Bodensonderung, nicht ermittelter Eigentümer

  • Die Katasterbehörde teilt mir mit, dass im Zuge des Bodensonderungsverfahrens vor knapp 20 Jahren ein Flurstück übrig ist, das keinem Eigentümer zuzuordnen ist und bittet um Buchung des Flurstücks auf einem neu anzulegenden Grundbuchblatt mit der Eigentümerangabe "nicht ermittelter Eigentümer".

    Im Forum bin ich auf Beiträge gestoßen, in denen diese Art der Eintragung in Abteilung 1 später Probleme bereitete und offenbar ungelöst blieben. Ergo will ich diesen vermeintlichen Fehler nicht wiederholen und werbe auf diesem Weg um Unterstützung.

    In BeckOK GBO/Holzer GBO § 123 Rn. 4 ist zu lesen, dass § 123 Nr. 1 GBO auch anwendbar ist, wenn das Grundbuchamt zweifelsfrei die Herrenlosigkeit des Grundstücks festgestellt hat. Daraus schließe ich, dass ich das Grundstück tatsächlich von vornherein als herrenlos buchen kann, also ohne dass das Eigentum gemäß § 928 BGB aufgegeben werden muss (Wie auch, wenn kein Eigentümer vorhanden ist?).

    Mich persönlich überzeugt eigentlich schon die gesiegelte Aussage der Katasterbehörde, dass bei der Durchführung des Bodensonderungsverfahrens nicht ermittelt werden konnte, wer Eigentümer dieses Flurstücks ist. Aber kann das auch als zweifelsfreie Feststellung des Grundbuchamtes gelten? Oder bin ich als Grundbuchamt verpflichtet, gemäß § 118 ff. GBO eigene Ermittlungen anzustellen? Im Grunde würde ich da ansetzen, wo die Katasterbehörde vor knapp 20 Jahren aufgehört hat - kaum vorstellbar, dass hierdurch neue Erkenntnisse gewonnen werden.

  • Um welche Art Bodensonderung handelt es sich eigentlich? Schwer vorstellbar, wie das gelaufen sein soll.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)


    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Sorry, da war der Vortrag etwas dünn ...

    Es handelt sich um ein Bodensonderungsverfahren nach dem Bodensonderungsgesetz - BoSoG zur Auflösung unvermessener Hofräume in den neuen Bundesländern. Nachdem die Katasterbehörde die innerstädtische Fläche aufgeteilt und den jeweiligen Eigentümern durch inzwischen rechtskräftigen Sonderungsplan zugewiesen hat, blieb ein Flurstück übrig. Dieses ist auch schon im Sonderungsplan ohne Eigentümer ausgewiesen; sprich: das Feld für den Eigentümer war und ist leer.

  • Aha, ungetrennter Hofraum. Da muß ich nachdenken, aber jetzt ist erst einmal Feierabend. Schönes Wochenende.

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  • Nachdem die Katasterbehörde die innerstädtische Fläche aufgeteilt und den jeweiligen Eigentümern durch inzwischen rechtskräftigen Sonderungsplan zugewiesen hat, blieb ein Flurstück übrig. Dieses ist auch schon im Sonderungsplan ohne Eigentümer ausgewiesen; sprich: das Feld für den Eigentümer war und ist leer.

    Der Teil irritiert mich. Zum Einen ist mir nicht klar, wie in Anbetracht von § 8 BoSoG der Plan bestandskräftig werden konnte. Zum Anderen ist "nicht ermittelter Eigentümer" nicht gleich herrenlos. Die Ermittlungspflicht hatte schon das Katasteramt im Verfahren zur Auflösung der ungetrennten Hofräume. Ein nicht ermittelter Eigentümer kann nach meinem Verständnis niemals das Ergebnis dieses Verfahrens sein. Das kann nicht an das GBA abgeschoben werden.

    Du landest auch erst gar nicht beim Anlegungsverfahren nach §§ 116 ff GBO, da das Flurstück ja nicht bei der erstmaligen Anlegung der Grundbücher anno Zwieback ungebucht geblieben war; die ungetrennten Hofräume waren ja gebucht.

    Ich würde daher das Katasteramt darauf verweisen, seine Hausaufgaben zu machen.

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  • Das hat mich auch erstmal irritiert. Bis ich irgendwo gelesen habe, dass ich als Grundbuchamt den rechtkräftigen Sonderungsplan nicht infrage stellen darf. Meine anfänglichen Zweifel habe ich erstmal damit besänftigt, dass die Katasterbehörde gem. § 8 Abs. 5 BoSoG mutmaßlich einen Vertreter bestellt und so den Sonderungsplan rechtskräftig bekommen hat.

    Bislang habe ich leider keinerlei Anhaltspunkte, ob und ggf. wo dieses Stück unvermessener Hofraum grundbuchmäßig erfasst gewesen sein soll. Deshalb muss ich aktuell auch von der erstmaligen Anlegung eines Grundbuchs ausgehen.

    Ich habe leider noch keinen greifbaren Ansatz, den schwarzen Peter an die Katasterbehörde zurückzugeben. Im Übrigen sind es sogar drei (!) übrig gebliebene Flurstücke, die zudem räumlich unabhängig in der betreffenden Zone verteilt sind.

  • Wenn die Flurstücke nicht Teil des ungetrennten Hofraumes gewesen sein sollen, hätten sie nicht aus dem Verfahren hervorgehen können, da dort ausschließlich die Fläche des ungetrennten Hofraumes verteilt werden konnte. Daher müßte aus dem Plan (spätestens aber aus den Fortführungsmitteilungen zu den Flurstücken) auch ersichtlich sein, um welchen Teil des ungetrennten Hofraumes es sich handelt.

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  • Da habe ich mich offenbar missverständlich ausgedrückt. Die betroffenen Flurstücke liegen sehr wohl innerhalb der ursprünglich ungetrennten Hoffläche - sie liegen nur untereinander räumlich getrennt voneinander.

    Zum besseren Verständnis habe ich mal eine Skizze angehängt. Die ursprünglich ungetrennten Hofräume befinden sich innerhalb des skizzierten Straßendreiecks. Nach der Vermessung und Zuordnung blieben die drei rot gekennzeichneten Flurstücke übrig, für die sich offenbar kein Eigentümer (oder wenigstens Besitzer) gefunden hat. Auch wenn es schwer vorstellbar ist: Niemand interessiert sich für diese Flurstücke.


  • Bislang habe ich leider keinerlei Anhaltspunkte, ob und ggf. wo dieses Stück unvermessener Hofraum grundbuchmäßig erfasst gewesen sein soll. Deshalb muss ich aktuell auch von der erstmaligen Anlegung eines Grundbuchs ausgehen.

    Ich bezog mich darauf. Du mußt doch zudem Flurstück einen VN bekommen haben, aus dem klar hervorgeht, aus welcher Hofraumbuchung das neue Flurstück herrührt. Es kann keine erstmalige Anlegung sein.

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