Erbschein erteilt, dann Erbausschlagung

  • Guten Tag!

    Folgendes Problem....

    Zur Ausgangslage: Vater - Mutter - Sohn

    Mutter verstirbt. Es liegt kein Testament vor. Erbschein wird nicht beantragt.

    Ergänzung: etwa 2 Jahre vergehen

    Sohn hat einen Insolvenzverwalter.

    Insolvenzverwalter stellt Erbscheinsantrag aufgrund gesetzlicher Erbfolge.

    Ergänzung: Vater und Sohn bekamen den Erbscheinantrag des Insolvenzverwalters noch nicht zur Anhörung übersandt.

    ,da -etwa zeitgleich- gelangt durch den Sohn ein unwirksames Testament zur Akte, worin der Vater Alleinerbe sein soll.

    Ergänzung: Vater beantragt einen Alleinerbschein aufgrund testamentarischer Erbfolge. Richter im Nachlassgericht hält Testament für unwirksam und weist Erbscheinsantrag zurück. Darauf erfolgt durch den Vater Beschwerde und die Akte geht zum OLG.

    Daraufhin vergehen mehrere Jahre, letztlich wird durch das OLG entschieden, dass das handschriftliche Einzeltestament der Mutter unwirksam ist.

    Ergänzung: Da ja nun über den Alleinerbschein des Vaters und die Wirksamkeit des Testaments abschließend entschieden wurde, habe ich

    ... den Erbscheinantrag des Insolvenzverwalters aufgrund gesetzlicher Erbfolge an den Sohn und an die Erben des zwischenzeitlich nachverstorbenen Vaters zum rechtlichen Gehör für 2 Wochen übersandt.

    Nachdem sich niemand rührte habe ich den Erbschein erlassen.

    Daraufhin kam eine notarielle Erbausschlagungserklärung des Sohnes in der er ausführt, dass er erstmals mit Übersendung des Erbscheinantrages von seiner Erbenstellung erfahren hat und die Erbschaft ausschlägt.

    Was ist nun zu tun? Wie ist diese Erbausschlagung zu werten?

    Ich gehe davon aus, dass dem Sohn mit Entscheidung des OLG über das unwirksame Testament klar gewesen sein muss, dass gesetzliche Erbfolge eintritt. Ziel dieser ganzen Entwicklung war doch, dass Haus von Mutter und Vater vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters zu schützen, weil diese es versäumt hatten ein entsprechendes Testament aufzusetzen und den Sohn zu enterben.

    Danke für eure Gedanken und Lösungsansätze.

    D.

  • Der Sachverhalt enthält leider keine Angaben zu relevanten Zeitpunkten (Zugang der OLG-Entscheidung und Anhörung zum ES-Antrag). Ohne diese zu kennen, kann man die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung kaum prüfen.

    Wie kam es eigentlich zu der OLG-Entscheidung? Im Rahmen des Erbscheinsverfahrens ja offenbar nicht, wenn du schreibst, dass erst vor Kurzem die Anhörung zu dem entsprechenden Antrag erfolgte.

    Auch wenn der Sohn die OLG-Entscheidung erhalten hat und seitdem Zeit ins Land gegangen sein sollte, könnte es immer noch an der die Ausschlagungsfrist auslösenden Rechtskenntnis gefehlt haben. Nur weil jemand etwas zugestellt bekommt, heißt das leider nicht, dass er sich den Inhalt anschaut und daraus dann auch noch die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht.

    Ggf. kann man sagen, dass sich der Schluss, dass gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, aufgrund der Entscheidung über die Unwirksamkeit des Testaments tatsächlich aufdrängt (sofern dies nicht schon explizit in der Entscheidung festgehalten wurde). Im ersten Moment kann der Sohn aber vieles behaupten und man müsste m.M.n. schon nochmal genauer nachfragen, wieso er die Entscheidung eben nicht dahingehend verstanden haben will.

