Selbstverwaltungserklärung - Inhalt - Verwendbarkeit

  • Aus der vorgelegten Rechnungslegung ist erkennbar, dass sowohl der Betroffene selbst wie auch der bestellte Betreuer gemeinsam über ein Konto verfügt haben müssen.

    Der bestellte Betreuer hat nur teilweise Belege zu Verfügungen vorgelegt. Die Mehrheit der Verfügungen ist offen, d.h. ohne Beleg.

    Auf Anforderung wird eine Selbstverwaltungserklärung mit folgenden Inhalt vorgelegt:

    1. Ich, der Betroffene, habe teilweise über das Konto 123 verfügt.
    2. Ich weis nicht mehr, welche Verfügungen ich vorgenommen habe. Es ist zu lange her.

    Ist diese Selbstverwaltungserklärung verwendbar?

    Kann man sagen:
    alles was belegt ist kommt vom Betreuer, der Rest war der Betroffene. ;)

    Oder:
    an alles, an was sich der Betroffene nicht mehr erinnert, kommt vom Betreuer; also müssen Belege her? :huh:

  • Als rechtlicher Betreuer lege ich über die von getätigten Verfügungen über das Konto Rechnung ab.

    Für alles andere Helfe ich dem Betreuungsgericht gern und bringe eine Erklärung des Betroffenen bei. Wenn er dabei nicht mitwirkt, muss sich das Betreuungsgericht selber um die Erklärung des Betroffenen kümmern.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
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  • Mischverwaltung ist immer ein Problem. Bei mir läuft das in der Regel so, dass die Betreuer jene Verfügungen, die sie veranlasst haben, in der Buchungsliste kenntlich machen (etwa durch Unterstreichen mit Textmarker). Dafür erwarte ich dann Belege.

    Wenn ich Zweifel habe, dass die Aufteilung stimmt, muss ich den Betreuten anhören und mich im Rahmen des Möglichen um Aufklärung bemühen.

  • Wenn er dabei nicht mitwirkt, muss sich das Betreuungsgericht selber um die Erklärung des Betroffenen kümmern.

    Rechnung legen kann ein Betreuer nur über Verfügungen, die er getätigt hat. Rechnungslegung über Verfügungen des Betroffenen kann der Betreuer m.E. nicht.

    Deshalb erfolgt ja auch keine Rechnungslegung über fremdverwaltete Konten, z.B. Taschengeldkonten bei den Einrichtungen. Hier erfolgt die Prüfung durch den Betreuer und ein entsprechender Prüfvermerk an das Gericht.

    Der Betroffene muss bei Selbstverwaltung eine entsprechende Selbstverwaltungserklärung gegenüber dem Betreuer abgeben und der Betreuer diese dem Gericht vorlegen. Die Bestimmung des § 1865 BGB ist hier glasklar. Und deshalb muss der Betreuer auch die eidesstattliche Versicherung abgeben, wenn der Betroffene nicht mitwirkt. Was sollte ansonsten diese Bestimmung für einen Sinn geben.

    Mein Problem ist, dass ich eine nichtssagende Selbstverwaltungserklärung habe, der Betreuer Rechnung über Verfügungen legt, die er nicht getätigt hat und der Betreuer über viele Buchungen, die er nicht getätigt hat, aber über die er Rechnung legt, keine Belege hat.

    M.E. müsste der Betreuer eine eidesstattliche Versicherung abgeben. Aber er weis ja auch. Ich, welche Verfügungen er vorgenommen hat.

    Wir haben Verfügungen, die einer der Beteiligten vorgenommen hat, aber keiner so genau weiß, wer welche Verfügungen vorgenommen hat.

    Wie gesagt: ein Chaos-Team.

  • Vorgeschlagen von der Behörde - erste Rechnungslegung (und das auch noch nach neuem Recht).

    Selbstverwaltungserklärung? Was ist das?

    Aber auch ARK ist ja der Meinung, dass sich das BG um die Selbstverwaltungserklärung kümmern muss. EV des Betreuers?

