Unsere Richter/innen stellen sich derzeit teilweise auf den Standpunkt, dass aufgrund der Gesetzesänderung der Aufgabenbereich "Vermögenssorge" insgesamt nicht mehr angeordnet werden kann. Stattdessen wird z. B. der Aufgabenbereich "Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs einschließlich Bankgeschäfts (Giro-/Sparkonto)" angeordnet.
Ich halte diesen Aufgabenbereich für sehr problematisch, da er den Betreuer doch sehr einschränkt. Teilweise erkennen Banken den Aufgabenbereich nicht an, bezüglich Erbausschlagungen gab es auch schon Probleme.
Die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 19/24445 S. 234) sagt zwar, dass mit dem § 1815 BGB Aufgabenbereiche einzeln angeordnet werden sollen, jedoch Oberbegriffe wie "Vermögenssorge" nicht völlig ausgeschlossen sind.
Die Richter argumentieren, dass Vermögenssorge viel zu weit gefasst sei, insbesondere auch weil Vermögenssorge das Pendant zu Personensorge darstelle.
Ich habe das Gefühl, dass wir das einzige Gericht sind, dass dies so anordnet.
Ich würde gerne mal eure Meinung dazu wissen und ob bei euch trotzdem weiterhin der Aufgabenbereich "Vermögenssorge" angeordnet wird. Wie wird das an den anderen Betreuungsgerichten gehandhabt? Welche Problematiken seht ihr noch?