Der Betreuer legt im Rahmen der Rechnungslegung eine Selbstverwaltungserklärung des Betroffenen vor, dass dieser
- über ein Konto
- über mehrere Konten
- über alle Konten
ausschließlich allein verfügt hat.
Was muss der Betreuer außer der Selbstverwaltungserklärung vorlegen:
Eine Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben?
Über welche Konten? Nur über diejenigen, über welche er verfügt hat?
Wenn er über kein Konto verfügt hat? Nur ein ergänztes Vermögensverzeichnis?
Und bei gemeinschaftlicher Verfügung über ein Konto?
Gegenüberstellung von seinen Einnahmen und Ausgaben -ohne Einnahmen und Ausgaben, die der Betroffene veranlasst hat-?
Oder alle Einnahmen und Ausgaben unter Kennzeichnung der Verfügungen, die der Betroffene veranlasst hat?
Darf das Betreuungsgericht Verfügungen des Betroffenen selbst überhaupt einer Prüfung unterwerfen?
Fragen über Fragen. Und vorgelegte Selbstverwaltungserklärungen, die im Hinblick auf § 1865 BGB nichts taugen. Vor allem, wenn trotz entsprechender Selbstverwaltungserklärung der Betreuer dennoch Verfügungen vorgenommen hat.
Wie geht die Praxis mit den neuen Selbstverwaltungserklärungen um?