Vereinsbetreuer will zu kurzfristig entlassen werden

  • Ein Vereinsbetreuer teilt mit, dass sein Arbeitsverhältnis im Verein in einer Woche endet. Künftig arbeitet er woanders. Er will aus allen Betreuungen raus. Keine Ahnung, warum sich Verein oder Vereinsbetreuer nicht schon früher gemeldet haben. Der Richter ist jedenfalls not amused und leitet in allen Verfahren einen Betreuerwechsel ein. Es stellt sich heraus, dass der Verein keine freien Mitarbeiter hat. Also werden andere Berufsbetreuer gesucht. Das Prozedere ist nicht binnen einer Woche zu bewerkstelligen. So kommt es, dass der Vereinsbetreuer auch nach seinem Kündigungsdatum noch "offiziell" Betreuer ist. Jetzt bekomme ich nach und nach die Akten auf den Tisch.


    Wer ist jetzt für Schlussbericht, Schlussabrechnung, Betreuerausweis-Rückgabe verantwortlich?

    Habe ich überhaupt noch eine Handhabe gegen den Vereinsbetreuer oder darf ich mich an den Verein halten?

    Wer hat jetzt (bis wann) Anspruch auf die Schlussvergütung?


    Eigentlich hätte der Richter ihn doch sofort bzw. per Datum x aus wichtigem Grund entlassen müssen, aber nun ist das Kind schon in den Brunnen gefallen. Schreiben an den Vereinsbetreuer lässt der Verein einfach zurückgehen. Andere (private) Anschrift des Vereinsbetreuer ist nicht bekannt.

  • Notfalls soll der Verein das vermitteln. Wurde bei uns einmal so gemacht.

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  • Im Verhältnis zwischen dem Betreuer und seinem ehemaligen Arbeitgeber besteht ja kein Arbeitsvertrag mehr. Aber die Betreuerpflichten laufen ja weiter - und da die Bestellung auf Vereinsbetreuer lautet (§ 286 Abs. 1 Nr 2 FamFG), hat ja nur der Verein den weitergeltenden Vergütungsanspruch, § 7 Abs. 2 VBVG. Der Verein könnte diesen Vergütungsanspruch m.E. abtreten. Oder aber, man betrachtet die weiterlaufende Tätigkeit als faktisches Arbeitsverhältnis (ggf auf Stundenlohnbasis).


    Wobei ich das größere Problem darin sehe, dass sich der Betreuer nicht mehr für zuständig hält und die Betreuertätigkeit einstellt. Das kann dann richtig lustig werden, da die Vereinshaftpflichtversicherung ja für Schäden, die nach dem Arbeitsvertragsende angerichtet werden, nicht mehr zuständig ist und der Betreffende selbst bei beabsichtigtem Jobwechsel wohl auch kaum selbst eine abschließt. Weiß die Betreuungsbehörde schon Bescheid? Die muss wegen des Versicherungsverlustes die Registrierung widerrufen (§ 27 Abs. 1 BtOG). Dann ist der Betreffende Ehrenamtler - und wenigstens die Sammelhaftpflicht des Landes zuständig. Deshalb sollte der Widerruf unverzüglich erfolgen, sofern der Betreuer nicht selbst schon den Verzicht nach § 27 Abs. 3 BtOG erklärt hat.


    Das Ganze Gemurkse passiert nur, weil der Gesetzgeber 1992 aus völlig irrigen Motiven den persönlichen Vereinsbetreuer eingeführt hat. Wo gibts denn das, das ein Richter in Arbeitsverträge reinredet? Das sinnvollste wäre gewesen, nur der Verein selbst wird zum

    Betreuer bestellt und verteilt die Fälle intern. Dann gibts auch keine Probleme bei Urlaub und Arbeitsunfähigkeit.


    Da leider die persönliche Bestellung immer noch der Normalfall ist, kann ich nur dringend raten, dass bei Vereinsbetreuern immer der Verein als Verhinderungsbetreuer mitbestellt wird. Da gilt der Nachrang ja nicht mehr. Dann wäre die jetzige Situation auch nicht entstanden.

