Schon wieder ein Berichtsauftrag.
Die Vorschrift des § 178a ZVG soll neu eingefügt werden:
„§ 178a
Der Erbe nach § 1964 Absatz 1 BGB kann bis zum Schluss der Verhandlung im Versteigerungstermin
verlangen, dass bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die Kosten nach §
109 Abs. 1 ZVG berücksichtigt werden; in diesem Fall ist das Grundstück auch mit der verlangten
Abweichung auszubieten.“
Die Vorschrift regelt, dass bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken auf Antrag
des gesetzlichen Staatserben ausschließlich die Kosten des Verfahrens im geringsten
Gebot Berücksichtigung finden können.