Amtswiderspruch?

  • Hallo, ich habe zuvor die Suchfunktion benutzt, aber falls ich was übersehen habe, bin ich für einen Hinweis dankbar.


    Ich habe hier einen Antrag auf Grundbuchberichtigung wegen einer Erbteilsübertragung vorliegen. Betroffen sind eine Reihe von Grundbüchern. Eigentümer ist eine Erbengemeinschaft mit Untererbengemeinschaften etc. Innerhalb dieser Untererbengemeinschaften kommt es zur Erbteilsübertragung durch einen Miterben an seine Tochter.

    Eingetragen war 1930 ursprünglich eine Erbengemeinschaft, bestehend aus A (Vater) ,B,C und D (Kinder). Übertragung worden ist der Erbteil an dem Nachlass der Mutter.

    In einem der Grundbücher war jedoch nie die Erbengemeinschaft, sondern nur B,C und D zu je 1/3 Anteil eingetragen worden im Jahr 1932 (andere Eintragungsgrundlage, habe die alten Akten eingesehen, A war zwischenzeitlich verstorben). Deswegen habe ich zwischenverfügt, der Notar wollte insoweit den Antrag zurücknehmen.


    Jetzt ist vorher bereits eine Erbteilsübertragung eingetragen worden im Jahr 2019 auf X, auch in dem Grundbuch, indem keine Erbengemeinschaft bestand ursprünglich.

    Ich würde mir zwar wirklich gerne eher die Hand abhacken, aber ich kann auf Grund der Sachlage nicht so tun, als hätte es es übersehen.

    Ich müsste doch gegen die Eintragung des X "gemäß Erbteilsübertragung vom ... berichtigt" einen Amtswiderspruch eintragen, oder :?:

  • Klasse (Ironie)

    Das war Problem 1, kommen wir zum nächsten.


    Ursprünglich war ja, wie geschrieben, die Erbengemeinschaft, bestehend aus A (Vater) und B, C und D (Kinder) eingetragen worden. Der Vater ist verstorben und beerbt worden von B, C und D. Danach wurde das Grundbuch berichtigt, in dem einfach nur noch B, C und D in Erbengemeinschaft eingetragen worden sind, ohne die Untererbengemeinschaft darzustellen. Bevor 1996 die Umschreibung in das Loseblatt-Grundbuch erfolgte, sind B (Erbe E), C (Erbe F und G) und D (Erbe H und I) verstorben. Eingetragen wurden in das umgeschriebene Grundbuch: E, F, G, H und I in Erbengemeinschaft ;(

    Ich habe in einer der alten Akten einen Vermerk gefunden, der wohl aus der Zeit der Umschreibung kommt: "Es gibt nur eine Erbengemeinschaft. Keine Gesamthandsgemeinschaft in einer weiteren Gesamthandsgemeinschaft." Wer immer das verfasst hat, möge ihm/ihr beim Händewaschen für immer die Ärmel runter rutschen.


    Wären bis jetzt nur weitere Erbfolgen dazu gekommen, würde ich jetzt einfach die Grundbücher berichtigen und die Untergemeinschaften kenntlich machen.

    Nun ist aber bereits einer Erbteilsübertragung erfolgt, nämlich durch E an H und I (untereinander je zur Hälfte). Also E hat seinen Erbteil am Nachlass des A übertragen. Die Übertragung wurde eingetragen, in dem die Erben F,G, H und I neu vorgetragen worden sind, ohne E. E hat aber nicht über seinen Erbteil am Nachlass der ursprünglichen Eigentümerin/Erblasserin verfügt und hätte deswegen mit vorgetragen werden müssen.


    Wie bekomme ich das jetzt wieder richtig? Berichtigung von Amts wegen?

  • Ich tendiere auch insoweit zum Amtswiderspruch. Berichtigung liefe nach § 22 GBO und setzt einen (formlosen) Antrag voraus.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)


    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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