auf die Anteile nach den Altersstufen aufteilen müssen.

  • Der Schuldner zahlt doch gar keinen Unterhalt (freiwillig). Wieso gebt ihr ihm dann Betrag XY + 1/3? Hier würde ich 1150 € festsetzen und gut ist. Der Mehrbetrag zwischen d und c muss dann gleichmäßig auf die drei Kinder aufgeteilt werden.

    Das 3. Kind kann kommt im C Bereich jedoch an letzter Pfändungsstelle. In jedem Fall ist das keine leichte Sache für den Drittschuldner.

  • Der Schuldner zahlt doch gar keinen Unterhalt (freiwillig). Wieso gebt ihr ihm dann Betrag XY + 1/3? Hier würde ich 1150 € festsetzen und gut ist. Der Mehrbetrag zwischen d und c muss dann gleichmäßig auf die drei Kinder aufgeteilt werden.

    Also ich würde auch einheitlich 1.150 € festsetzen und dann kopfteilige Verteilung unter den 3.

    Das halte ich für am ehesten praktikabel für alle Beteiligten.

  • Eine einheitliche Festsetzung ist m.E. nicht möglich, da die ersten beiden Kinder die Pfändung früher ausgesprochen haben. Wir handhaben das hier i.d.R. so wie WinterM.

    Aber 850g ZPO zielt doch gerade darauf ab durchzusetzen, dass das Prioritätsprinzip (§ 804 III ZPO ) im Vorrechtsbereich insoweit nicht gilt.

    Damit wäre m.E. im Vorrechtsbereichs anteilig aufzuteilen.

    Der zeitlich später Pfändende kann gemäß § 850g ZPO eine Änderung des zeitlich früheren Pfändungsbeschlusses verlangen.

    (Vgl. auch Büttner, H., FamRZ 1994, 1433, 1435)

    Die im letzten PÜ erfolgte Festsetzung ( + 2/3) muss in jedem Falle ja auch abgeändert werden, da es nicht passt.

    Wieso ich bezüglich des Vorrechtsbereichs jetzt nicht einheitliche festsetzen darf/kann und auf die i.S.v. § 850d Abs.2 ZPO i.V.m. 1609 BGB gleichrangigen Kinder einheitlich aufteilen darf erschließt sich mir irgendwie nicht...

    Im 850c ZPO Bereich gilt dann die Rangreihenfolge §804 III ZPO, da gehen dem letzten Kind dann ja auch die normalen Gläubiger vor.

    Ich warte jetzt mal ab, was mir Jugendamt A) zu meinem beabsichtigten Vorgehen vorbringt.

  • Ich versuche das Ganze mal aufzuschlüsseln.:

    1) Schriftsatz ist m.E. als Antrag nach § 850g ZPO auszulegen?! Erstmal gilt § 804 Abs. 3 ZPO. Die Rangfolge kann ich jetzt ja nur durch eine entsprechende Anordnung ,,korrigieren''?!

    Das Vorbringen dürfte unstreitig als Antrag nach §850g ZPO auszulegen sein. Zur Antragsberechtigung schließe ich mich WinterM in #4 an.

    Ich halte es für vertretbar §850g ZPO dahingehend auszulegen, dass das Antragserfordernis sich nur auf die Änderung an sich bezieht und nicht auf die konkret vorzunehmende Änderung.
    Mithin wenn die Voraussetzungen des §850g ZPO vorliegen der pfändungsfreie Betrag komplett neu zu bestimmen ist.

    Ich habe den Sockelbetrag bisher auch immer angepasst, wenn der Antrag nicht explizit darauf abzielte (z.B. bei Anträgen wegen eines neugeborenen Kindes). Allerdings waren das meine ich immer Anträge des Schuldners, wo ich den entsprechenden Antrag dann zumindest als implizit gestellt betrachtet habe.

    Wenn man hier anders argumentiert (was ich ebenfalls für möglich erachte) könnte nur der für die Unterhaltspflichten des Schuldners zu berücksichtigende Betrag angepasst werden und nicht der Sockelbetrag.
    Das würde die Angelegenheit vorliegend aber deutlich verkomplizieren.

    Zwingend erforderlich ist jedenfalls, dass der Antragsteller durch die Änderung begünstigt wird. Das ist bzgl. z hier aber so oder so unproblematisch.

    An §804 III ZPO kann das Vollstreckungsgericht nicht rütteln, sodass diesbezügliche Anordnungen m.E. unzulässig sind.

    2) Ich kann zum jetzigen Zeitpunkt keinen niedrigeren unpfändbaren Freibetrag (950 €) anordnen, da dieser nicht mehr den aktuellen Regelsätzen entspricht.

    So ist es.

    3) Insoweit die Kinder Gleichrang haben, wie verteile ich dann den Vorrangsbereich sinnvoll? Reicht es anzuordnen, dass Gleichrang besteht?

    Hier liegt die Krux.

    Nach §850d ZPO ist dem Schuldner neben seinem Selbstbehalt soviel zu belassen, wie er zur Erfüllung seiner laufenden Unterhaltspflichten dem Gläubiger gleichstehenden Unterhaltsberechtigten bedarf.

    Danach sind die Kinder vorliegend gleichmäßig zu berücksichtigen und zwar nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH quotal im Verhältnis der Höhe Ihrer Unterhaltsansprüche zueinander und nicht kopfteilig (vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2023, VII ZB 68/21).

