Huhu!
Das Cannabisgesetz soll ja wahrscheinlich ab 01.04.2024 entsprechend des veröffentlichen Entwurfs in Kraft treten.
Durch die von Artikel 13 CanG-E vorgesehene entsprechende Anwendbarkeit von Art. 313 EGStGB wird ein rückwirkender Straferlass bzw. eine Neufestsetzung oder Ermäßigung von Strafen vorgesehen, soweit rechtskräftige noch nicht vollständig vollstreckte Urteile nach der Neuregelung (auch) nicht mehr strafbares Verhalten betreffen.
Wie werdet ihr das denn an den Vollstreckungsbehörden handhaben? Also die Staatsanwaltschaften und die Amtsgerichte die mit der Jugendvollstreckung befasst sind?
Wie soll man Abs. 1 S. 2 dieses Artikels verstehen? ("Der Straferlaß erstreckt sich auf Nebenstrafen und Nebenfolgen mit Ausnahme der Einziehung und Unbrauchbarmachung, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz sowie auf rückständige Bußen und Kosten, auch wenn die Strafe bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits vollstreckt war.")
Bei uns am Amtsgericht haben wir ja nur einen kleinen Teil Jugendvollstreckungen. Da könnte man theoretisch schon alle laufenden Jugendvollstreckungen nochmal anschauen, ob BtMG einschlägig war und ggfs. die Vollstreckung beenden. D.h. die ganzen betroffenen Urteile müssten nochmals den Richter zur neuen Entscheidung (bei Gesamtstrafen bzw. Tatmehrheit) oder zum Erlass vorgelegt werden?
Liebe Grüße