  • Das Ganze Gemurkse passiert nur, weil der Gesetzgeber 1992 aus völlig irrigen Motiven den persönlichen Vereinsbetreuer eingeführt hat.

    Mir ist nicht bewusst, dass 1992 im Gesetz schon von beruflichen Vereinsbetreuern gesprochen wurde. Meines erachtens hieß es da, ehrenamtliche Betreuungsvereine haben Ehrenamtliche Betreuer zu rekrutieren und zu schulen. 1994 haben die Vereine festgestellt, dass das hinten und vorne nicht klappt und das mit Betreuungsvereinen Geld verdient werden kann und haben angefangen eigene Mitarbeiter als "Vereinsbetreuer" einzusetzen.


    Daraus ist dann ein Gewohnheitsrecht geworden und die sozialbehördliche Diktatur der rechtlichen Betreuung nahm ihren Lauf.

    Weil viele Rechtliche Betreuer den Einstieg über die Betreuungsvereine gewählt hatten, wurde jetzt in der Reform aufgrund des Gejammers der Vereine Vertretungsregularien manifestiert. Wie man an obigen Beispiel sieht, steckt der Teufel wieder im Detail.

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  • Der Vereinsbetreuer (§ 1897 Abs. 2 BGB) war von Anfang an beruflich tätig. Es ist schon richtig, dass vor allem von den kirchlichen Wohlfahrtsverbänden (schon vor 1992) das Modell der „organisierten Einzelbetreuung“ propagiert wurde. Da wäre ein Ehrenamtler bestellt worden, der durch den Verein beraten und begleitet wird. Halt was jetzt in § 22 BtOG drinsteht. Das wurde aber nie Vereinsbetreuer genannt.


    Und die Suche nach und Begleitung von ehrenamtlichen Betreuern ist ja weiter im Gesetz (zuvor § 1908f BGB, jetzt § 15 BtOG). Das nennt sich inoffiziell „Querschnittsaufgaben“ und wird durch Landesförderrichtlinien nach § 17 BtOG finanziert (manchmal auch ergänzend durch Kommunalzuschüsse). Während die Vereinsbetreuung (die jetzt als Pflichtaufgabe in § 16 BtOG drinsteht), durch Vergütungen finanziert wird.

  • Hallo,

    ich habe mich hier als Angehörige eines Berufes, der mit Rechtspflegern bzw. deren Verfahren zu tun hat angemeldet, als Vereinsbetreuerin, die plant, aus Gründen der Arbeitsüberlastung in den nächsten Monaten im Betreuungsverein zu kündigen und einer ganz anderen Tätigkeit nachzugehen.


    Mit Interesse habe ich daher diesen Thread gelesen.


    Ich habe soviele Überstunden und Urlaubsanspruch, dass ich quasi ab Abgabe der Kündigung nicht mehr zur Arbeit kommen muss. Ich bin in etwas mehr als 20 Fällen persönlich bestellt, Verhinderungsbetreuer sind jeweils Kollegen im Verein. Diese haben bis auf vielleicht 1 oder 2 Fälle keine Kapazitäten. So schnell wird wohl kein Ersatz gefunden werden, da alle Betreuungsvereine in der Umgebung Personal suchen.


    Dass der Verein mich nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses auf Stundenbasis bezahlt, kann man ausschließen. Natürlich möchte ich auch nicht 20 Betreuungen ehrenamtlich führen, bis jemand neues gefunden ist. Das geht zeitlich ja gar nicht und ich komme ja auch an die Unterlagen/PC gar nicht mehr ran. Ich habe zuhause keinen Platz für die ganzen Ordner und keine Betreuungssoftware.


    Wie sollte ich da am geschicktesten vorgehen, um möglichst zeitnah einen klaren Cut hinzubekommen?


    Danke im Voraus, Pilla

  • Ich habe in meiner 1. Antwort ja schon auf die Problematik hingewiesen. WichtIg ist, die Entlassungsanträge so frühzeitig wie möglich zu stellen - mit Dringlichkeitshinweis - , einmal als Vereinsbetreuer selbst (§ 1868 Abs. 4 BGB) und zugleich durch den Vereinsvorstand (§ 1868 Abs. 6). Die Betreuungsbehörde sollte direkt eingebunden werden, denn schneller gehts, wenn zeitnah Nachfolger vorgeschlagen werden können.


