Bin jetzt irritiert. Reicht jetzt die Übermittlung mit MJP aus, oder doch nicht?
Mein Justizpostfach (MJP) für Betreuer
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Bin jetzt irritiert. Reicht jetzt die Übermittlung mit MJP aus, oder doch nicht?
Kommt drauf an! Wie immer im Leben. Was akzeptiert der Empfänger. Richterliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers. ....
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Es geht um die Einrichtung einer neuen Betreuung. Ist da nicht der Richter zuständig?
Mir fällt es schwer zu glauben, dass dies jedes AG Betreuunggericht nach Ermessen handhaben kann..
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Die letzten Bemerkungen sind mir unverständlich. Das MJP IST ein sicherer Weg nach § 14 Abs. 2 FamFG. Dass Berufsbetreuer besser das kostenpflichtige eBo wählen sollten, ist nur eine Frage der Benutzerfreundlichkeit.
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Genau aus diesem Grund habe ich mich für MJP entschieden.
Fällt mir irgendwie schwer zu glauben, dass dies nicht geregelt sein soll...
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Die letzten Bemerkungen sind mir unverständlich. Das MJP IST ein sicherer Weg nach § 14 Abs. 2 FamFG. Dass Berufsbetreuer besser das kostenpflichtige eBo wählen sollten, ist nur eine Frage der Benutzerfreundlichkeit.
https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte…icationFile&v=2
Ja genau. Eigentlich wäre das zu übermittelnde ärztliche Attest unter § 14 Abs- 2 FamFG zu subsumieren. Oder?
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Bin jetzt irritiert. Reicht jetzt die Übermittlung mit MJP aus, oder doch nicht?
Vielleicht haben sich die Kollegen etwas missverständlich ausgedrückt:
Alles, was von dir erstellt wurde (z.B. Schriftsätze, Vergütungsanträge, Berichte und Rechnungslegungen) kann auf jeden Fall unproblematisch per ERV eingereicht werden. Hier ist nie die Vorlage von Originalen erforderlich.
Daher kann ein Sachverständiger selbst sein Gutachten auch unproblematisch elektronisch vorlegen.
Die qualifizierte elektronische Signatur bzw. der sichere Übermittlungsweg und die einfache Signatur sind ein Authentizitätsnachweis und belegen, dass du der Urheber der jeweiligen von dir elektronisch übermittelten Erklärung bist.
Anders verhält es sich unter Umständen bei Belegen (also Dokumenten, die nicht von dir selbst erstellt wurden):
Hier kann unter Umständen (z.B. bei Erbscheinsausfertigungen, Vollstreckungstiteln oder sonstigen Urkunden, bei denen eine Orginalvorlage vorgeschrieben ist oder Bedenken bezüglich der Echtheit bestehen) die Vorlage der Originale verlangt werden.
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Recht herzlichen Dank für die gutverständliche Erläuterung. Damit dürfte die Sache unstrittig sein. Danke noch einmal.
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Es geht um die Einrichtung einer neuen Betreuung. Ist da nicht der Richter zuständig?
Mir fällt es schwer zu glauben, dass dies jedes AG Betreuunggericht nach Ermessen handhaben kann..
Verständnisfrage.
Einrichtung neue Betreuung. Wie kommst Du an das Attest und warum schickt der Arzt das nicht direkt ans Gericht?
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Die Person, welche von mir betreut werden möchte, hat das ärztliche Attest beigebracht und ich habe es mit der Anregung einer Betreuung zusammen, an das Betreuungsgericht geschickt.
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Finde den Fehler.
Du handelst als in dem Fall als Vertreter ohne Vertretungsmacht / Privatperson in einem der ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden Sachverhalt. Daher wirst Du von Gericht zu Gericht schauen müssen, wie sie damit umgehen. Papier nachfordern oder so akzeptieren.
Und das ist auch keine Lücke im "System ERV" - wenn jemand das Verfahren für Dinge benutzt, die so nicht gedacht sind, wird man da keine Regelung zu finden.Sauber wäre gewesen, der Arzt schickt es direkt ans Gericht.
