Bestandteilszuschreibung

  • Grundstück 1 (Flurstück x)Grundstück 2 (Flurstück y)Grundstück 3 (Flurstück z)
    III/1 Grundschuld 1
    II/1 Wegerecht im Gleichrang mit II/2II/1 Wegerecht im Gleichrang mit II/2
    II/2 Überbaurecht im Gleichrang mit II/1II/2 Überbaurecht im Gleichrang mit II/1
    III/2 Grundschuld 2

    Wege- und Überbaurecht belasten die Grundstücke 1 und 2 gemeinsam, Grundstück 3 ist das herrschende (mit entsprechenden Herrschvermerken).

    Eigentümer aller drei Grundstücke ist derselbe. Die Grundstücke 2 und 3 sollen jetzt dem Grundstück 1 als Bestandteil zugeschrieben und als Grundstück 4 gebucht werden. Allein die "Zusammenschreibung" der Grundstücke auf einem Grundbuchblatt ist schon eine kleine Herausforderung.

    Die Rechtslage nach der Zuschreibung scheint auch eindeutig - die Rechte bestehen an den jeweiligen Flurstücken fort. Ein Rangverhältnis zwischen II/1+2 einerseits und III/1+2 andererseits besteht nicht.

    Aber wie mache ich das technisch und für den Laien lesbar?

    Wenn ich bei den Rechten jeweils nur in Spalte 2 die Nummer der Grundstücke von 1,2 bzw. 3 in 4 ändere, sieht es so aus, als würden alle Rechte das gesamte Grundstück 4 belasten.

    Würdet Ihr in Spalte Veränderung entsprechende Vermerke eintragen, also II/1 und II/2 nur lastend auf Flurstück x und y und III/1 und III/2 nur lastend auf Flurstück z?

    Oder würdet ihr unter Androhung der Antragszurückweisung (wegen Verwirrung) die Löschung der Rechte II/1+2 und Bewilligung der Pfanderstreckung von III/1+2 auf Grundstücke 1 und 2 anheim stellen?

  • Bei Abt. II wäre das eine mögliche Lösung.

    Bei Abt. III muß ich Dir allerdings widersprechen, da die Belastung mit einem Grundpfandrecht immer ein Fall der notwendigen Teilung ist. Daher kann diese Bestandteilszuschreibung nicht ohne Pfanderstreckung (und Rangregelung) erfolgen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Aber ist nicht nach Zuschreibung die gesetzliche Folge ohnehin aus §§ 1131 BGB? Danach müssten doch III/1 und III/2 in Bezug auf die bestandteilszugeschriebenen Grundstücke 1 und 2 jeweils Nachrang nach II/1 und II/2 haben - also zulässig eintragungsfähig sein - oder nicht? :gruebel:

    Vermerke dürften nicht setzen sein. Verschmelzung ist später wegen Verwirrung abzulehnen.

    Nur andersherum kann es m.E. (nicht ohne Pfanderstreckung und Rangbestimmung) nicht funktionieren.

  • Eben, das mit den Grundpfandrechten belastete Grundstück soll zugeschrieben werden und nicht "Hauptgrundstück" sein. Daher ja mein Einwand.

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  • Wenn Grundstück 3 nicht Hauptgrundstück bleiben soll schon, aber ich verstehe den Ausgangsfall immer noch so wie ich Variante 1 beschrieben habe:

    Wenn Grundstück 1 und 2 jeweils als Bestandteil zum Grundstück 3 zugeschrieben werden soll, habe ich in Bezug auf III/1 und III/2 infolge § 1131 BGB m.E. weder ein Rang- noch ein Verwirrungsproblem und kann (ohne weitere Vermerke) eintragen.

  • Die Zuschreibung von Grundstück 1 und 2 dem Grundstück 3 wäre ja mit der Folge aus § 1131 BGB ohne weiteres möglich. Aber was passiert mit dem Herrschvermerk? Abgesehen davon, dass der ja keinen Sinn mehr macht, kann ich den doch nicht einfach löschen, oder? Und wie trüge ich den ins Bestandsverzeichnis ein?

  • Und wenn man sich noch einen Antrag auf Löschung der Dienstbarkeiten nachreichen läßt (BeckOK GBO/Kral, GBO § 5 Rn. 57)? Von den Beteiligten wird niemand ein gesteigertes Interesse daran haben, dass weiterhin erloschene Rechte im Grundbuch vermerkt sind.

  • Eine Grunddienstbarkeit erlischt, kraft Gesetzes (§1018 BGB, aufgrund Wegfall des Vorteils zugunsten eines anderen Grundstücks), durch die Vereinigung von dienendem und herrschenden Grundstück oder durch die Bestandteilszuschreibung des dienenden Grundstücks zum herrschenden Grundstücks (oder umgekehrt).

    Ohne Löschung der Wege- und Überbaurechte würde das Grundbuch durch den Vollzug der Bestandteilszuschreibung unrichtig. Deshalb ist ein Antrag auf Löschung der Grunddienstbarkeiten (Zug um Zug mit dem Vollzug der Bestandteilszuschreibung) Voraussetzung für den Vollzug der Zuschreibung.

