Fall: Der Käufer eines Grundstückes kann den Kaufpreis nicht an den Verkäufer zahlen, da es mehrere Pfändungsgläubiger für den Kaufpreisanspruch gibt. Mehrere Pfändungen erfolgten gleichzeitig, es gibt außerdem auch Vorpfändungen. Der Käufer möchte daher gemäß § 853 ZPO hinterlegen.
Die Höhe der Pfändungen übertrifft letztlich den Kaufpreis.
Ich habe also einen Hinterlegungsantrag vorliegen und dazu eine Gläubigerliste und Nachweise zu den Pfändungen.
Die Vorpfändungen liegen allerdings unvollständig vor. Es wurde vermutlich jeweils eine Seite (Rückseite) vergessen zu kopieren, ausgerechnet der Betrag ist nicht ersichtlich.
Der Hinterleger sagt aber, er kann ja nur einreichen, was er hat.
Meine Frage ist: Hindern mich die unvollständigen Nachweise zu den Vorpfändungen daran, die Hinterlegung anzunehmen?
Einerseits dachte ich, dass Beschlüsse u.ä. komplett vorzulegen sind, andererseits wird wohl das Problem erst bei der Herausgabe interessant werden.
Zur späteren Herausgabe kommt dann die nächste Frage:
Sehe ich das richtig, dass dann zu Herausgabeanträgen (der erste liegt mir bereits jetzt schon vor, obwohl noch nicht mal hinterlegt ist) alle anderen Gläubiger zustimmen müssten bzw., da dies wohl eher unwahrscheinlich ist, der Gläubiger ein Verteilungsverfahren beim Vollstreckungsgericht beantragen muss?
Ich wäre sehr dankbar, wenn mir jemand kurz seine Meinung hierzu schreiben könnte.