Ersatzschlusserben auch Ersatznacherben?

  • Guten Morgen,
    ich habe folgenden Fall: Eheleute setzen sich gegenseitig zu Vorerben ein, Nacherben sollen die Kinder A und B des Ehemannes sein. Schlusserben nach dem Längstlebenden sollen auch A und B sein, sollten sie aus irgendeinem Grund wegfallen, sollen die jeweiligen Abkömmlinge sein, falls es keine gibt, ist Ersatzerbe der andere Miterbe bzw. dessen Abkömmlinge.
    Nun ist die Ehefrau verstorben und es geht um die Grundbuchberichtigung. Ich habe Bedenken wegen des einzutragenden Nacherbenvermerks, denn Sohn B ist bereits vor dem Erbfall verstorben. Aufgrund der Ersatzschlusserbeneinsetzung bin ich am Zweifeln, ob evtl auch Ersatznacherbenfolge gewollt war und habe eine Erbschein verlangt. Ich finde irgendwie nichts dazu. Wie seht ihr das? Wären die Ersatzschlusserben auch Ersatznacherben? Ist das eindeutig und ich könnte den Nacherbenvermerk auch ohne Erbschein eintragen? Oder ist das totaler Quatsch? Für Meinungen/Hinweise wäre ich wirklich dankbar :)

  • Die Ersatznacherbfolge ergibt sich hier schon aus der Auslegungsregel des § 2069 BGB, die zudem durch die inhaltsgleichen Ersatzregelungen bei der Schlusserbeneinsetzung bestätigt wird. Es wäre auch völlig sinnfrei, wäre A infolge Anwachsung nun auf einmal alleiniger Nacherbe, während bei der Schlusserbeneinsetzung die Abkömmlinge von B an dessen Stelle und somit neben A träten.

  • Super, Danke!!
    Dann muss ich jetzt nur noch eine Formulierung für den Nacherbenvermerk finden, denn B kann ich wohl nicht mehr eintragen, wenn er bereits verstorben ist...?

    Da Du einen Erbschein verlangt hast, kannst Du den abschreiben. Richtigerweise müsste er lauten: Erbe der EF ist EM. Er ist [befreiter?] Vorerbe. Nacherben sind A zu 1/2 Anteil und [Kinder von B zu unter sich gleichen Teilen], ersatzweise jeweils deren Abkömmlinge.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • ja, den Erbschein habe ich verlangt, aber nicht vorliegen, denn der Notar meint, dass der nicht nötig sein. Das hatte ich in meinem Sachvortrag leider vergessen zu erwähnen. Deswegen die Frage nach der Auslegung. Ich habe es jetzt so verstanden, dass ein Erbschein nicht nötig ist...

  • Wenn das notarielle Testament nichts zu einer Befreiung sagt, gilt die Regel der nicht befreiten Vorerbschaft.

    Ich habe in solchen Fällen immer wie folgt formuliert:

    Erblasser ... ist beerbt worden von ... (überlebender Ehegatte) als Alleinerbe. Nacherbfolge ist angeordnet, die mit dem Ableben des Vorerben eintritt. Nacherben sind A zu 1/2-Anteil und (Kinder von B) zu je ... (dass sich insgesamt 1/2 ergibt). Ersatznacherben sind die Abkömmlinge des jeweiligen Nacherben zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

    Im vorliegenden Fall ist - analog zu den Bestimmungen über die Ersatzpersonen bei der Schlusserbfolge - allerdings fraglich, ob es nicht noch weitere Ersatznacherben gibt. Denn wenn A ohne Abkömmlinge verstirbt, ist der andere Stamm B am Zuge (also keine Vererblichkeit des AWR) und wenn einer der Angehörigen des Stammes B ohne Abkömmlinge verstirbt, sind nur die übrigen Angehörigen dieses Stammes und nicht auch A am Zuge, damit die Hälfteteilung des Nachlasses nach Stämmen gewahrt bleibt. Dies alles wäre dann jeweils noch zusätzlicher Erbscheinsinhalt.

    Nach Sachlage war es also gar nicht so verkehrt, einen Erbschein zu verlangen, wenn auch vielleicht mit einer etwas eingehenderen Begründung. Ob dann das NachlG die zuletzt geschilderte Problematik erkennt, steht auf einem anderen Blatt.

  • Mit § 2069 BGB als Auslegungsregel hätte ich auch kein Problem. Es fragt sich nur, ob das von mir in #6 geschilderte zusätzliche Problem nicht einen Erbschein erforderlich macht.

    Also entweder bleibst Du bei Deiner Zwischenverfügung, dann kommt entweder der Erbschein oder eine Beschwerde, oder Du hebst die Zwischenverfügung wieder auf und trägst ein. Im letztgenannten Fall musst Du aber bezüglich des besagten zusätzlichen Problems mit der Formulierung des Nacherbenvermerks Farbe bekennen.

  • Was nach Ansicht des Kammergerichts nicht mehr möglich ist.

    Prinz
    19. Juli 2024 um 12:04

    Und was wurde aus dem von mir geschilderten zusätzlichen Auslegungsproblem?

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