erweiterter Erbschein aus beschränktem Erbschein zur Grundbuchberichtigung - Kosten

  • Hallo zusammen,

    in meiner Akte wurde 2013 ein für das Grundbuchberichtigungsverfahren beschränkter Erbschein erteilt.

    Da nunmehr weiteres Vermögen aufgetaucht ist, soll nun ein erweiterter Erbschein (für die nun bekannt gewordenen Betrag) erteilt werden. Geht das? Und wenn ja, richtet sich das dann noch nach der KostO? :/

    VG

    Lucky

  • Es wird ja kein "neuer" Erbschein erteilt, sondern nur eine unbeschränkte Ausfertigung des bereits erteilten Erbscheins. Das ist möglich, aber dafür sind Kosten nach dem Gesamtwert des Nachlasses (zz. des Erbfalls) zu erheben, die bisher bereits gezahlte Gebühr dabei zu verrechnen. Da der Antrag für die unbeschränkte Ausfertigung erst jetzt erfolgt und die Nacherhebung somit erst jetzt fällig ist, habe ich die Nachberechnung nach GNotKG gemacht.

  • Interessante Frage.

    Vom ersten Gedanken her würde ich sagen:

    Die Gebühr entsteht für das Verfahren auf Erteilung des Erbscheins.

    Damals wurde ein beschränkter Erbschein nur für Grundbuchberichtigungszwecke beantragt und erteilt.

    Es wurde die entsprechende Gebühr erhoben.

    Das Verfahren war folglich abgeschlossen.

    Wird nun ein neuer Antrag auf Erteilung eines vollumfänglichen Erbscheins gestellt, haben wir ein neues Verfahren.

    Demnach würde ich sagen, dass sich die Gebühr nach dem GNotKG richtet.

    Spätestens wenn ich über eine Anrechnung der bereits auf das frühere Verfahren gezahlten Gebühr nach der KostO nachdenke, muss ich mir die Frage stellen, ob das so möglich ist (Vermischung KostO/GNotKG) bzw. wie angerechnet wird.

    Aber dafür müsste ich noch mal etwas nachdenken und vielleicht auf Suche in den Kommentaren gehen. :/


    Der erste Gedanke bleibt aber: Verfahren abgeschlossen. Neues Verfahren nach geltendem Recht.

  • Wird nun ein neuer Antrag auf Erteilung eines vollumfänglichen Erbscheins gestellt, haben wir ein neues Verfahren.

    Das sehe ich anders. Insbesondere braucht kein neuer Erbschein erteilt werden.

    Vom Erbschein nur für Grundbuchberichtigungszwecke durfte meines Wissens lediglich nach Zahlung der Differenzkosten Ausfertigungen an andere als das Grundbuchamt übersandt werden. Ansonsten ist das ein ganz normaler Erbschein, der insbesondere die selben Rechtswirkungen wie ein "unbeschränkter" Erbschein hat.

    Daher sehe ich das Ganze wie Cromwell in #5.

  • Es liegt aber jetzt ein Antrag vor. Die Gebühr wird nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 GNotKG jetzt fällig. Und aktuell gibt es die KostO nicht mehr.

    Der Antrag ist aber auf Erteilung einer Ausfertigung und die kostet nur Kopierauslagen.

    Man könnte allenfalls argumentieren, dass die Ausfertigung des Erbscheins nach Aufhebung der KostO ohne Zahlung weiterer Kosten zu erfolgen hat.

    Es dürfte aber über §134 I GNotKG eher die KostO anzuwenden sein. Denn es dürfte m.E. darauf ankommen, wann das Erbscheinsverfahren anhängig wurde. Der Antrag auf Erteilung einer Ausfertigung des ES begründet m.E. kein eigenständiges neues Verfahren.

  • Es liegt aber jetzt ein Antrag vor. Die Gebühr wird nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 GNotKG jetzt fällig. Und aktuell gibt es die KostO nicht mehr.

    Aber es gibt eine Übergangsvorschrift (§ 134 GNotKG). Das Verfahren ist bereits eingeleitet, es wird lediglich eine Ausfertigung ohne die damals beantragte Einschränkung.

    Wenn ein neuer Antrag gestellt würde (weil zB ein Testament nachträglich aufgetaucht ist) würde ich Dir recht geben.

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