Nachlasspflegschaft oder Abwesenheitspflegschaft

  • Hallo,

    Ich habe ein notarielles Testament in dem der Erblasser seine Lebensgefährtin als Erbin eingesetzt hat, ersatzweise deren Schwester, bezeichnet mit Vor und Nachname wohnhaft in England.

    Die Lebensgefährtin ist vorverstorben, sodass die Ersatzerbin nunmehr berufen ist.

    Es liegt weder ein Geburtsdatum, noch eine Anschrift dieser Ersatzerbin vor. Die Lebensgefährtin selbst war Iranerin.

    Die gesetzliche Erbin begehrt nunmehr Anordnung einer Nachlasspflegschaft.

    Sie wendet ein, dass in Ermanglung des Vorliegens näherer Daten der Ersatzerbin sei diese Person wahrscheinlich gar nicht existent und von der Lebensgefährtin erfunden.

    Ferner kündigt diese an das Testament anfechten zu wollen. Hierfür sei ein adäquater Antragsgegner erforderlich?!

    Nun gut.

    Es ist Grundbesitz im Nachlass.

    Das Testament konnte der Ersatzerbin bislang auch nicht eröffnet werden.

    Meine Frage ist jetzt:

    Ist das ein Fall für eine Nachlasspflegschaft oder eher eine Abwesenheitspflegschaft?!

    Ob diese Schwester existiert oder wenn ja noch lebt lässt sich von hieraus so nicht ermitteln.

  • Viel Spass in England - es gibt da keine Meldepflicht. Da kann sich der gute Erbenermittler etwas dazuverdienen...

    Aber ansonsten würde ich hier schon Sicherungsbedürfnis sehen. Nachlass vorhanden, auch Grundbesitz, Erben unbekannt (wenn nämlich die Schwester wirklich nicht existieren sollte).

    Die Anfechtung kann die gesetzliche Erbin aber doch einfach gegenüber dem Nachlassgericht erklären, § 2081 BGB?

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  • Die Anfechtung kann die gesetzliche Erbin aber doch einfach gegenüber dem Nachlassgericht erklären, § 2081 BGB?

    Ja, daher mein ?!.

    Die gesetzliche Erbin wohlgemerkt anwaltlich vertreten.

    Sicherungsbedürfnis ja

    Aber Erbe unbekannt? Ist nicht das erste Mal, dass Erben in notariellen Testamenten nicht ganz genau bezeichnet sind.

    Deswegen gleich davon auszugehen, dass die Person ausgedacht ist? Mhmmm

    Blöd ist hier auf jeden Fall, dass es hier mehr wie schwierig wird diese zu ermitteln.

    Aber ist das nicht eher ein Fall für eine Abwesenheitspflegschaft?

  • Es ist reine Spekulation und gründet sich alleine auf die bloße Behauptung der gesetzlichen Erbprätendentin, dass die Ersatzerbin angeblich nicht existieren soll. Zudem hat nicht die Lebensgefährtin, die ihre Schwester angeblich erfunden hat, sondern der Erblasser das Testament geschrieben. Und was soll diese "Erfindung" denn überhaupt für einen Sinn machen, falls die besagte Schwester tatsächlich nie existiert hätte? Nur denjenigen, die gesetzliche Erbprätendentin für den Fall des Vorversterbens der Lebensgefährtin zu ärgern. Das ist doch alles sehr weit hergeholt.

    Nachlasspflegschaft kann auch für die Zeit bis zur Annahme eines bekannten Erben angeordnet werden (so ausdrücklich § 1960 Abs. 1 S. 1 BGB). Also Nachlasspflegschaft anordnen und sodann die Ersatzerbin ermitteln. Mag die gesetzliche Erbprätendentin gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft Beschwerde einlegen.

  • Nachlasspflegschaft wird von der Erbprätendentin ausdrücklich gewünscht, damit sie ihre Rechte geltend machen kann bzw. damit jemand den Nachlass sichert.

    Ihre Rechte kann sie auch so sichern.

    An den Nachlass kommt ohne Erbnachweis niemand ran.

    Das ist also ehelich gesagt Unsinn.

    Aber ein Sicherungsbedürfnis sehe ich dennoch (wenn auch nicht aus den Gründen, die die Erbprätendentin vorträgt).

    (Ganz blöde Frage: ist der Name der Ersatzerbin ganz simpel mal in Google/Facebook eingegeben worden? Das hilft überraschend oft weiter.)

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  • Das ist also ehelich gesagt Unsinn.

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  • Nachlasspflegschaft wird von der Erbprätendentin ausdrücklich gewünscht, damit sie ihre Rechte geltend machen kann bzw. damit jemand den Nachlass sichert.

    An den Nachlass kommt ohne Erbnachweis niemand ran.


    Aber ein Sicherungsbedürfnis sehe ich dennoch.

    Die Erbenermittlung allein ist schon Sicherungsbedüfnis, auch wenn lediglich Geldvermögen gerichtlich hinterlegt ist (Rechtsprechung hier). Aus Sicht des Nachlassgerichts dürfte ungewiss sein, ob die Schwester tatsächlich Erbe geworden ist, da nicht klar ist, ob die Schwester vom Anfall der Erbschaft Kenntnis hat und die Erbschaft ggf. ausschlagen wird.

    Stünde hingegen fest, dass die Schwester vom Anfall der Erbschaft Kenntnis hatte und diese auch angenommen hat, aber lediglich ihr aktueller Wohnort unbekannt ist, wäre das ein Fall für eine Abwesenheitspflegschaft.

    Daher wäre nach dem Sachverhalt unabhängig vom Wunsch der gesetzlichen Erbin Nachlasspflegschaft anzuordnen, damit die potentielle Testamentserbin vom Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt.

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