    Da die Höhe des Unterhaltsanspruches aus dem Titel ersichtlich ist, lassen sich problemlos die maßgeblichen Quoten errechnen. Quotenänderungen können zu gegebener Zeit nach §850g ZPO berücksichtigt werden.

    Hinsichtlich der für die Gewährung des laufenden Unterhalts erforderlichen Beträge stellt sich auch die Frage des §804 III ZPO nicht, weil die Anordnung letztlich so auszusehen hat, dass dem Schuldner im Verhältnis zum jeweiligen Gläubiger die Quoten der anderen Kinder zu verbleiben hat. Das Pfandrecht des jeweiligen Kindes umfasst daher insoweit nur die auf es selbst entfallende Quote, sodass insoweit gar keine Rangkonkurrenz besteht. Die Quoten der anderen Kinder sind für das jeweilige Kind unpfändbar. Wegen der drei Pfändungen werden die jeweiligen Quoten nur nicht an den Schuldner ausgezahlt, sondern direkt an den jeweiligen Gläubiger. Im Vorrechtsbereich bestehen somit zunächst drei nebeneinander und nicht in Konkurrenz stehende Pfandrechte.

    Soweit der Schuldner Einkommen hat, dass über den Betrag hinausgeht, der für seinen Sockelbetrag zuzüglich der laufenden Unterhaltspflichten erforderlich ist, gilt wieder §804 III ZPO.
    Dies gilt wegen der zwingenden Kappungsgrenze des §850d I S. 3 ZPO mindestens für die Beträge, die nach Tabelle unter Berücksichtigung von 3 UHB pfändbar sind.


    Nicht zu vergessen ist m.E. aber auch, dass die gleichmäßige Berücksichtigung der 3 Kinder nach dem eindeutigen Wortlaut des §850d I S. 2 ZPO nur für die laufenden Unterhaltsansprüche gilt. Mithin kann man auch nicht pauschal den kompletten Vorrechtsbereich gleichmäßig verteilen.

    Es kann nämlich sein, dass der Vorrechtsbereich des §850d ZPO größer ist als die laufenden Unterhaltsansprüche der Kinder. Man Bedenke, dass gemäß §850d I S. 2 ZPO auch die nach §850a Nr. 1,2 und 4 ZPO unpfändbaren Beträge teilweise in den Vorrechtsbereich fallen. Ebenso können die in den Vorrechtsbereich fallenden Beträge nach §850c III S.1,2 ZPO erheblich sein (hier 70 % des Mehrverdienst, soweit vorhanden).

    Daher muss m.E. grundsätzlich die quotale Verteilung des Vorrechtsbereich darauf beschränkt werden, dass jedes Kind maximal den vollen Betrag des laufenden Unterhalts erhält und danach wieder §804 III ZPO greift.

    4) Hinsichtlich des nicht bevorrechtigten Bereichs gehen die Gläubiger der Pfändungen 3) und 4) dem Kind, welches danach gepfändet hat vor. Die Bevorrechtigung ist ansonsten ja bereits im PÜ angeordnet. Muss der Drittschuldner dann eben beachten?!

    Die Wirkungen des §804 III ZPO müssen nicht gesondert angeordnet werden.

    5) Sollte ich ohne ausdrücklichen Antrag alle Verfahren einstweilen einstellen?

    Für Anträge nach §850g ZPO ist eine einstweilige Einstellung nicht ausdrücklich normiert. Ich halte sie in analoger Anwendung des §732 II ZPO für zulässig. Ich vermag nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber hier bewusst von der Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung absehen wollte.

    Eines Antrages braucht für die einstweilige Einstellung nicht.

    Das hier Kindesunterhalt vollstreckt wird, auf den die x und y angewiesen sein könnten, ist die einstweilige Einstellung m.E. auf die Beträge zu begrenzen, die nach vorläufiger Rechtswürdigung dem z zustehen könnten. Eine komplette einstweilige Einstellung auch hinsichtlich der unstreitig x und y zustehenden Beträge erscheint mir nicht verhältnismäßig.

    6) Höre ich den Drittschuldner an oder nur alle Gläubiger und den Schuldner?

    Ich wüsste nicht weshalb man den Drittschuldner anhören sollte.


    Zum Schluss einmal zusammengefasst wie das Ergebnis am Ende m.E. aussehen sollte:

    1. Der Schuldner erhält seinen Selbstbehalt i.H.v. 1.150,00 €
    2. Hinsichtlich des Einkommens, dass 1.150€ übersteigt sind x, y und z quotal zu berücksichtigen --> Berechnung der Quoten anhand des SV nicht möglich.
    4. Dabei ist festzulegen, dass das x, y und z bei dieser quotalen Verteilung maximal ihren laufenden Unterhalt bekommen --> der wäre konkret zu beziffern, wird aber vom SV nicht wiedergegeben.
    Das kommt letztlich ohnehin nur zu tragen, soweit der Schuldner (im entsprechenden Monat) nicht ausreichend verdient um Sockelbetrag und laufenden Unterhalt zu decken.

    5. Soweit noch Beträge im Vorrechtsbereich vorhanden sind, erhält diese der ranghöchste Unterhaltsgläubiger (derzeit x und y quotal anhand der Höhe Ihrer Gesamtforderung)

    6. Den Rest - soweit vorhanden - erhält der ranghöchste aller Gläubiger (derzeit x und y quotal anhand der Höhe Ihrer Gesamtforderung)

    Wenn das Ganze dem Drittschuldner zu kompliziert wird - was ich verstehen könnte - bleibt ihm die Möglichkeit des §853 ZPO.

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