Zur Übertragung eines Erbbaurechts ist die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich.
Eine als Erbbauberechtigte eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts schließt den Vertrag mit dem Erwerber noch 2023 ab. Es ist nicht sicher, ob die Eigentümerzustimmung noch 2023 nachgereicht werden kann. Kommt der Alt-GbR die Übergangsregelung des Art. 229 § 21 Absatz 4 EGBGB zugute, wenn der Eigentumsänderungsantrag auch noch 2023 gestellt wird?
Art. 229 § 21 Absatz 4 Satz 1 EGBGB nF lautet: "§ 899a des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 47 Absatz 2 der Grundbuchordnung in der vor dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung sind auf Eintragungen anzuwenden, wenn vor diesem Zeitpunkt die Einigung oder Bewilligung erklärt und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt wurde."
Ich meine, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen und die schwebende Unwirksamkeit daran nichts ändert, bin aber nicht sicher.
Ich habe in meinen Unterlagen zu dieser Frage leider bislang nichts gefunden und freue mich über Hinweise.