Berichtigung eines Ranges

  • Hallo zusammen,

    nach Lesen diverser Rechtsprechung und Beträge im Forum schwirrt mir der Kopf, so dass ich doch noch einmal fragen muss:

    Es wurden u.a. beantragt zur Eintragung:

    1. Eigentumswechsel

    2. Grunddienstbarkeit

    3. Reallast

    4. Rückauflassungsvormerkung.

    Die Reihenfolge in Abt. II wurde in den Urkunden ausdrücklich so bewilligt. Leider wurde jedoch eingetragen:

    II/1: Rückauflassungsvormerkung im Range nach Abt. II Nr. 3 (Reallast)

    II/2: Grunddienstbarkeit (ohne Rangvermerk)

    II/3: Reallast im Range vor Abt. II/1 (RAV)

    Bzgl. RAV und Reallast ist also alles richtig, aber der Rang bzgl. RAV und Grunddienstbarkeit ist durch die falsche Reihenfolge unrichtig.

    Der Notar möchte nun die Berichtigung, ohne einen Rangrücktritt durch die Berechtigte der RAV einzureichen. Das ist m.E. nicht möglich, ebenso wie ein Amtswiderspruch nicht möglich ist. Der Rang ist so entstanden, wie er fälschlicherweise eingetragen wurde. Liege ich da richtig? Gegenmeinung?

    Ich überlege, die Berechtigte der RAV nochmal selbst anzuschreiben und um Rangrücktritt zu bitten. Falls sie sich darauf nicht einlässt, weiß ich allerdings auch nicht weiter.

    Habe ich einen Denkfehler? Wie würdet ihr vorgehen?

  • Du sagst selber, dass die Rangfolge unrichtig ist. Daher ist der Rang auch nicht so entstanden wie eingetragen, da diesbezüglich die Einigung fehlt. Eine Berichtigung ist möglich, der Amtswiderspruch auch. Da die Unrichtigkeit vorliegt und ein schriftlicher Antrag (auch Notar) wohl eingereicht wird, sehe ich keine Probleme die Berichtigung vorzunehmen. Einen Amtswiderspruch würde ich jetzt aber nicht eintragen.

  • Bei der Grunddienstbarkeit ist kein Rangvermerk eingetragen, sodass es für den Rang alleine darauf ankommt, ob der gesetzliche Rang des § 879 BGB entstanden ist. Wenn es eine dingliche Einigung dahingehend gibt, dass die Grunddeinstbarkeit in Abt. II den ersten Rang haben soll, dann stimmt dies mit dem gesetzlichen Rang nicht überein. Dann ist zu fragen, ob die Dienstbarkeit überhaupt entstanden ist, weil sich Einigung und Eintragung nicht decken. Dies ist in der Regel zu bejahen, weil ein schlechterer Rang besser ist als überhaupt kein Recht, zumal im vorliegenden Fall noch hinzukommt, dass im Fall des Nichtentstehen des Rechts dann in rangrechtlicher Hinsicht auch noch die Rück-AV dazwischen käme.

    Zum gleichen Ergebnis kommt man, wenn man von vorneherein vom gesetzlichen Rang der Dienstbarkeit ausgeht, ohne auf die Divergenz zwischen Einigung und Eintragung Rücksicht zu nehmen.

    An den besagten rechtsgeschäftlichen Reparaturmaßnahmen wird man also nicht vorbeikommen.

  • Du sagst selber, dass die Rangfolge unrichtig ist. Daher ist der Rang auch nicht so entstanden wie eingetragen, da diesbezüglich die Einigung fehlt. Eine Berichtigung ist möglich, der Amtswiderspruch auch. Da die Unrichtigkeit vorliegt und ein schriftlicher Antrag (auch Notar) wohl eingereicht wird, sehe ich keine Probleme die Berichtigung vorzunehmen. Einen Amtswiderspruch würde ich jetzt aber nicht eintragen.

    Hast du da Rechtsprechung zu, dass eine Berichtigung in diesem Falle möglich ist? Danke.

  • Hallo,

    kurze Zwischen-Info:

    Die Sache läuft noch immer.

    Nach langem Hin und Her wollte mir das Notariat entsprechende Rangrücktrittserklärungen über die Notarvollmacht übersenden. Dazu ist es aber leider nicht gekommen, da zwischenzeitlich eine Löschungsbewilligung für die Rückauflassungsvormerkung beurkundet worden sein soll. Diese wurde lt. Notariat dem Eigentümer übersandt, der sie selbst beim Grundbuchamt einreichen möchte. Dies ist bisher noch nicht geschehen.

    Ich schreibe also alle noch einmal an bzw. telefoniere....

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