Selbstverwaltungserklärung und Rechnungslegung

  • Der Betreuer legt im Rahmen der Rechnungslegung eine Selbstverwaltungserklärung des Betroffenen vor, dass dieser


    - über ein Konto

    - über mehrere Konten

    - über alle Konten


    ausschließlich allein verfügt hat.


    Was muss der Betreuer außer der Selbstverwaltungserklärung vorlegen:


    Eine Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben?

    Über welche Konten? Nur über diejenigen, über welche er verfügt hat?

    Wenn er über kein Konto verfügt hat? Nur ein ergänztes Vermögensverzeichnis?


    Und bei gemeinschaftlicher Verfügung über ein Konto?

    Gegenüberstellung von seinen Einnahmen und Ausgaben -ohne Einnahmen und Ausgaben, die der Betroffene veranlasst hat-?

    Oder alle Einnahmen und Ausgaben unter Kennzeichnung der Verfügungen, die der Betroffene veranlasst hat?


    Darf das Betreuungsgericht Verfügungen des Betroffenen selbst überhaupt einer Prüfung unterwerfen?


    Fragen über Fragen. Und vorgelegte Selbstverwaltungserklärungen, die im Hinblick auf § 1865 BGB nichts taugen. Vor allem, wenn trotz entsprechender Selbstverwaltungserklärung der Betreuer dennoch Verfügungen vorgenommen hat.


    Wie geht die Praxis mit den neuen Selbstverwaltungserklärungen um?

  • Verfügungen des Betroffenen selbst darf das Betreuungsgericht natürlich nicht prüfen.


    Hinsichtlich der vom Betroffenen selbst verwalteten Konten genügt m. E. die entsprechende Selbstverwaltungserklärung, ggf. mit dem Zusatz, dass der Betreuer die einzelnen Verfügungen [nähere Bezeichnung] vorgenommen hat. Eine Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

  • Bei einer Selbstverwaltungserklärung des Betreuten über sämtliche Konten genügt dies. Einer Rechnungslegung sowie einer Übersicht bedarf es nicht.


    Falls sowohl der Betreuer als auch der Betreute verfügen, muss der Betreuer die von ihm vorgenommenen Buchungen wie üblich in einer Rechnungslegung nachweisen.

    Im Jürgens zu §1865 BGB ist es gut erklärt.

  • Eine Selbstverwaltungserklärung des Betreuten erübrigt meiner Meinung nach lediglich die Vorlage von Nachweisen, wie Quittungen, Kassenzettel, Rechnungen, aber nicht die Vorlage von Kontoauszügen bzw. der gesamten Rechnungslegung. Auf die Rechnungslegung im laufenden Verfahren kann nicht verzichtet werden. (Jürgens/Trautmann, 7. Aufl. 2023, BGB § 1865 Rn. 13).


    Ich verlange alle Kontoauszüge zu allen Konten, wenn der Betreuer die umfassende Vermögenssorge als Aufgabenbereich hat, da er theoretisch über alle Konten verfügen könnte.

    Belege zu den Buchungen halte ich nur bei Konten für erforderlich, die entweder alleine oder teilweise vom Betreuer verwaltet werden. Hier sehe ich es ebenso, dass im letzteren Fall die Selbstverwaltungserklärung konkretisiert werden müsste.

    Ich lese das auch so aus Jürgens/Trautmann, 7. Aufl. 2023, BGB § 1865 Rn. 20 raus.

  • Ich sehe es so wie CorRpfl und verlange die Übersicht nebst Kontoauszügen zu allen Konten, verzichte aber auf Belege bei der Selbstverwaltung. Wir haben das auch mit den Betreuern schon lange so geklärt und inzwischen klappt das auch.


    Hab da auch schon verschiedene Fälle gehabt als wir eben früher keine Kontoauszüge für die Taschengeldkonten verlangt hatten, da wurde z.B. vom Berufsbetreuer erklärt, dass auf dem Taschengeldkonto ausschließlich die Buchungen vom Girokonto eingehen (eben Taschengeld von 100 - 200 EURO). Dann hatte der Betreute einen Job und das Einkommen ging auch dort mit ein, ein Autokredit wurde darüber abgewickelt etc. Ist ja nix dagegen einzuwenden, aber das würde ich schon gern wenigstens wissen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!