Aus der vorgelegten Rechnungslegung ist erkennbar, dass sowohl der Betroffene selbst wie auch der bestellte Betreuer gemeinsam über ein Konto verfügt haben müssen.
Der bestellte Betreuer hat nur teilweise Belege zu Verfügungen vorgelegt. Die Mehrheit der Verfügungen ist offen, d.h. ohne Beleg.
Auf Anforderung wird eine Selbstverwaltungserklärung mit folgenden Inhalt vorgelegt:
1. Ich, der Betroffene, habe teilweise über das Konto 123 verfügt.
2. Ich weis nicht mehr, welche Verfügungen ich vorgenommen habe. Es ist zu lange her.
Ist diese Selbstverwaltungserklärung verwendbar?
Kann man sagen:
alles was belegt ist kommt vom Betreuer, der Rest war der Betroffene.
Oder:
an alles, an was sich der Betroffene nicht mehr erinnert, kommt vom Betreuer; also müssen Belege her?