Wer ist in Eurem Bundesland für die Anschriftenermittlung zuständig, wenn die Kosten zum Soll gestellt sind, aber die Kostenrechnung dem Kostenschuldner nicht zugegangen ist, weil der unbekannt verzogen ist. Das Gericht oder die Gerichtskasse? Und könnt Ihr mir sagen, wo es in Eurem Bundesland geregelt ist?
Zuständigkeit Anschriftenermittlung
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In BW macht das die LOK selbstständig. Ab und an kommen aber Mal anfragen, ob wir als Gericht eine Adresse haben, die sich nicht aus dem EMA ergibt.
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Die Beitreibung der Gerichtskosten - und alles, was damit zusammhängt - ist Sache der Justizkasse.
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Nun ist die hiesige Justizkasse aber leider der Meinung, dass die Beitreibung erst anfängt, wenn die Kostenrechnung durch Zugang beim Schuldner wirksam geworden ist.
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Dann werden die Kosten eben nicht erhoben.
Auch eine Lösung.
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In Hessen ist hierfür leider das Amtsgericht zuständig (festsetzende Behörde) gemäß der entsprechenden JUKOS-Dienstanweisung (seit 01.07.2013).
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Wenn die Gerichtskasse an Stelle selbst online die Adresse zu prüfen lieber ein Schreiben verfasst und einen anderen suchen lassen will, mag das zwar einen unnötigen Arbeitsaufwand darstellen. Aber letztlich hat sie Recht. Die Kostenrechnung zuzustellen (im postalischen Sinn) oder erneut auszudrucken ist nicht deren Aufgabe. Eventuell können sie das auch gar nicht.
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In Hessen ist hierfür leider das Amtsgericht zuständig (festsetzende Behörde) gemäß der entsprechenden JUKOS-Dienstanweisung (seit 01.07.2013).
Ist in Hessen die Justizkasse nicht in der Lage, selbst eine EMA-Anfrage zu beauftragen?
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Wenn die Gerichtskasse an Stelle selbst online die Adresse zu prüfen lieber ein Schreiben verfasst und einen anderen suchen lassen will, mag das zwar einen unnötigen Arbeitsaufwand darstellen. Aber letztlich hat sie Recht. Die Kostenrechnung zuzustellen (im postalischen Sinn) oder erneut auszudrucken ist nicht deren Aufgabe.
Das sehe ich - zumindest für das hiesige Bundesland - vollkommen anders.
Mindestens seit der elektronischen Übermittlung des Kostenansatzes an die Justizkasse erstellt diese sämtliche Kostenrechnungen und versendet diese an die Beteiligten. Damit ist sie auch zur Ermittlung der Anschrift zuständig, wenn eine Kostenrechnung als unzustellbar zurückkommt.
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Die Kostenrechnung kommt in Hessen aber als Rückbrief zur Akte des Gerichtes. Hier wird vom Gericht aus die KR an die "richtige" Adresse neu versendet.
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In RLP ist das auch Sache der Landesjustizkasse bei Sollstellungen. Es kommen allenfalls Aufenthaltsanfragen, wenn der LJK und dem EInwohnermeldeamt die Anschrift des Kostenschuldners nicht bekannt ist. Dann wird angefragt, ob sich aus den Akten noch Anhaltspunkte für eine mögliche Anschrift des Kostenschuldners ergeben.
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In RLP ist das auch Sache der Landesjustizkasse bei Sollstellungen. Es kommen allenfalls Aufenthaltsanfragen, wenn der LJK und dem EInwohnermeldeamt die Anschrift des Kostenschuldners nicht bekannt ist. Dann wird angefragt, ob sich aus den Akten noch Anhaltspunkte für eine mögliche Anschrift des Kostenschuldners ergeben.
So kenne ich das hier in Bayern auch
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In Hessen ist hierfür leider das Amtsgericht zuständig (festsetzende Behörde) gemäß der entsprechenden JUKOS-Dienstanweisung (seit 01.07.2013).
Ist in Hessen die Justizkasse nicht in der Lage, selbst eine EMA-Anfrage zu beauftragen?
In der Lage vermutlich schon, aber nicht zuständig.
Aus der "Dienstanweisung JUKOS2 für Gerichte, Version 11.2, Stand 16.03.2015": "Für die weitere Bearbeitung von Rückbriefen und Rückfragen zum Inhalt der Rechnung ist nach § 4 i.V. mit §§ 27 ff. KostVfg die festsetzende Behörde (Gericht) zuständig. [...] Die Ermittlung der neuen Anschrift und die anschließenden Korrekturmaßnahme obliegen damit dem Gericht."
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Vielen lieben Dank für die Antworten. Ihr habt mir sehr weitergeholfen.
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