  • Ich würde mir vom Betreuer eidesstattlich versichern lassen, dass alle Ausgaben und Einnahmen, die nicht belegt werden können, vom Betroffenen vorgenommen wurden. Denn, immer wenn der Betreuer tätig wird, kann er das ja nur auf einer Grundlage, sprich: für alle Verfügungen des Betreuers müsste ein Beleg da sein.

    Um das Problem zukünftig zu vermeiden, würde ich dem Betreuer aufgeben ein Taschengeldkonto anzulegen, wo dann nur der Betroffene verfügt oder jede Ausgabe/Einzahlung, die der Betroffene veranlasst DIREKT unterzeichnen zu lassen (ich würde der Übersichtlichkeit halber immer erstere Variante bevorzugen).

    LG

  • Ich würde mir vom Betreuer eidesstattlich versichern lassen, dass alle Ausgaben und Einnahmen, die nicht belegt werden können, vom Betroffenen vorgenommen wurden. Denn, immer wenn der Betreuer tätig wird, kann er das ja nur auf einer Grundlage, sprich: für alle Verfügungen des Betreuers müsste ein Beleg da sein.

    Um das Problem zukünftig zu vermeiden, würde ich dem Betreuer aufgeben ein Taschengeldkonto anzulegen, wo dann nur der Betroffene verfügt oder jede Ausgabe/Einzahlung, die der Betroffene veranlasst DIREKT unterzeichnen zu lassen (ich würde der Übersichtlichkeit halber immer erstere Variante bevorzugen).

    LG

    Seit wann ist der Betreute zur Rechnungslegung gegenüber dem Gericht (oder gegenüber dem Betreuer) verpflichtet?

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  • Aus welcher Aussage von mir lesen Sie das heraus? Falls es der Part mit der Unterzeichnung der Verfügungen des Betroffenen ist, dann war das eher so gemeint, als dass der Betroffene bei Selbstverfügungen dann immer sofort bestätigt, dass er DIESE Ausgabe/Einzahlung selbst getätigt hat, sodass am Ende des Jahres nicht so eine unübersichtliche Situation entsteht.

    Dass der Betroffene keine Rechnung legen muss, ist mir bewusst ;)

  • Was soll der Betroffene selbst unterzeichnen? Die Verfügung? Die Barabhebung auf der Bank? Die OnlineÜberweisung? Die Erteilung der Lastschrift? Macht er doch eh. Denn er verfügt ja selbst.

    Dem Betreuer bleibt nur die sog. Selbstverwaltungserklärung, in der genau zu beschreiben ist, welche Verfügungen der Betroffene selbst vorgenommen hat.

    Wo bzw. was soll der Betroffene unterschreiben?

    Ich versteh insoweit die zweite Alternative von rpfl2022 nicht.

  • Kobus

    Wie schon im Vorbeitrag erläutert, geht es um die sichere Kenntlichmachung/Unterscheidbarkeit der Eigenverfügungen des Betreuten. Diese werden durch die Unterschrift zeitnah dokumentiert und als Nachweis im Rahmen der Rechnungslegung mit eingereicht.

    Je nach Vergesslichkeit/Gutgläubigkeit des Betroffenen könnte sich der Betreuer ansonsten nach einem Jahr pauschal bestätigen lassen, dass der Betreute alle Verfügungen selbst vorgenommen hat. Das zu überprüfen, würde dem Betreuungsgericht sehr schwerfallen...

  • Was soll der Betroffene selbst unterzeichnen? Die Verfügung? Die Barabhebung auf der Bank? Die OnlineÜberweisung? Die Erteilung der Lastschrift? Macht er doch eh. Denn er verfügt ja selbst.

    Dem Betreuer bleibt nur die sog. Selbstverwaltungserklärung, in der genau zu beschreiben ist, welche Verfügungen der Betroffene selbst vorgenommen hat.

    Wo bzw. was soll der Betroffene unterschreiben?

    Ich versteh insoweit die zweite Alternative von rpfl2022 nicht.

    Genau das was Frog sagt... der Betroffene soll für den Betreuer unterzeichnen, dass er DIESE Ausgabe getätigt hat. Die "normalen" Selbstverfügungserklärungen sehen ja so aus, als dass der Betroffene einmal nach dem Ablauf des Berichtsjahres bestätigt, dass er bspw. alle Barabhebungen und Abbuchungen für den Mobilfunkanbieter selbst vorgenommen hat.

