Die Katasterbehörde teilt mir mit, dass im Zuge des Bodensonderungsverfahrens vor knapp 20 Jahren ein Flurstück übrig ist, das keinem Eigentümer zuzuordnen ist und bittet um Buchung des Flurstücks auf einem neu anzulegenden Grundbuchblatt mit der Eigentümerangabe "nicht ermittelter Eigentümer".
Im Forum bin ich auf Beiträge gestoßen, in denen diese Art der Eintragung in Abteilung 1 später Probleme bereitete und offenbar ungelöst blieben. Ergo will ich diesen vermeintlichen Fehler nicht wiederholen und werbe auf diesem Weg um Unterstützung.
In BeckOK GBO/Holzer GBO § 123 Rn. 4 ist zu lesen, dass § 123 Nr. 1 GBO auch anwendbar ist, wenn das Grundbuchamt zweifelsfrei die Herrenlosigkeit des Grundstücks festgestellt hat. Daraus schließe ich, dass ich das Grundstück tatsächlich von vornherein als herrenlos buchen kann, also ohne dass das Eigentum gemäß § 928 BGB aufgegeben werden muss (Wie auch, wenn kein Eigentümer vorhanden ist?).
Mich persönlich überzeugt eigentlich schon die gesiegelte Aussage der Katasterbehörde, dass bei der Durchführung des Bodensonderungsverfahrens nicht ermittelt werden konnte, wer Eigentümer dieses Flurstücks ist. Aber kann das auch als zweifelsfreie Feststellung des Grundbuchamtes gelten? Oder bin ich als Grundbuchamt verpflichtet, gemäß § 118 ff. GBO eigene Ermittlungen anzustellen? Im Grunde würde ich da ansetzen, wo die Katasterbehörde vor knapp 20 Jahren aufgehört hat - kaum vorstellbar, dass hierdurch neue Erkenntnisse gewonnen werden.