nichteheliches Kind, Adoption, Anhörung

  • Hallo,

    bei mir möchte eine Witwe einen Erbscheinsantrag stellen.

    Aus dem ZTR hat sich ergeben, dass es ein nichtehelichen Kind des Erblassers gibt.

    Hiervon wusste die Witwe leider nichts.

    (NeKi ist auch noch im selben Monat und Jahr, wie das erste gemeinsame Kind mit dem Erblasser geboren.)

    Die drei gemeinsamen Kinder wissen auch nichts.

    Die Vaterschaft wurde gerichtlich festgestellt.

    Im volljährigen Alter wurde das Kind dann vom Ehemann der Mutter adoptiert. Es wurden die starken Wirkungen der Minderjährigen Adoption ausgesprochen.

    Ich muss das Kind ja aber auf jeden Fall im Erbscheinsantrag aufführen und aufnehmen, dass es durch Adoption weggefallen ist.

    Jetzt habe ich hierzu ein paar Fragen:

    Das Kind hat nunmehr einen anderen Nachnamen. Reicht es, wenn ich im Antrag den Geburtsnamen aufnehme?

    Ich möchte ungern, dass das weg adoptierte Kind nunmehr ungewollt kontaktiert wird...

    Anhörung des wegadoptierten Kindes?

    Die Witwe möchte nicht, dass die Kinder Kenntnis erlangen... menschlich nachvollziehbar.

    Rechtlich muss ich die Miterben anhören:

    Viele übersenden ja gar nicht den gesamten Erbscheinsantrag, sondern hören nur dergestalt an, dass geschrieben wird: Es ist ein Erbschein mit folgendem Inhalt beantragt...

    Wie würdet ihr hier vorgehen?

  • Ich glaube, offen gestanden, ich würde so vorgehen, wie ich immer vorgehe. Denn egal wofür du dich entscheidest, es kann immer die falsche Lösung sein. Die Witwe möchte nicht, dass ihre Kinder von der Existenz des NeKi erfahren. Menschlich nachvollziehbar, völlig klar.

    Und wenn die anderen Kinder dann womöglich nach dem Tod der Mutter doch erfahren, dass da noch ein Halbgeschwister existiert? Wenn sie sich hintergangen fühlen, weil man "Umgehungstaktiken" gewählt hat, damit sie nichts erfahren? Wäre das am Ende besser?

    Dann sich doch vielleicht als Gericht lieber "raushalten, also weder in der einen wie der anderen Richtung eingreifen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Zum Termin kommt die Witwe alleine.

    Diese ist über 70 und war völlig aufgelöst, als ich ihr die Botschaft übermittelt habe.

    Muss man hier wirklich drei weitere Lebensvorstellungen erschüttern.... :heul:

    Da das NeKi rechtlich auch nicht mehr verwandt ist...

    Nirgendwo steht, dass im Rahmen der Anhörung -sofern nicht ausdrücklich beantragt- der gesamte Antrag übermittelt werden muss...

    Ich sehe eben auch das Problem, dass das weg adoptierte Kind eventuell gar nicht möchte, dass es kontaktiert wird.

    Mit gewissen Daten im Antrag kann man das Kind ja finden.

    Die Witwe hatte mich mehrfach gefragt, warum sich das Kind denn nie bei ihr gemeldet hat.

    Emotional und menschlich eben sehr schwierig für die Beteiligten.

  • Muss man hier wirklich drei weitere Lebensvorstellungen erschüttern.... :heul:

    Da das NeKi rechtlich auch nicht mehr verwandt ist...

    Nirgendwo steht, dass im Rahmen der Anhörung -sofern nicht ausdrücklich beantragt- der gesamte Antrag übermittelt werden muss...

    Alles richtig und liegt ganz bei dir. Cromwells Vorschlag scheint doch ein sehr gangbarer Weg zu sein.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Das NeKi ist doch von Rechts wegen mit dem Erblasser gar nicht mehr verwandt, wenn es mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption angenommen wurde. Als gesetzlicher Erbe kommt es also nicht in Betracht, und auch die anderen in § 345 Abs. 1 FamFG genannten Fälle liegen nicht vor.

    Wieso soll es als nicht Verfahrensbeteiligter und nicht in Rechten Betroffener angehört werden?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ja. Da würd ich ganz rational vorgehen. Ob es sich jemals bei der Familie des Erzeugers meldet, ist dann seine Entscheidung. Und wie die Witwe sich geäußert hat, würde sie es wohl auch verstehen.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Nur zur Klarstellung: Ein Erbscheinsantrag aufgrund gesetzliche Erbfolge?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ob man das Neki wirklich anhören will, ist so eine Sache. Ich vertrete die Auffassung, dass es bei wirksamer Adoption nicht zu den Beteiligten nach § 345 FamFG gehört und darum eine Anhörung unterbleiben kann Zumindest soweit du keine Hinweise hast, dass die Adoption unwirksam wäre etc.. Wer weggefallen ist, ist weggefallen. Die Diskussion haben wir immer wieder zum Beispiel auch mit Erben die ausgeschlagen haben.