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Kai
22. März 2024 um 13:43 Hat den Titel des Themas von „Mein Justizpostfach (MJP)“ zu „Mein Justizpostfach (MJP) für Betreuer“ geändert. -
Nun, das sehe ich anderes. Ich kann sehr wohl eine Anregung auf eine gesetzliche Betreuung an das zuständige Gericht schicken. Daran ändert auch nichts, dass die Betroffene damit einverstanden ist, oder es sogar wünscht.
Die Anregung auf Einrichtung einer Betreuung kann ich m. E. auch per MJP elektronisch an das AG übersenden. Das ist lediglich der Übertragungsweg. Ein Unterschied zum Postweg dürfte hier nicht bestehen. Gleiches gilt für das ärztliche Attest. Und hier gleich vorweg: Es liegt für die Datenübermittelung die Einwilligung der Betroffenen vor. Sie war damit explizit einverstanden, ja sie hat es sogar ausdrücklich gewünscht, dass ich das Attest und die Anregung der Einrichtung einer Betreuung an das Betreuungsgericht übermittele. Sie war es, die mir das ärtzliche Attest in die Hand gedrückt hat.
Mal abwarten wie das AG reagiert. Ich werde nachberichten. Mit der Zeit wird sich alles einspielen.
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Korrekterweise ist es die betroffene Person, die den Übermittler (Wunsch-Betreuer?) als Boten zur Übermittlung des Betreuerwunsches samt ärztlichen Attestes in Anspruch nimmt. An welcher Stelle soll da ein Datenschutzproblem sein, da mit dem Übermittlungswunsch auch zugleich die Einwilligung in die Kenntnis des Arztberichtes erteilt ist. Anders nur bei Übergabe eines verschlossenen Briefes mit entsprechendem Inhalt. Das kann natürgemäß dann nicht elektronisch erfolgen.
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Ganz genau!
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Worüber diskutiert ihr hier eigentlich gerade? Eine Betreuungsanregung ist an keine Form gebunden und ein Attest ist dafür sowieso schon nicht erforderlich, wenn nicht gerade der Sonderfall des § 1814 Abs. 4 S. 2 BGB, § 281 FamFG vorliegt. Übrigens obliegt es auch in diesem Fall dem Gericht das notwendige ärztliche Attest zu besorgen...
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Finde den Fehler.
Du handelst als in dem Fall als Vertreter ohne Vertretungsmacht / Privatperson in einem der ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden Sachverhalt. Daher wirst Du von Gericht zu Gericht schauen müssen, wie sie damit umgehen. Papier nachfordern oder so akzeptieren.
Und das ist auch keine Lücke im "System ERV" - wenn jemand das Verfahren für Dinge benutzt, die so nicht gedacht sind, wird man da keine Regelung zu finden.Sauber wäre gewesen, der Arzt schickt es direkt ans Gericht.
Darüber haben wir diskutiert...
Das Beilegen des Attestes sollte das Verfahen etwas beschleunigen, da Handlungsbedarf besteht...
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Mit der Eilbedürftigkeit müssen wir wieder unterscheiden, ob ein reguläre Betreuung angeordnet wird oder eine Betreuung durch EAO. Bei der EAO schicken die Kliniken auch nur Anregung und Dreizeiler Attest per FAX. Entweder geht ein Richter schnell in die Klinik oder ordnet an und schickt den Verfahrenspfleger.
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Nur mal zur Erinnerung, das war die Frage:
Ich habe ein ärztliches Attest für die Einrichtung einer Betreuung mit dem MJP übermittelt. Ist es richtig, dass ich das Original nicht mit der Post nachschicken muss?
und die ist beantwortet.
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Nur mal zur Erinnerung, das war die Frage:
Ich habe ein ärztliches Attest für die Einrichtung einer Betreuung mit dem MJP übermittelt. Ist es richtig, dass ich das Original nicht mit der Post nachschicken muss?
und die ist beantwortet.
Und der Sachverhalt wurde nunmehr um Eilbedürftigkeit ergänzt!
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Nun, ich habe wie gesagt die Anregung der Betreuung und das ärztliche Attest, mit dem MJP eingereicht. Nun bin ich gespannt was passiert....
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