Betreuung - Verwendung des Vermögens des einen Ehegatten zur Deckung der Heimkosten des anderen Ehegatten

  • Hallo,

    ich wäre sehr dankbar über Gedanken/Anregungen/Lösungsvorschläge zu folgendem Fall:

    Der Ehemann (95 Jahre alt) und die Ehefrau (85 Jahre alt) stehen beide unter Betreuung. Die Ehefrau war ihr Leben lang Hausfrau, der Ehemann hat die beiden versorgt, Kinder haben die beiden nicht. Nun wurde der Grundbesitz (im Eigentum des Ehemanns) veräußert und beide leben in einem Seniorenheim.

    Der Betreuer des Ehemanns bat nun um Mitteilung, ob der Erlös des Grundbesitzes im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung (§ 1360 BGB) auch für die Heimkosten der Ehefrau verwendet werden dürfe. Diese würde nun aufgrund der Zugewinngemeinschaft keine Sozialhilfe mehr bekommen.

    Meine Frage ist nun, wie man mit der Sache am besten in der Praxis umgeht.

    Da es ja kein Genehmigungsverfahren ist, fällt die Möglichkeit der Einsetzung eines Verfahrenspflegers weg.

    Wenn die Verwendung des Geldes für den Unterhalt der Ehefrau den Wünschen des Betreuten entspricht, könnte man die Entscheidung mit dem Willen des Betreuten begründen. Eine Anhörung des 95-jährigen Betreuten sehe ich allerdings kritisch. Man könnte auch mit der Historie der Ehe der beiden argumentieren, da sie durchgängig Hausfrau war, wird es wohl dem Willen des Betreuten entsprechen, auch weiterhin für seine Frau zu sorgen.

    Gibt es ansonsten noch Möglichkeiten, die ich bislang noch nicht in Erwägung gezogen hab? Hatte evtl. jemand schon einen ähnlichen Fall?

  • Ohne mich jetzt im einzelnen in die Unterhaltsvorschriften eingelesen zu haben:

    Der Ehemann ist der Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet. Das kann sich der Ehemann auch nicht aussuchen, auch in den Fällen, in denen er nicht unter Betreuung steht. Natürlich muss er im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften leisten.

    Die Frage nach dem Wunsch des Betroffenen stellt sich erst dann, wenn es um Forderungen geht, die über das gesetzlich ohnehin Vorgeschriebene hinausgehen.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Meines Erachtens handelt es sich um eine bestehende Ehe. Es besteht, so habe ich es verstanden, keine Absicht auf Trennung. Vielleicht wohnen sogar beide in einem gemeinsamen Zimmer der Einrichtung. Somit ändert sich an dem Ehe- / Lebensmodell nichts.

    Sozialhilferechtliche werden beide einkommensmäßig als Gemeinschaft berechnet. Reicht das "gemeinsame" Einkommen zur Bedarfsdeckung aus, leistet das Sozialamt auch nicht.

    Reicht das Einkommen nicht, wird der Bedarf ermittelt und geleistet.

    Bezüglich des bestehenden Vermögens wird sozialhilferechtliche die gemeinsame Vermögensfreigrenze Beachtung finden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!