Hinterlegt sind ein Sparbuch und ein vergoldeter Kasten Besteck, Uhren, Kette und Ringe. Die Hinterlegungskasse teilte nun mit, dass die Gegenstände länger als 30 Jahre hinterlegt sind. Das Sparbuch habe ich gemäß § 16 Abs. 5 AVHintG (Hessen) an das Nachlassgericht übersandt. Hinsichtlich der weiteren Gegenstände habe ich nachgefragt, ob diese von Wert sind oder nicht. Leider hat die Hinterlegungskasse mitgeteilt, dass von dort aus der Wert der hinterlegten Gegenstände nicht beurteilt werden kann.
Ich habe daher keine Ahnung, wie ich weiter verfahren soll. Ob die Gegenstände vernichtet werden können, da sie keinen Wert mehr haben. Oder ob diese veräußert werden sollen.
Bei der Nachlassabteilung sind wohl Erben bekannt geworden. Diese reagieren aber nicht und haben auch keinen Erbnachweis.