Vielen Dank. Gibt es schon eine Rückmeldung ? Ich habe einen identischen Fall vorliegen und habe auch eine UB angefordert.
Es liegt eine Rückmeldung vor, in der dediziert ausgeführt wird, warum keine Grunderwerbssteuerpflicht in Betracht kommt. Zudem ist die Auskunft des Firmensitz-Finanzamts beigefügt, das für einen der wohl angeblich ca. 1000 gleichgelagerten Fälle jegliche Steuerpflicht verbindlich verneint. Meine Antwort lautete:
Das Ergebnis der Prüfung, ob überhaupt ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbsvorgang gegeben ist, muss für das Grundbuchamt eindeutig sein, denn ,,die Klärung etwaiger Zweifel am Bestehen eines steuerpflichtigen Vorgangs ist demgegenüber der Finanzbehörde vorzubehalten (BayObLG, MittBayNot 1983, 67 = Rpfleger 1983, 103). […] Bereits aus dem Grunderwerbssteuergesetz selbst ergibt sich, dass Änderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, im Einzelfall der Grunderwerbssteuer unterliegen können (§ 1 II a , III Nrn. 1 bis 4 GrEStG). […] Eine Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 GrEStG kann nämlich auch dann entstehen, wenn die Veränderung des Personenbestands einer Gesellschaft, Gemeinschaft oder sonstigen Personenvereinigung dazu bestimmt ist, in verdeckter Form die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück zu ändern. Die Frage, ob ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbsvorgang nach § 42 AO anzunehmen ist, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 GrEStG an sich nicht vorliegen, kann […] nur von der Finanzbehörde beantwortet werden (BayObLG, MittBayNot 1983, 67 = Rpfleger 1983, 103 m. w. Nachw.).`` (OLG Jena, Beschl. v. 23. 6. 2011 − 9 W 181/11 NZM 2011, 863, beck-online) Die Prüfung der Anteilsverhältnisse und ggf. Inhalte des Gesellschaftsvertrags obliegt für die Richtigstellung des o.g. Blattes somit nicht dem Gericht, sondern dem Finanzamt RRR -Grunderwerbssteuerstelle-. Insofern ist die Auskunft eines anderen Finanzamts zu einer anderen Gesellschaft wahrscheinlich dem dortigen Verfahren zur Erlangung der Unbedenklichkeitsbescheinigung dienlich, macht jedoch die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht entbehrlich. Sofern Sie sich nicht anderweitig bis zum 14.03.2024 äußern, wird eine Zurückweisung des Antrags ergehen, da eine förmliche Zwischenverfügung nicht angezeigt ist, wenn Antragsteller abschließend zu erkennen geben, dass nicht beabsichtigt ist, seitens des Grundbuchamts bereits formlos angeführte Eintragungshindernisse zu beseitigen. (OLG München NJOZ 2018, 856; FGPrax 2020, 205; OLG Düsseldorf BeckRS 2019, 17494; FGPrax 2019, 102; BeckRS 2018, 6184; 2017, 108465; stRspr; zit. n.BeckOK GBO/Zeiser, 51. Ed. 1.11.2023, GBO § 18 Rn. 14a, beck-online)