    Du selbst solltest auf jeden Fall mit deinem Arbeitgeber den finanziellen Ausgleich für Tätigkeiten nach AV-Ende klären (gibts keinen Betriebsrat). Die Überstunden sollten auf keinen Fall genommen, sondern finanziell abgegolten werden. Das Gleiche gilt für Resturlaub. Ist eigentlich ein klassischer Fall für die Abgeltung nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz. Je früher du den Arbeitsplatz tatsächlich verlässt, um so mehr verschärfst du ja auch das Zeitproblem.

  • Hallo Horst,


    Vielen Dank für deine Antwort!


    Es ist ein kleiner Betreuungsverein mit 4 Mitarbeitern und 3 Vollzeitäquivalenten. Wenn da einer geht und kein Nachfolger da ist, sprengt das den ganzen Verein. Von daher rechne ich nicht mit Entgegenkommen des Arbeitgebers bzw. Vorstands. Überstunden werden generell nicht ausbezahlt.

    Der Betriebsrat ist de facto nicht existent, alle kürzlich gegangen.


    Da hab ich mir was Schönes ans Bein gebunden... Schade um die Tätigkeit, denn die ist wirklich erfüllend.

  • Ne, da komme ich ja vom Regen in die Traufe.

    Ich denke im Moment eher darüber nach, meine Fachkompetenz auf Midijobbasis einem Selbständigen, einer Betreuungsbehörde oder einem Verein anzubieten, ohne persönlich bestellt zu sein. Weiß allerdings nicht, ob es dafür (schon) einen Markt gibt.

  • Das hörte sich aber so an, als läge das Problem eher an der Vereinsgeschäftsführung. Wenn es die Betreuungen selbst sind, kann es ja nun nur darum gehen, dass jetzt nicht auch noch Haftungsfälle passieren.


    Und noch mal: das mit den Überstunden und dem Urlaub ist, wenn es so ist wie geschildert, ein arbeitsrechtlicher Pflichtverstoß des Vereins. Das muss man dann wohl arbeitsgerichtlich klären. Alles stehen und liegen lassen ist aber auch nicht in Ordnung.


    Und ich frage mich ein wenig: Betreuungen führen ist kein Job wie jeder andere. War das zu Beginn denn nicht bekannt?

  • Ich kann mir inhaltlich für mich keine schönere Arbeit vorstellen. Das passt super.


    Die Rahmenbedingungen sind das Problem. Nach meinem Eindruck ist das System in den Vereinen mit den Neuerungen 2023 auf die schiefe Ebene geraten: deutlich mehr, begrüßenswerte (zur Zeit nicht leistbare) Arbeit mit den Klienten plus mehr Querschnittsaufgaben ohne entsprechende auskömmliche finanzielle Anpassung. Gleichzeitig Tariferhöhung für Sozialarbeiter. Für 50 € netto im Monat und 2 zusätzliche freie Tage im Jahr 6-10 Betreuungen mehr führen ist kein guter Deal. Das habe ich in der Tat vor 3 Jahren, als ich angefangen habe, nicht vorhergesehen.


    Alles stehen und liegen lassen ist mir fern. Darunter verstehe ich zb kündigen und ab da Krankschreibung. Ich wäre einfach nur gerne nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsvertrag fertig mit der Arbeit. Wie bei jeder anderen Arbeit auch. Meine Kündigungsfrist ist 6 Wochen zum Quartalsende. Wahrscheinlich macht es aber Sinn, nicht vor Mitte nächsten Jahres zu gehen und jetzt schon zu kündigen. Das ist doch nachvollziehbar blöd, oder?


    Die Überstunden werden dokumentiert. Es gibt aber nur Freizeitausgleich, den ich mir selber organisieren muss und in dem meine Arbeit liegen bleibt. Da beißt sich die Katze leider in den Schwanz...