    Und die Idee mit der Vollmacht nach § 10 II Nr. 2 FamFG ist brillant. Legt die Witwe diese Unterlagen vor, kann die direkte Anhörung der Kinder unterbleiben. Zumindest wenn alles sonst „top“ ist und der ESA ohne Zweifel beschieden werden kann. Den ES selbst kann man ja dann wieder in begl. Kopi den Kindern aus Versehen direkt zur Kenntnis geben.

    Ich denke, man muss nicht mehr Wind machen, wie nötig hier und auch mal bissle Fingerspitzengefühl zeigen.

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  • Muss ich das wegadoptierte neki denn zwingend in den Antrag aufnehmen? Kann ich nicht den Feststellungsbeschluss etwas ausführlicher machen? Ich muss doch ohnehin prüfen, ob die Adoption nach mdj. Recht wirksam ist un d damit entscheiden ob eine Verfahrensbeteiligung gegeben ist. Und wenn niemand etwas in der Familie von dem Kind und der Adop. wusste kann es auch nicht von der abzugebenden eV umfasst werden. Die Info stammt ja vom Gericht. Wäre die Familie zu einem Notar gegangen ohne Rücksprache mit dem Gericht wäre es im Antrag und in der eV doch auch nicht aufgetaucht.

  • Gut der Hinweis geht an den Notar i.d R. Der prüft den Sachverhalt und stellt fest was das Gericht schon kennt, wegadoptiert. Nicht Beteiligter, kein Erbrecht, nicht anzuhören. Ob und wie er die Beteiligten informiert ist für das Gericht nicht prüfbar.

    Was soll da kommen?

    Mal abgesehen davon würde ich bei Antragstellung am Gericht auch die Variante mit den Vollmachten wählen. Das ist bei uns der ohnehin der Regelfall. Nachträgliche Anhörungen sind max. in 10 % der Anträge erforderlich.

  • Bei Terminierungen zwecks Erbscheinsantrag (amtliche Erbenermittlung) habe ich, wenn überlebender Ehegatte und Kinder beteiligt waren, allen Beteiligten zusammen mit der Ladung immer ein Vollmachtsformular übersandt mit dem Hinweis, dass ggf. nur ein einziger (zum Alleinerben oder Miterben berufener) Erbe zu erscheinen braucht. Ist vor allem den Kindern meist ganz recht, weil sie sich ansonsten von der Arbeit frei nehmen müssen. Trotzdem steht es dann jedem frei, zur "Unterstützung" des überlebenden Ehegatten gleichwohl zu erscheinen. Hat sich immer bestens bewährt und funktioniert stets bei gesetzlicher Erbfolge oder wenn sich keine Testamentsauslegungsfragen stellen.

  • Das NeKi ist doch von Rechts wegen mit dem Erblasser gar nicht mehr verwandt, wenn es mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption angenommen wurde. Als gesetzlicher Erbe kommt es also nicht in Betracht, und auch die anderen in § 345 Abs. 1 FamFG genannten Fälle liegen nicht vor.

    Wieso soll es als nicht Verfahrensbeteiligter und nicht in Rechten Betroffener angehört werden?

    Stimme ich voll zu. Ich hätte vermutlich das NeKi selbst im Antrag gar nicht mit aufgenommen. Mit der "Vollwirkung" ist das NeKi m.E. komplett raus aus der Sache ("als wäre es nie da gewesen").

  • Weshalb eigentlich? Wollt ihr bei euch immer ein volles Zimmer in Terminen haben?

    Bei uns werden Termine telefonisch vereinbart, Daten dabei soweit erfasst.

    Dann wird mitgeteilt, dass es genügt wenn einer den Antrag stellt.

    Dann kommt auch meist derjenige der angerufen hat mit den Urkunden zum Termin und diejenigen, die nicht dabei sind, werden eben schriftlich gehört.

    Ich erlebe es oft, dass die Leute gar nicht wissen, wie eine gesetzliche Erbfolge aussieht und denken der Ehegatte erbt immer alleine.

    Deswegen höre ich ehrlich gesagt auch gerne an.

    Wie sehen die Vollmachten bei euch aus ?

    Steht da die Erbquote drin? Oder sind die ganz pauschal gehalten?

    Bzw. wie genau läuft bei euch das Prozedere für den Erbscheinstermin ab?

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