Die Wirksamkeit der Vollmacht ist zum Zeitpunkt der Erteilung zu prüfen.
Damit konnten die vor dem 31.12.2023 im Grundstücks-Grundbuch eingetragenen Gesellschafter die Vollmacht zur Abgabe der Zustimmungserklärung erteilen.
Der Fortbestand ist durch die Vorlage der Urschrift oder der Ausfertigung der Vollmachtsurkunde nach § 172 Abs. 2 BGB nachzuweisen.
Ob die GbR mittlerweile im GsR eingetragen ist oder nicht, spielt hierbei keine Rolle.
Erst bei einer Vollmachtserteilung nach dem 01.01.2024 würde ich auf die Voreintragung als eGbR bestehen,
da dann die Vertretungsverhältnisse erneut zu prüfen sind.