gelöschter Bodenreformsperrvermerk

  • Guten Morgen,

    ich habe in Abt. II des GB einen gelöschten Bodenreformsperrvermerk (Artikel 233 §§ 11 ff. EGBGB) eingetragen.

    Nunmehr soll das betroffene Grundstück lastenfrei übertragen werden.

    Kann die o.g. Belastung ohne Weiteres gelöscht werden? Falls ja, vermerke ich die Löschung im GB "von Amts wegen gelöscht"? Habe ich ggf. noch etwas zu beachten?

  • Guten Morgen,

    ich habe in Abt. II des GB einen gelöschten Bodenreformsperrvermerk (Artikel 233 §§ 11 ff. EGBGB) eingetragen.

    Nunmehr soll das betroffene Grundstück lastenfrei übertragen werden.

    Kann die o.g. Belastung ohne Weiteres gelöscht werden? Falls ja, vermerke ich die Löschung im GB "von Amts wegen gelöscht"? Habe ich ggf. noch etwas zu beachten?

    Moment. Der Bodenreformsperrvermerk war also bereits gelöscht und im Sinne der Hinweis- und Warnfunktion in Abt. II in Spalte 3 eingetragen, in etwa so: "Bodenreformsperrvermerk gelöscht!"

    Wenn es so eingetragen ist, dann gibt es gar nix, was noch - von Amts wegen - gelöscht werden kann, mithin ist das Grundbuch bereits lastenfrei. Es erübrigt sich damit die Eintragung eines Löschungsvermerks über einen bereits gelöschten Bodenreformsperrvermerk. Im Ergebnis habe ich erst kürzlich weder die Rötung noch die Löschung vorgenommen und entsprechend den Antrag aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

    "Nach alledem ist der von der Bet. zu 4. gestellte Antrag nach § 13 GBO aufgrund vermeintlicher Grundbuchunrichtigkeit im Sinne des § 22 GBO (Böhringer in VIZ 1992, 179, 180) auf „endgültige“ Löschung des bereits gelöschten Bodenreformvermerks abzulehnen. Denn etwas durch Eintragung zu löschen, was bereits gelöscht ist, ist sowohl verfahrensrechtlich, als auch grundbuchtechnisch schlichtweg unzulässig.

    Wesentlich für die Löschung ist allein der Löschungsvermerk nach § 46 Abs. 1 GBO (Demharter, GBO 32. Auflage § 46 Rn. 12), der bereits im ursprünglichen Grundbuch eingetragen wurde. Danach ist die Rötung einer Eintragung selbst keine Löschung, sondern nur ein buchungstechnisches Hilfsmittel, um das Grundbuch übersichtlich zu halten (Demharter, aaO). Dagegen wird auch nicht gegen die Formvorschriften des § 17 Abs. 2 GBV (Grundbuchverfügung) verstoßen, als lediglich Eintragungen zu röten sind, die vom Löschungsvermerk umfasst werden.

    Danach ist der auszulegende Antrag im Sinne einer „endgültigen“ Löschung in Form der sog. Fassungsbeschwerde gegen die Eintragung des Vermerks über den gelöschten Bodenreformvermerk in Abt. II mit dem Ziel der Eintragung einer möglichen Klarstellung des gelöschten Bodenreformvermerks abzulehnen. Dem eingetragenen Vermerk selbst ist noch immer hinreichende Warn- und Hinweisfunktion entgegen zu halten, mithin besteht keine rechtliche Grundlage, woraufhin ein Hinweis zu einer gelöschten Verfügungsbeschränkung zum einen „nochmals“ gelöscht werden muss, zum anderen eine weitere Kennzeichnung oder Klarstellung verlangt wird, als die Klarstellung sich schon allein aus dem Vermerk selbst ergibt. Zudem ist gegen eine (Nicht-)-Rötung keine Beschwer gegeben, da sie rein buchtechnische Maßnahmen sind und keine Entscheidung des Gerichts im Sinne des § 71 GBO darstellen (Demharter, aaO § 71 Rn. 20 m.w.N.)."


    Ein Rechtsbehelf wurde nicht eingelegt.

  • Sersch

    Anders steht es in BeckOK GBO, Neue Länder Rn. 110, beck-online (endgültige Löschung möglich).

    Diesen Ausführungen hat sich die hiesige Praxis angeschlossen.

  • Dort heißt es: "Der (oftmals bereits gelöschte) Bodenreformsperrvermerk kann [...] gelöscht werden." Dies bezieht sich auf den Absatz vorher, in der Ausführungen zu bereits gelöschten Bodenreformsperrvermerken gemacht werden, die nicht mit übertragen wurden. Das hat m.E. nicht mit dem von mir gemeinten Beispiel des Hinweisvermerks in Spalte 3 zu Abt. II zu tun.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!