Pfüb Vorratspfändung 850d Abs.3

  • Ich benötige dringend Hilfe in einer Vetretungssache.

    Antrag auf Erlass eines Pfüb.

    Es soll Arbeitseinkommen gepfändet werden. Künftig fällig werde Unterhaltszahlungen...

    Vollstreckt soll aus einer Jugendamtsurkunde werden. Zum Problem: Es gibt keinerlei Rückstände, auch ist der Schuldner nicht in Verzug und einen fälligen Teilbetrag gib es scheinbar auch nicht...

    Ich würde den Pfüb nurmehr nicht erlassen oder irre ich ?

  • Ich würde zwischenverfügen und darauf hinweisen, dass eine Pfändung nach § 850d ZPO ohne Rückstände nicht möglich ist. Sollten keine bestehen, handelt es sich m.E. nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Alles klar :)

    Bin jetzt auch schon etwas schlauer. Es gab vorher einen Versäumnisbeschluss gegen die gesetzliche Vertreterin des Kindes, da Vater Titel abändern hat lassen aus 2015. (keine Rückstände)

    Unterhalt wurde jetzt neu berechnet und eine Jugendamtsurkunde erstellt. Datum Gültigkeit ab 01.02.2024.

    Also muss Schuldner ja pünktlich bezahlt haben ab 01.02.2024 bis zum heutigen Tag. Sonst wären ja schon Rückstände aufgelaufen.

    Mit der Pfändung soll wohl die monatlich pünktliche Zahlung gesichert werden. Für mich liegen dann tzd. die Voraussetzungen einer ZV nicht vor ?

  • Für mich liegen dann tzd. die Voraussetzungen einer ZV nicht vor ?

    Genau. Die monatlich pünktliche Zahlung kann man nur mit einer Vorratspfändung sichern, wenn zugleich wegen Rückständen vollstreckt wird.
    Die isolierte Pfändung künftiger Unterhaltsansprüche bleibt wegen §751 I ZPO unzulässig.

    Daher gilt es den Antrag des Gläubigers - nach Anhörung - auf seine Kosten zurückzuweisen.

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