Ein Berufsbetreuer wurde als Abwesenheitspfleger bestellt, hier nach §§ 1882 ff BGB, aber eigentlich spielt das gar nicht die Rolle.
Unsere Frage ist nämlich, muss dieser Berufsbetreuer nun für die Tätigkeit als Abwesenheitspfleger gesondert verpflichtet werden?
Gemäß § 1861 BGB müsste er als bereits tätiger Berufsbetreuer ja nicht erneut verpflichtet werden. Aber kann man zugrunde legen, dass er als "Betreuer" bereits verpflichtet wurde und nun von seiner Verpflichtung für die Tätigkeit als Abwesenheitspfleger absehen oder müsste er bereits speziell als "Abwesenheitspfleger" schon mal in einem anderen Verfahren verpflichtet worden sein, damit man jetzt von erneuter Verpflichtung absehen kann?
Hat da schon mal jemand über dasselbe Problem nachgedacht?