  • Was sagt der InsoV zu der Frage, wie er eidesstattlich versichert hat, dass der Sohn die Erbschaft angenommen hat? Gab es dazu ggf zwischen dem Sohn und dem InsoV Schriftwechsel?

    Der InsoV muss auf jeden Fall entsprechend jetzt befragt werden.


    Und:

    Wer hat sich nach dem Tod um den Nachlass der Mutter gekümmert? Hat der Sohn sich des Nachlasses bemächtigt? Aus was besteht der Nachlass?


    Grundsätzlich:

    Ich denke, dass dem Sohn klar gewesen sein muss, dass wenn das von ihm eingereichte Testament unwirksam ist, er dann gesetzlicher Miterbe wird.


    Dass der Sohn noch ausschlagen konnte, weil die Frist für ihn noch nicht abgelaufen ist, halte ich für unglaubwürdig.

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  • Ich habe meinen Ausgangsfall noch etwas ausführlicher ergänzt.

    -Ich würde die Erbausschlagungserklärung des Sohnes nunmehr an den Insolvenzverwalter und die Erben des Vaters zum rechtlichen Gehör übersenden

    -im Anschluss einen Feststellungsbeschluss mit Begründung fertigen und die sofortige Wirksamkeit aussetzen, diesen an den Sohn und die Erben des nachverstorbenen Vaters zustellen

    -und im Falle es wird sich beschwert, die Akte ans OLG geben.

    Was meint ihr?

  • Insolvenzverwalter stellt Erbscheinsantrag aufgrund gesetzlicher Erbfolge.

    Vater beantragt einen Alleinerbschein aufgrund testamentarischer Erbfolge.

    Es lagen widerstreitende Erbscheinsanträge und eine Verfügung von Todes wegen vor. Ist hier nicht der Richter dafür zuständig, das Erbscheinsverfahren insgesamt zu Ende zu führen, also nun auch über den Antrag nach gesetzlicher Erbfolge zu entscheiden?


    Unabhängig davon: Wann hat der Sohn denn die OLG-Entscheidung zugestellt bekommen?

  • Allenfalls im Rahmen der Zurückverweisung vom Richter --> und da entscheide ich ja letztlich doch.

    Ich sehe gerade, den OLG Beschluss hat der Sohn gar nicht bekommen, sondern nur sein Insolvenzverwalter.

    Das ist ja komisch. Der Sohn ist im Rubrum lediglich als Beteiligter mit aufgeführt.

    Antragsteller / Beschwerdeführer war der Vater bzw. jetzt seine Erben und als Antragsgegner / Beschwerdegegner wurde der Insolvenzverwalter aufgeführt.


    Ergänzung: Die Erben des Vaters sind seine 2 Enkel, also die 2 Kinder des Sohnes, aufgrund handschriftlichen Testaments des Vaters.

  • Ich muss hier nochmal pragmatisch nachhaken zum Ausgangsfall:

    Ehemann und Sohn werden gesetzliche Erben nach der Erblasserin.

    2 Jahre vergehen ohne das nachlassgerichtlich etwas geregelt wurde. Sohn wohnt mit im Haus seiner Eltern, dass seine Mutter verstorben ist, wird ihm bekannt gewesen sein. Dann taucht dieses unwirksame / fingierte Testament auf. Erbscheinantrag aufgrund testamentarischer Erbfolge wird zurückgewiesen.

    Damit ist ja quasi der Sachstand der gesetzlichen Erbfolge unverändert.

    Insoverwalter des Sohnes beantragt Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Ich höre den Sohn und die Erben des zwischenzeitlich nachverstorbenen Ehemanns zum Erbscheinsantrag an. Frist 2 Wochen, nichts passiert. Ich erlasse den Erbschein, Ehemann 1/2 und Sohn 1/2 und dann kommt die Erbausschlagung des Sohnes mit der Begründung, er habe erstmals mit der Anhörung zum Erbscheinantrag von seiner Erbenstellung erfahren und schlägt hiermit fristgerecht aus.