    Wenn die Beteiligten sich am Ende des Jahres allerdings nicht mehr erinnern können, welche Verfügungen der Betroffene und welche der Betreuer vorgenommen hat, ist es evtl. anzuraten, dass einzelne Selbstverfügungserklärungen für jede Verfügung des Betroffenen immer direkt nach der Verfügung erstellt werden.

    Bsp: Der Betroffene zahlt heute die Apothekenrechnung in Höhe von 5,00€ und unterschreibt ein Schreiben auf dem steht: Ich, der Betroffene, habe die Ausgabe am 31.10.2023 in Höhe von 5,00€ selbst getätigt.

    Da das allerdings dann für jede Selbstverfügung des Betroffenen gemacht werden muss, halte ich die Variante für alltagsfremd. Das kommt dann natürlich aber auf die Häufigkeit der Selbstverfügungen und den jeweiligen Sachverhalt an.

  • Nochmal:

    Entweder ist der Betroffene in der Lage, die Tragweite der Selbstverfügungserklärungen zu erkennen. Dann reicht aus "alles, was der Betreuer nicht gemacht hat, war ich."

    Oder er ist es nicht, dann besteht das Risiko der "Selbstbedienung" wie in #11 genannt. Dann könnte er gar keine derartigen Erklärungen abgeben.

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  • Der Betroffene muss bei Selbstverwaltung eine entsprechende Selbstverwaltungserklärung gegenüber dem Betreuer abgeben und der Betreuer diese dem Gericht vorlegen. Die Bestimmung des § 1865 BGB ist hier glasklar. Und deshalb muss der Betreuer auch die eidesstattliche Versicherung abgeben, wenn der Betroffene nicht mitwirkt.

    Häh, der Betroffene muss mir gegenüber überhaupt nichts! Ich muss froh sein, wenn er mitwirkt. Ich habe das: Ich wünsch mir was Prinzip nicht ins Gesetz geschrieben.

    § 1865 Abs. 3 Satz 5 BGB

    "Der Betreuer hat die Richtigkeit dieser Mitteilung durch eine Erklärung des Betreuten nachzuweisen oder, falls eine solche nicht beigebracht werden kann, die Richtigkeit an Eides statt zu versichern."

    Ich werde also meine Umfangreiche Rechnungslegung um einen weiteren Wortbaustein ergänzen:

    „Ich erkläre hiermit dass die von mir nicht getätigten Verfügungen über das Vermögen des Betroffenen von ihm selbst getätigt sein könnten/müssten.“


    Ich denke, jedem Rechtspfleger ist die Lächerlichkeit dieser Vorschrift bewusst. Welcher Rechtliche Betreuer bemüht sich da noch um eine Selbstverwaltungserklärung?

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  • Nicht jeder Betreuer versichert an Eides statt, dass eine Selbstverwaltungserklärung nicht beigebracht werden kann, wenn sich aus dem Bericht ergibt, dass der Betroffene bei der Betreuungsführung mitwirkt.

    Und lächerlich ist die Selbstverwaltungserklärung für das Gericht wirklich nicht, denn es geht um die Prüfung der Rechnungslegung. Frei nach dem Grundsatz: was ich nicht zu prüfen habe, schaue ich mir gar nicht an bzw. will ich erst gar nicht zu Gesicht bekommen.

    Deshalb hat das Gericht Interesse an einer ordentlichen Selbstverwaltungserklärung oder noch besser einer entsprechenden Versicherung an Eides statt des Betreuers.

  • Die Versicherung der Richtigkeit ist nach dem Willen des Gesetzgebers erst die 2. Alternative. Der Betreuer muss sich schon erst um eine Erklärung des Betroffenen bemühen. Erst wenn dies nicht klappt, kann er die Richtigkeit Versicherung. Dann gehört natürlich in die Versicherung auch eine Aussage um das vergebliche bemühen um eine Erklärung des Betroffenen.

    da eine falsche eidesstattliche versicherung strafrechtlich verfolgt wird, sollte die auch nur abgegeben werden wenn die erklärung wahr ist und nicht damit es einfacher oder schneller geht

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