Verpflichtung des Abwesenheitspflegers

  • Ein Berufsbetreuer wurde als Abwesenheitspfleger bestellt, hier nach §§ 1882 ff BGB, aber eigentlich spielt das gar nicht die Rolle.

    Unsere Frage ist nämlich, muss dieser Berufsbetreuer nun für die Tätigkeit als Abwesenheitspfleger gesondert verpflichtet werden?

    Gemäß § 1861 BGB müsste er als bereits tätiger Berufsbetreuer ja nicht erneut verpflichtet werden. Aber kann man zugrunde legen, dass er als "Betreuer" bereits verpflichtet wurde und nun von seiner Verpflichtung für die Tätigkeit als Abwesenheitspfleger absehen oder müsste er bereits speziell als "Abwesenheitspfleger" schon mal in einem anderen Verfahren verpflichtet worden sein, damit man jetzt von erneuter Verpflichtung absehen kann?

    Hat da schon mal jemand über dasselbe Problem nachgedacht?:/

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Ich gebe Dir recht, wenn die betreffende Person nicht nur Berufsbetreuer, sondern auch Berufspfleger ist.

    Beim ehrenamtlichen Pfleger kommt es darauf an, ob § 1861 BGB auf die Pflegschaft anwendbar ist, was etwa bei Grüneberg/Götz § 1888 Rn. 1 bejaht wird. Ich habe da aber so meine Zweifel, weil § 1861 BGB doch mehr auf den Betreuer zugeschnitten ist (vgl. die erwähnte gerichtliche Beratungspflicht sowie die Beratungs- und Unterstützungsangebote, die es bei einem Pfleger gemeinhin nicht gibt).

    Im Ergebnis hängt davon allerdings nicht ab, weil die Verpflichtung eines Pflegers - anders als im früheren Recht - keine konstitutive Voraussetzung für das Pflegeramt mehr ist

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