    Ich habe den Erbschein bisher nicht eingezogen, wie behandle ich denn nun die Erbausschlagung? Für die Einziehung wäre ich verantwortlich, da der Erbschein nicht vom Richter erlassen wurde und die Einziehung auch nicht aufgrund eines Testaments erfolgt. Richtig?

    Würdet ihr den Erbschein einziehen? Wenn ja, müsste der Insoverwalter den Erbscheinantrag nochmal neu stellen, mit dem gleichen Inhalt und ich müsste dann im Rahmen des Feststellungsbeschlusses die Erbausschlagung des Sohnes für verfristet erklären?

    Oder gibt es irgend eine andere Möglichkeit wie ich diese Erbausschlagung vom Tisch kriege?

    Hilfe!

  • Ich kenne jetzt den zeitlichen Ablauf nicht.


    Gehe ich davon aus, dass der Sohn lt. Testament enterbt ist, tritt die Erbenstellung erst ein, wenn er von der Unwirksamkeit erfahren hat oder hätte erfahren müssen oder sehe ich das falsch?

    Demnach ist die Ausschlagungsfrist vielleicht erst in Gang gesetzt, als er von der Zurückweisung des Erbscheinantrags gehört hat oder?

  • dass seine Mutter verstorben ist, wird ihm bekannt gewesen sein.

    Darauf kommt es nicht an, sondern auf Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Berufungsgrund. Wie jetzt schon mehrmals festgestellt, hatte der Sohn offenbar erst durch deine Anhörung vom wahren Berufungsgrund erfahren. Erst dann kann auch die Ausschlagungsfrist zu laufen begonnen haben. Anhaltspunkte dafür, dass die fristauslösende Kenntnis früher bestand, liegen nicht vor.

    Würdet ihr den Erbschein einziehen?

    Ja, da er m.M.n. unrichtig sein dürfte.

    Wenn ja, müsste der Insoverwalter den Erbscheinantrag nochmal neu stellen, mit dem gleichen Inhalt und ich müsste dann im Rahmen des Feststellungsbeschlusses die Erbausschlagung des Sohnes für verfristet erklären?

    Nein. Entweder ist der Erbschein unrichtig oder nicht. Unrichtig = Einziehung. Natürlich kann dann kein gleichlautender neuer Erbschein erteilt werden, da dieser aus denselben Gründen unrichtig wäre.

    Nicht unrichtig = keine Einziehung, kein neuer Antrag.

    Oder gibt es irgend eine andere Möglichkeit wie ich diese Erbausschlagung vom Tisch kriege?

    Was heißt vom Tisch kriegen? Die Ausschlagung wurde entgegengenommen. Sofern diese Auswirkungen auf den Erbschein hat, musst du eben in der Erbscheinssache Entsprechendes veranlassen. Ansonsten ist es eben eine unwirksame Ausschlagung, wenn du sie für eine solche hälst.

  • Ich kenne jetzt den zeitlichen Ablauf nicht.


    Gehe ich davon aus, dass der Sohn lt. Testament enterbt ist, tritt die Erbenstellung erst ein, wenn er von der Unwirksamkeit erfahren hat oder hätte erfahren müssen oder sehe ich das falsch?

    Demnach ist die Ausschlagungsfrist vielleicht erst in Gang gesetzt, als er von der Zurückweisung des Erbscheinantrags gehört hat oder?

    Das ist ja gerade das Problem! Die Erbschaft ist dem Sohn mit dem Erbfall angefallen. Eine Benachrichtigung über den Erbanfall an den Sohn erfolgte natürlich durch das Gericht nicht. Er hätte ja direkt nach dem Anfall der Erbschaft ausschlagen können, dass hat er nicht gemacht. Zeitgleich, als der Insoverwalter aktiv wurde und einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt hat (Zufall oder hat es ihm der Wind zugetragen?) wurde der Sohn aktiv und lieferte dem Nachlassgericht ein ungültiges handschriftliches Testament in der Form ab, dass Zweifel an der Echtheit ließ, also dass es von der Erblasserin selbst geschrieben und unterschrieben war. Letztlich wurde das Testament für nicht gültig betrachtet.