  • Du müsstest eigentlich ganz schnell aus dem Betreueramt entlassen werden können. Denn es gibt ja in allen Fällen einen Verhinderungsbetreuer. Die haben dann das große Los gezogen.


    Ich habe in hier anhängigen Fällen so entschieden. Entlassungsbeschluss, dass Betreuerin auf ihren Antrag hin aus wichtigem Grund entlassen wurde.


    Die Verhinderungsbetreuer können dann handeln. Und es liegt am Verein, wie es weitergeht. Sie können dann ja Entlassung der Verhinderungsbetreuer beantragen und entweder selbst einen neuen Betreuer vorschlagen oder die Betreuungsbehörde um Vorschlag eines neuen Betreuers ersuchen.


    Grundsatz ist: Der letzte Betreuer bleibt im Amt, bis ein neuer Betreuer bestellt werden kann.

  • Denn es gibt ja in allen Fällen einen Verhinderungsbetreuer. Die haben dann das große Los gezogen.

    Mhh, in allen Fällen! Ich glaube das steht erst seit 01.01.2023 im Gesetz. Und da steht glaube ich, soll benannt werden. Die große VerhinderungsBESTELLUNGSWELLE habe ich hier noch nicht erlebt. Die Richter, die würden uns was husten.


    Aber Grundsätzlich würde ich hier auch in Accord den Verein einsetzen. Eigentlich steht er ja schon drinn. Den Verein rein, vertr. duch seinen GF, soll er sich kümmern.


    Oder aber die Betreuungsbehörde als Behördenbetreuer, dass ist glaube noch nicht aus der Mode gekommen. Ich würde es total toll finden, wenn die mal praktische Erfahrung sammeln dürfen. Die wissen immer so genau was ein sozialarbeitender Rechtlicher Betreuer zu tun hat. ;)

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  • Ich hatte bis Anfang 2023 tatsächlich nur 2 Fälle bei einem AG, in denen nicht gleich bei meiner Bestellung ein Verhinderungs- bzw. Ersatzbetreuer benannt war. Habe dann selbst dem AG eine Kollegin aus dem Verein vorgeschlagen, Beschlüsse waren innerhalb von 2 Wochen da.

    Aber Grundsätzlich würde ich hier auch in Accord den Verein einsetzen. Eigentlich steht er ja schon drinn. Den Verein rein, vertr. duch seinen GF, soll er sich kümmern

    Ganz schön unübersichtliche Gemengelage: GF will Vergütung, sich aber nicht kümmern und keine Mehrarbeit bezahlen. Kollegen wollen keine Mehrarbeit, aber Anzahl der Fälle behalten, damit der Verein überlebt. => Beide haben ein Interesse, dass ich möglichst lange Betreuerin und in der Verantwortung bleibe...


    Kann ich denn als Vereinsbetreuerin alleine den Entlassungsantrag stellen (1868 Abs. 4) mit der Begründung, dass ich mein Arbeitsverhältnis gekündigt habe, oder braucht es zwingend den Antrag auch durch den Vorstand (1868 Abs. 6)?

    Kommen die betreffenden 4 AG selbst auf die Idee, den Verein zu bestellen? Habe ich bis jetzt erst bei Ehrenamtlichen als Verhinderungsbetreuer gesehen.

  • Der Antrag durch den Verein nach § 1868 Abs. 6 BGB ist „stärker“. Da ist eine Entlassung zwingend.


    Beim Eigenantrag nach § 1868 Abs. 4 muss man jeweils die Unzumutbarkeit darlegen. Und gerade ein Berufswechsel wird da vermutlich nicht auf größtes Verständnis fallen (wie das bei schwerer Krankheit wäre).


    Denn den Berufswechsel veranlasst man ja gerade selbst; aus einer Laune heraus? Dann setzt man ja den Richter sozusagen ohne Not die Pistole auf die Brust. Dürfte gar nicht gut ankommen. Außer man kann ernsthafte Gründe für den Wechsel angeben, also eigentlich klassische schmutzige Wäsche waschen. Das war es ja auch, was ich hier zunächst als Motiv vermutete.

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