Hallo,
ich bin frisch von der Prüfung und habe leider derzeit keinen Ansprechpartner mit dem ich Rücksprache halten könnte, sodass ich hier meine Frage stelle:
Es geht um die Überprüfung eines möglichen ÜA.
Klägerin hat PKH ohne Raten.
KGE lautet: Die Kosten des Verfahrens werden gg. aufgehoben. Verstehe ich den § 59 RVG richtig, dass dementsprechend kein ÜBA vorliegt?
LG