Hey ,
Der Schuldner hat 3 Kinder. Es wird Arbeitseinkommen gepfändet.
Er zahlt für keines der Kinder freiwillig Unterhalt, wovon ich jedoch erst jetzt Kenntnis habe.
Pfändung 1) + 2): minderjährige Kinder x und y (vertreten durch Jugendamt A) pfänden nach § 850d ZPO: pfandfreier Betrag damals in beiden Verfahren festgesetzt auf 950 € unter der Anordnung, dass die beiden Kinder Gleichrang untereinander haben Es wurde nicht angegeben, ob für das dritte Kind Unterhalt geleistet wird.
Pfändung 3): Normaler Gläubiger pfändet nach § 850c ZPO
Pfändung 4): Normaler Gläubiger pfändet nach § 850 c ZPO
Pfändung 5) : Kind z (vertreten durch Jugendamt B) pfändet nach § 850 d ZPO, pfandfreie Betrag festgesetzt auf 1.1150 € (wegen Erhöhung Regelsätze)+ 2/3 für die im Antrag angegebenen zwei weiteren Kinder.
Jetzt kommt von Jugendamt B, welches Kind z vertritt, ein Schriftsatz:
Als Beteiligte werden der Arbeitgeber, sowie die anderen Kinder unter Aufführung des dortigen Pfändungsaktenzeichens angegeben.
Daneben wird aufgeführt, dass noch die zwei weiteren nicht privilegierten Gläubiger pfänden.
Es wird aufgeführt, dass der Drittschuldner die Pfändung nicht bedient, obwohl die Kinder Gleichrang nach § 1609 BGB hätten.
Dies wird von diesem darin begründet, dass die pfandfreien Beträge unterschiedlich festgesetzt wurden und die anderen Gläubiger nach § 850c ZPO vorrangig zu bedienen seien.
Es wird daher der Antrag gestellt die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse 1), 2) und 5) dahingehend abzuändern, dass der monatliche Betrag 950 € (wie bei Pfändung 1 + 2) beträgt und das übersteigende Einkommen prozentual auf die gleichrangigen Kinder verteilt wird.
Die Prozente werden sodann anhand der jeweiligen Mindestunterhalts der Kinder berechnet, wobei Kind z derzeit statischen Unterhalt vollstreckt...
Dann kommt ein Passus:
Es ist zu beachten, dass die Gläubiger nach § 850d ZPO privilegiert sind und die Pfändungsgrenzen nach § 850 c ZPO nicht anzuwenden sind.
Ich habe nun folgende Probleme:
1) Schriftsatz ist m.E. als Antrag nach § 850g ZPO auszulegen?! Erstmal gilt § 804 Abs. 3 ZPO. Die Rangfolge kann ich jetzt ja nur durch eine entsprechende Anordnung ,,korrigieren''?!
2) Ich kann zum jetzigen Zeitpunkt keinen niedrigeren unpfändbaren Freibetrag (950 €) anordnen, da dieser nicht mehr den aktuellen Regelsätzen entspricht.
Allerdings frage ich mich ob ich auf diesen Antrag hin jetzt in allen Verfahren die aktuell maßgeblichen 1.150,00 € anordnen kann?!
3) Insoweit die Kinder Gleichrang haben, wie verteile ich dann den Vorrangsbereich sinnvoll? Reicht es anzuordnen, dass Gleichrang besteht?
Kopfteilig? Prozentual zur laufenden Unterhaltsforderung untereinander? Was wäre dann mit Änderungen?
4) Hinsichtlich des nicht bevorrechtigten Bereichs gehen die Gläubiger der Pfändungen 3) und 4) dem Kind, welches danach gepfändet hat vor. Die Bevorrechtigung ist ansonsten ja bereits im PÜ angeordnet. Muss der Drittschuldner dann eben beachten?!
5) Sollte ich ohne ausdrücklichen Antrag alle Verfahren einstweilen einstellen?
6) Höre ich den Drittschuldner an oder nur alle Gläubiger und den Schuldner?
Wäre dankbar für ein bisschen Input