    Alle Äußerungen hier sind rein private Meinungsäußerungen, sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders angegeben ist. ;)

  • Eine Grunddienstbarkeit erlischt, kraft Gesetzes (§1018 BGB, aufgrund Wegfall des Vorteils zugunsten eines anderen Grundstücks), durch die Vereinigung von dienendem und herrschenden Grundstück oder durch die Bestandteilszuschreibung des dienenden Grundstücks zum herrschenden Grundstücks (oder umgekehrt).

    ...

    Von der gesetzlichen Folge bin ich nicht überzeugt. Ich denke stattdessen, dass die Grunddienstbarkeit bestehen bleibt. Die Ausübungsstelle beschränkt sich jedoch auf die bislang dienenden Flurstücke und darf nur vom herrschenden Flurstück aus ausgeübt werden. Dass das Ganze wenig Sinn macht, führt m.E. nicht zum Erlöschen kraft Gesetzes.

    Ich würde stattdessen auf Verwirrung setzen. Wenn ich Schöner/Stöber (16. Aufl.) in Rn. 636 richtig verstehe, kann ich (entgegen OLG Hamm, Rpfleger 1989, 154) schon in Erwartung der späteren Verschmelzung Verwirrung geltend machen und die Löschung der Grunddienstbarkeiten verlangen.

  • Eine Grunddienstbarkeit erlischt, kraft Gesetzes (§1018 BGB, aufgrund Wegfall des Vorteils zugunsten eines anderen Grundstücks), durch die Vereinigung von dienendem und herrschenden Grundstück oder durch die Bestandteilszuschreibung des dienenden Grundstücks zum herrschenden Grundstücks (oder umgekehrt).

    ...

    Von der gesetzlichen Folge bin ich nicht überzeugt.

    Mal unterstellt, daß die Selbständigkeit des herrschenden Grundstücks tatsächlich nur im Zeitpunkt der Eintragung vorliegen muß (Urt. v. 11.11.2022, V ZR 145/21).

    Dann ist das aber selbst nach einer Verschmelzung und der Übertragung auf ein anderes Blatt noch darstellbar:

    Grunddienstbarkeit (Wegerecht) an einer Teilfläche (= Flst. x und y wie vor Vollzug von FN ...) für den jeweiligen Eigentümer einer Teilfläche von Flst. neu (= Flst. z wie vor Vollzug von FN ...); gemäß Bewilligung vom ...; Gleichrang mit Abt. II/2; Rang vor Abt. III/1 und 2; eingetragen am ...; hierher übertragen am ...

    Die bezeichnung der herrschenden Teilfläche erfolgt dabei analog zur dienenden (hierzu: BeckOGK/Hertel BGB § 890 Rn. 69).

  • Ich habe jetzt unter Androhung der Zurückweisung zwischenverfügt und anheim gestellt, eine Pfanderstreckung für III/1+2 zu erklären und die Löschung von II/1+2 zu bewilligen oder Grundstücke 1 + 2 dem Grundstück 3 zuzuschreiben oder einfach den Antrag auf Bestandteilszuschreibung zurückzunehmen und alles so zu lassen wie's ist. Schaumerma!

  • Persönlich hätte ich eine Zurückweisung angedroht, weil die Verwirrung (hierzu: BeckOK/Kral, GBO § 5 Rn. 42-44) nicht mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung behoben werden kann und daher eine rangwahrende Zwischenverfügung ausscheiden sollte. Das in BeckOK (Rn 42) zitierte OLG Hamm hat die Zwischenverfügung allerdings nicht moniert. Antragstellungen oder Antragsrücknahmen können ebenfalls nicht mit einer Zwischenverfügung aufgegeben werden. Im Rahmen der Anhörung würde man auf das Erfordernis einer Erstreckung oder einer Löschung der Grundschulden hinweisen ->

    Wegen der Frage, ob die Dienstbarkeiten nicht einfach gelöscht werden sollen, könnte man dabei aber sicher auch nachhaken.

    2 Mal editiert, zuletzt von 45 (28. September 2023 um 09:08)

  • Nachtrag zum Erlöschen der Dienstbarkeiten aufgrund der Zuschreibung:

    Schmenger schreibt in BWNotZ 4/2007, S. 73 und 78:

    Berechtigter aus einer Grunddienstbarkeit kann immer nur der jeweilige Eigentümer eines anderen („herrschenden") Grundstücks sein. Hierbei handelt es sich um eine zwingende Vorschrift. Fehlt es von Anfang an an dieser Voraussetzung, so ist die Grunddienstbarkeit nichtig. Fällt der Vorteil nachträglich dauerhaft weg, so erlischt die Grunddienstbarkeit.


    Auch der BGH hat im Beschluss vom 17.1.2019 – V ZB 81/18 – nochmals klargestellt, dass ein Grundstück nicht für dasselbe Recht herrschend und dienend sein könne.

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