A verkauft an B ein Erbbaurecht. Eine entsprechende Vormerkung wird 2023 eingetragen.
Zur Veräußerung ist die Zustimmung der Grundstückseigentümerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erforderlich. Die Zustimmungen der Gesellschafter können 2023 nicht mehr beschafft werden.
Greift hier wegen der eingetragenen Vormerkung die Übergangsvorschrift des Art. 299 § 21 Absatz 4 EGBGB ein? Ich meine ja, denn: Die Grundstückseigentümerin ist zwar keine unmittelbare Vertragspartei, aber die Zustimmung ist auch für "die Eintragung der Rechtsänderung, die Gegenstand des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs ist," erforderlich und damit ist für die Eintragung des Erbbaurechtsüberganges altes Recht anzuwenden.
Sehe ich das richtig?