  • Er hätte ja direkt nach dem Anfall der Erbschaft ausschlagen können, dass hat er nicht gemacht.

    Musste er aber eben nicht. Erstens wissen viele Laien gar nicht, dass man die Erbschaft überhaupt ausschlagen kann/muss und, Form- und Fristvorschriften dafür gelten und dass die Ausschlagung dem Gericht zugehen muss, gerade wenn es sich um die (vermeintlich) Erstberufenen handelt, die keine Benachrichtigung des Gerichts erhalten. Zweitens hatte er anscheinend ein Testament in seinem Besitz, laut welchem er gar nicht Erbe sein sollte. Du wirst nicht ohne weiteres unterstellen könne, dass er selbst klären kann, ob das Testament wirksam ist oder nicht.

  • Er hätte ja direkt nach dem Anfall der Erbschaft ausschlagen können, dass hat er nicht gemacht.

    Musste er aber eben nicht. Erstens wissen viele Laien gar nicht, dass man die Erbschaft überhaupt ausschlagen kann/muss und, Form- und Fristvorschriften dafür gelten und dass die Ausschlagung dem Gericht zugehen muss, gerade wenn es sich um die (vermeintlich) Erstberufenen handelt, die keine Benachrichtigung des Gerichts erhalten. Zweitens hatte er anscheinend ein Testament in seinem Besitz, laut welchem er gar nicht Erbe sein sollte. Du wirst nicht ohne weiteres unterstellen könne, dass er selbst klären kann, ob das Testament wirksam ist oder nicht.

    vielleicht hat er das Testament ja selbst geschrieben

  • Auch das kann man wohl nicht einfach unterstellen.

    Döner muss sich letztendlich entscheiden, ob er jetzt einziehen möchte oder nicht.

    Mein Vorschlag wäre, dass man seine beabsichtigte Vorgehensweise den Beteiligten mitteilt und Gelegenheit zur eventuellen Stellungnahme gibt. Anschließend durch Beschluss entscheiden und schauen, ob Rechtsmittel eingelegt wird.

  • Auch das kann man wohl nicht einfach unterstellen.

    Döner muss sich letztendlich entscheiden, ob er jetzt einziehen möchte oder nicht.

    Mein Vorschlag wäre, dass man seine beabsichtigte Vorgehensweise den Beteiligten mitteilt und Gelegenheit zur eventuellen Stellungnahme gibt. Anschließend durch Beschluss entscheiden und schauen, ob Rechtsmittel eingelegt wird.

    Ich möchte nicht einziehen, weil ich tatsächlich denke, dass das unwirksame Testament vom Sohn selbst geschrieben wurde, um sich dem Zugriff auf seinen Erbteil nach seiner Mutter durch seinen Insolvenzverwalter zu entziehen. Das das Testament nicht von der Erblasserin selbst geschrieben wurde, wurde ja bereits vom OLG entschieden.

    Welchen Beschluss mache ich denn jetzt? Quasi analog dem Einziehungsbeschluss wo ich aber feststelle, dass ich nicht einziehe, weil ich davon ausgehe, dass die Erbausschlagung verfristet ist?

  • Ich würde wohl den Beteiligten deine Rechtsauffassung mitteilen, darauf hinweisen, dass du beabsichtigst, den erteilten Erbschein aus diesen und jenen Gründen nicht von Amts wegen einzuziehen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

    Der Sohn soll mitteilen, ob er die Einziehung beantragt. Bejahendenfalls erlässt du einen Beschluss über die Ablehnung der Einziehung, der mit der Beschwerde gem. § 58 FamFG angefochten werden kann.

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