45: Da fehlt ein "nicht" zwischen "Grundstück" und "wie", oder bin ich noch zu müde?
Paßt schon. Ein Eigenbesitzer besitzt die Sache mit dem natürlichen Willen, sie wie ein Eigentümer zu beherrschen (Jauernig/Berger, 19. Aufl. 2023, BGB § 872 Rn. 1). Eine Verpachtung durch den Antragsteller und/oder seine Vorbesitzer läßt das erkennen.