Seit kurzem haben wir die elektronische Akte in Nachlasssachen eingeführt. Neben vielen (wirklich vielen) Unklarheiten, hat sich eine Frage ergeben, die in der Praxis stark diskutiert wird, Im Forum habe ich über verschieden Stichworte in der Suchfunktion jedoch nichts gefunden.
Wenn ich als Wohnortgericht eine Erbausschlagung entgegennehme, habe ich diese im Original nach § 344 Abs 7 FamFG an das zuständige Nachlassgericht weiterzuleiten.
Es stellt sich nunmehr die Frage, ob ich diese Erbausschlagungserklärung als Wohnortgericht ersetzend scannen kann oder nicht.
Wenn ich sie ersetzend scannen kann, habe ich an das örtlich zuständige Nachlassgericht diesen Scan, der dann ja das Original darstellt, elektronisch zu übermitteln; kann ich es nicht, muss ich die unterschriebene Papierausschlagungserklärung übermitteln.
Einigkeit besteht überwiegend, dass dies keine Rolle für die Wirksamkeit der Erbausschlagungserklärung spielt; jedoch habe ich § 344 Abs 7 FamFG nun einmal einzuhalten und wüsste in diesem Fall gerne , wie ich das zu machen habe.