MOPEG - Übergangsregelung bei fehlender (GbR)Eigentümerzustimmung zur Übertragung des Erbbaurechtes

  • A verkauft an B ein Erbbaurecht. Eine entsprechende Vormerkung wird 2023 eingetragen.

    Zur Veräußerung ist die Zustimmung der Grundstückseigentümerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erforderlich. Die Zustimmungen der Gesellschafter können 2023 nicht mehr beschafft werden.

    Greift hier wegen der eingetragenen Vormerkung die Übergangsvorschrift des Art. 299 § 21 Absatz 4 EGBGB ein? Ich meine ja, denn: Die Grundstückseigentümerin ist zwar keine unmittelbare Vertragspartei, aber die Zustimmung ist auch für "die Eintragung der Rechtsänderung, die Gegenstand des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs ist," erforderlich und damit ist für die Eintragung des Erbbaurechtsüberganges altes Recht anzuwenden.

    Sehe ich das richtig?

  • Sehe ich auch so. Ist bereits eine Vormerkung eingetragen, werden nach Art. 229 § 21 Abs. 4 S. 2 EGBGB der Veräußerer und der Genehmigende so behandelt, wie wenn in einerm Fall nach § 878 BGB schon zum Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung alle Eintragungsvoraussetzungen zur Eigentumsumschreibung vorgelegen hätte.

  • Wenn hinsichtlich der Erbbaurechtsübertragung so getan wird, als würden alle Voraussetzungen vorliegen, weil es ausschließlich auf die Eintragung der Vormerkung ankommt, kann ich nicht andererseits bei der Genehmigung des Grundstückseigentümers wieder auf den 01.01.2024 abstellen.

  • Ich finde den Einwand von Krümelsucher interessant. Art. 229 § 21 Absatz 4 EGBGB friert das Eigentum bzw. die Gesellschafterstellung am Grundstück ja nicht ein.

    Ich weiß (noch) nicht, ob es im konkreten Fall einen Gesellschafterwechsel gegeben hat, aber:

    Sollte es also vor der Zustimmungserklärung aller eingetragenen Gesellschafter mittlerweile einen Gesellschafterwechsel gegeben haben und der bisherige eingetragene Alt-Gesellschafter keine Zustimmungserklärung abgegeben haben und dies auch nicht mehr können oder wollen, hilft §899a BGB aF nicht weiter. In Bezug auf Abteilung I des Grundstücks müsste neues Recht gelten, so dass dann doch dort eine Voreintragung der eGbR erfolgen müsste, bevor die Einigung im Erbbaurecht eingetragen werden kann!?

  • Ist eine Vormerkung eingetragen, hängt die Fortgeltung des bisherigen Rechts nicht mehr von der Erteilung einer privatrechtlichen Genehmigung ab. Wenn für die eigentliche Verfügung noch das alte Recht gilt, dann meiner Meinung nach auch für diese privatrechtliche Genehmigung. Kann man vermutlich auch anders sehen. Gilt für die Genehmigung aber noch das alte Recht, dann wirkt sich ein Gesellschafterwechsel nicht anders aus, wie in den Zeiten vor MoPeG.

  • Die Wirkung des § 899a BGB aF setzt aber die Eintragung der Gesellschafter voraus.

    Stimmt also statt eines noch eingetragenen Gesellschafters ein neuer, aber nicht eingetragener Gesellschafter zu, kann man sich hinsichtlich des neuen Gesellschafters nicht mehr auf §899a BGB aF berufen. Für eine etwaige Änderung der Abteilung I des Grundstücksgrundbuchs dürfte doch vermutlich neues Recht gelten.

  • Selbst wenn für die Eintragung einer Einigung im Erbbaugrundbuch altes Recht gilt, ist die Frage, ob sich die Übergangsregelung auch auf die GbR-Eintragung im Grundstücksgrundbuch durchschlägt. Oder zumindest so durchschlägt, dass bei einem etwaigen Gesellschafterwechsel keine eGbR voreingetragen sein muss.

    Wie gesagt: Ich habe hier einen Fall vor Augen, bei dem ein ehemaliger, aber noch eingetragener Altgesellschafter keine Eigentümerzustimmung mehr abgeben will oder kann (und dafür evtl. ein neuer, aber nicht eingetragener Gesellschafter zustimmt).

  • Ich denke auch, dass bei einem Gesellschafterwechsel im Grundstücksgrundbuch nicht mehr auf § 899a BGB a. F. und § 47 II GBO alter Fassung zurück gegriffen werden darf. Das Grundstücksgrundbuch wäre somit unrichtig und die Prüfung der Berechtigung zur Zustimmungserklärung kann eigentlich nur über die Eintragung als eGbR erfolgen. Die Prüfungsberechtigung bezüglich des Gesellschafterwechsels dürfte hier beim Registergericht liegen, ungefähr so wie die Erbfolge durch das Nachlassgericht festgestellt wird.

  • Wenn der Gesellschafterbestand unverändert ist, kann ich für die Zustimmung der Alt-GbR - als Eigentümerin des Erbbaugrundstücks - die vorherige Eintragung im Gesellschaftsregister nicht verlangen, oder?

    Es handelt sich dabei wohl nicht um "eine Eintragung in das Grundbuch, die ein Recht der GbR betrifft" (Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB)...

  • Also würdest du für die wirksame Zustimmung die Eintragung in das Gesellschaftsregister fordern?

    Wie sonst soll die Vertretungsbefugnis geprüft werden?
    Durch den Wegfall des § 899a BGB zum 01.01.2024 kann nur noch über das GsR festgestellt werden,
    wer für die GbR Erklärungen abgeben darf.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

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