Inhalt Erbschein Vor- und Nacherbschaft, Ersatznacherbe

  • Hallo :)

    Bei der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft, wenn im Testament nichts zu Ersatznacherben steht:

    Beispiel Vorerbin ist die Tochter, Nacherbin die Enkeltochter.

    Ist hier in der Erbschein etwas zu Ersatznacherbfolge aufzunehmen?

    -->

    Der Ersatznacherbe wird vom Wortlaut des Abs. 1 S. 1 erfasst und ist deshalb im Erbschein des Vorerben anzugeben,43 selbst wenn seine Berufung nur durch gesetzliche Auslegungs- und Ergänzungsregeln ermittelt wurde (zB § 2069 BGB).44 Dieses Erfordernis besteht, obwohl es bei der Mitwirkung des Nacherben zu den Verfügungen des Vorerben einer Mitwirkung des Ersatznacherben nach hM nicht bedarf.45 Die Angabe ist jedoch erforderlich, damit klar gestellt wird, ob bei Wegfall des Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls die gesamte Anordnung der Vor- und Nacherbfolge wegen des Fehlens eines Ersatznacherben entfällt. Nach hM braucht umgekehrt die Nichteinsetzung eines Ersatznacherben nicht erwähnt zu werden.46

    (MüKoFamFG/Grziwotz, 3. Aufl. 2019, FamFG § 352b Rn. 15)

    Daher komme ich auf die Idee...

    Also Vorliegend Ersatznachebren sind die Abkömmlinge der Nacherbin?

    Wegen der Auslegungsregel?

    Liebe Grüße

  • In der Regel dürfte die Ersatzberufung der Abkömmlinge gewollt sein.

    Bei der gerichtlichen Aufnahme des Erbscheinantrags (nebst eV) muss man das natürlich ansprechen und dann wird der Erbscheinsantrag auch gleich mit dem betreffenden Inhalt gestellt.

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