Eintragung einer Alt-GbR als eGbR

  • Die Wirksamkeit der Vollmacht ist zum Zeitpunkt der Erteilung zu prüfen.
    Damit konnten die vor dem 31.12.2023 im Grundstücks-Grundbuch eingetragenen Gesellschafter die Vollmacht zur Abgabe der Zustimmungserklärung erteilen.

    Der Fortbestand ist durch die Vorlage der Urschrift oder der Ausfertigung der Vollmachtsurkunde nach § 172 Abs. 2 BGB nachzuweisen.
    Ob die GbR mittlerweile im GsR eingetragen ist oder nicht, spielt hierbei keine Rolle.

    Erst bei einer Vollmachtserteilung nach dem 01.01.2024 würde ich auf die Voreintragung als eGbR bestehen,
    da dann die Vertretungsverhältnisse erneut zu prüfen sind.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Man würde sich dann aber bezüglich des rechtsgeschäftlichen Vollmachtgebers auf einen Rechtsschein stützen, den es nicht mehr gibt.

    Hätten die Gesellschafter A und B am 31.12.2023 eine Bewilligung erklärt, die am 01.01.2024 mit dem Antrag auf Vollzug beim GBA eingereicht wird, könnte sie nach Art. 229 § 21 Abs. 4 EGBGB keine Verwendung finden, obwohl die organschaftliche Vertretung zum 31.12.2023 auch noch am 01.01.2024 im Grundbuch eingesehen werden kann.

  • Bei einer Bewilligung verfügt die Gesellschaft über ihr Recht,
    bei einer Zustimmung nach § 5 ErbbauRG stimmt sie nur einer fremden Verfügung zu.
    Die Identität der Vollmachtgeberin steht außer Zweifel, da sie immer noch als Erbbaurechtsausgeberin im GB eingetragen ist.
    Bei einer einer OHG wäre es auch egal, wenn NACH der wirksamen Erteilung einer Vollmacht die Gesellschafter wechseln.
    Die Vollmacht wurde im Namen der Gesellschaft erteilt, nicht im Namen der Gesellschafter.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:


  • Bei einer einer OHG wäre es auch egal, wenn NACH der wirksamen Erteilung einer Vollmacht die Gesellschafter wechseln.

    Eben. Auch wenn sich in meinem Beispiel die organschaftliche Vertretung der GbR noch geändert hätte, spielt das für die Wirksamkeit der abgegebenen Erklärung keine Rolle. Und dennoch kann sie in meinem Beispiel nicht mehr verwendet werden, weil die Eintragung der Gesellschafter zum 31.12.2023 am 01.01.2024 keinen Rechtsschein mehr wahrt.


    Die Vollmacht wurde im Namen der Gesellschaft erteilt, nicht im Namen der Gesellschafter.

    Das Faß wollte ich gerade nicht aufmachen.

  • AlissaKiu

    Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist nicht erforderlich, da kein grunderwerbssteuerbarer Vorgang (siehe den auch sonst sehr hilfreichen Aufsatz von Wilsch in MittBayNot 2023, 457).

    Hallo, die Eintragung einer eGbR soll erfolgen auf Grund der Bewilligung zweier Gesellschafter. Eine natürliche Person, die bewilligt hat, ist auch bei der bisherigen GbR als Gesellschafter eingetragen. Die ebenfalls bewilligende GmbH ist aber derzeit nicht als Gesellschafterin der GbR eingetragen, sondern Rechtsnachfolgerin der eingetragenen Gesellschafterin durch im HR eingetragene Verschmelzung.

    UB für die Verschmelzung ausnahmsweise vor Eintragung der eGbR nötig, da nach altem Recht nötig gewesen zur Eintragung des Gesellschafterwechsels oder nicht?

  • Hallo zusammen,

    im Jahre 2023 wurde eine Zwangshypothek zugunsten einer Alt-GbR eingetragen (Vollstreckungstitel aus 2020).

    Der Titel wurde im September 2024 durch das erlassende Gericht nach § 319 ZPO auf die Bezeichnung einer eGbR berichtigt.

    Der Gläubigervertreter bantragt nun unter Vorlage einer begl. Abschr. dieses Berichtigungsbeschlusses die Berichtigung der Gläubigerbezeichnung im Grundbuch. Kann hier § 319 ZPO überhaupt Anwendung finden? Finde es eher schlüssig hier § 727 ZPO analog anzuwenden (ich weiß es ist keine Rechtsnachfolge). Aber ein Schreibfehler war es ja nun auch nicht.

    Reicht die Vorlage des Berichtigungsbeschlusses oder muss dieser mit der vollstr. Ausf. verbunden sein?

  • Hallo

    A und B sind in GbR mit Bezeichnung A und B GbR eingetragen. 2022 übertragt A seinen Gesellschaftsanteil an C und B seinen Gesellschaftsanteil an D und E.

    Grundbuchberichtigungsantrag ist nicht gestellt worden.

    Nun im Jahre 2024 wird mir eine Bewilligung von A, B C, D und E vorgelegt nebst Zustimmung, dass die A und B GbR im Gesellschaftsregister als A und B eGbR eigentragen worden ist. Laut GsR sind Gesellschafter C, D und E.

    Kann ich die eGbR gleich so eintragen? Oder ist bzgl. der Anteilsübertragungen noch was zu beachten?

  • Hallo

    ich bin am überlegen

    A,B,C sind als Gesellschafter einer X-GbR in diversen Grundbüchern im ganzen Bundesland eingetragen.

    Nun bekomme ich eine Urkunde - Überschrift Grundbuchberichtigungsantrag - in der erklärt wird durch A,B,C dass diese die alleinigen Gesellschafter der X-GbR sind und mit Urkunden die Eintragung im HR beantragt haben und die Eintragung auch erfolgt ist.

    Dementsprechend bewilligen die Gesellschafter A,B und C nun in das GB einzutragen, dass Alleineigentümer die X-eGbR ist.

    In der Unterschriftbeglaubigung ist nur noch eine Bescheinigung des Notars vorhanden, dass ins HR eingesehen hat und die Anmeldeurkunden in Urschrift vorliegen und die X-eGbR diesen Namen trägt und jetzt im GsR eingetragen ist.

    Fehlt da nicht die Zustimmung der eGbR? Oder handelt es sich wirklich nur um eine Namensberichtigung und die Urkunde ist ausreichend?

  • Ich bin der Meinung nein. Dies ist aus der Urkunde nicht ersichtlich. Wie gesagt es wurde nur erklärt:

    Die XGbR ist jew. Eigentümer des folgenden Grundbesitzes:

    Bl.....

    Wir die alleinigen Gesellschafter haben mit Urkunde vom und Urkunde vom die Eintragung der Gesellschaft in das GsR beantragt. Die Eintragung der Gesellschaft in das GsR erfolgte am in GsR Nr. Infolge der Eintragung in das GsRr ändert sich der Name hinsichtlich des Rechtsformzusatzes und lautet nun X eGbR.

    Wir bewilligen und beantragen in sämtlichen GBern einzutragen, dass Eigentümer zu Alleineigentum ist die X eGbR.

    In der Unterschriftsbeglaubigung werden nur die Unterschriften beglaubigt. Es wird nicht gesagt, dass auch für die eGbR gehandelt wird.

    Nach § 21 BNotO wird nur die Einsicht in das HR und die Einsicht in die Anmeldungsurkunden wird bescheinigt:

    dass die X-GbR bestehend aus den Gesellschaftern A,B und C die gemeinsam vertretungsberechtigt sind, jetzt eingetragen ist unter dem Namen X eGbR im GSR Nr.

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