Beiträge von omawetterwax

    Man kann natürlich die Bezirksregierung auf die vorgenommene Hinterlegung hinweisen, allerdings ist ja der ganze Punkt hinter den Benachrichtigungspflichten der Hinterlegungsstelle, dass damit alles erledigt ist, die HL-Stelle nicht den Erben "hinterherlaufen" muss und die Erben aus der Nachlassakte sicher feststellen können, dass und wo Hinterlegungen vorliegen. Der Rest ist dann deren Sache.

    Ich habe daher in solchen Fällen in der Regel lediglich (sicherheitshalber nochmal) geprüft, dass die erforderliche Benachrichtigung des NL-Gerichts erfolgt ist und sonst nichts weiter veranlasst.

    ….der Berechtigte ein luftiges Irgendwas mit Dach - also etwas was einem Carport oder Überdachung ähnlich ist - errichten kann. Das würde aus meiner Sicht zB ein Gartenhäuschen mit Holzlager einschließen…

    Wobei ein Gartenhäuschen Wände hat. Darin würde ich persönlich den Knackpunkt sehen. Offen und überdacht - ja, Wände - nein.

    Überdachtes Holzlager - ja, Gartenhaus - nein.

    Beim überdachten Pool käme ich offen gestanden ins Grübeln, vgl. Sophie: offenes, überdachtes „Irgendwas“, und wäre eher bei ja.

    Kann man an den Betroffenen selbst herantreten? Immerhin wäre er derjenige, gegen den vollstreckt würde. Und wenn er, wie du befürchtest, bei einer Vollstreckung aus allen Wolken fiele, scheint er ja die Tragweite eine Vollstreckung zumindest in Teilen einordnen zu können.

    Natürlich so, dass kein Druck aufgebaut oder der Betroffene verängstigt wird. Aber wenn er zahlen möchte (und auch rein praktisch zahlen könnte) und sich nur die neue Betreuerin querstellt, wäre es ja vielleicht sinnvoll ihm das zu ermöglichen.

    .....

    Nun kommt die Anfrage ans Gericht, ob verbliebenes Geld hier hinterlegt werden kann, wenn mal der Fall eintreten sollte, dass der Patient selbst auf die Schreiben und Fristsetzungen nicht reagiert und auch kein Angehöriger bzw. Betreuer aus den vorliegenden Unterlagen ausfindig gemacht werden kann.

    .....

    Inwiefern kann die Klinik mir dann nachweisen, dass sich der Gläubiger im Annahmeverzug befindet?

    Zum einen ist die Frage, inwieweit man sich den Kopf über "ungelegte Eier" (Sollte einmal der Fall eintreten, dass ...) zerbrechen sollte. Ich würde hier nur vage bleiben. Ob im konkreten Fall ein Hinterlegungsgrund vorliegt wird geprüft, wenn ein entsprechender Antrag/Fall vorliegt.

    Man kann allerdings vielleicht schon im Vorfeld auf die Verpflichtung zur Anzeige der Hinterlegung hinweisen. Damit die Hinterlegung nicht vorschnell als elegantes Mittel betrachtet wird, das Geld auf bequeme Art ohne eigenen Aufwand loszuwerden.

    Zum Nachweis: der Hinterlegungsgrund muss ja lediglich glaubhaft gemacht werden. Im Falle eines Falles würde ich mir also darlegen lassen, was seitens der Klinik unternommen wurde, um das Geld an den Mann zu bringen.

    Unabhängig hiervon bin ich der Ansicht, dass die Auflassungsurkunde in ihrer Eigenschaft als Eintragungsgrundlage als solche vorliegen muss.

    Läge sie doch (wenn alles richtig ausgefertigt ist), halt nur "zweiteilig" (Teilausfertigung 1/ohne Auflassung und Teilausfertigung 2/nur Auflassung), oder? Wobei es mir zugegebenermaßen etwas schwer fällt, dieses ominöse "Abschreiben" richtig einzuordnen, ohne es gesehen zu haben.

    Ich kenne durchaus beide Varianten: Es wird eine auszugsweise Urkunde ohne Auflassung für die AV eingereicht und zur Umschreibung die vollständige Urkunde oder es wird zur Umschreibung eine weitere auszugsweise Ausfertigung - dann nur noch die Auflassung enthaltend - eingereicht. Variante 2 ist jeweils noch in den Versionen Textausschnitt und separate Anlage erhältlich.

    Ich hielte es für unproblematisch, wenn eine dieser Spielarten vorliegen würde. Aber dann muss es sich natürlich auch eindeutig um eine formgerechte auszugsweise Ausfertigung der Urkunde handeln, in der das gleichzeitige Erscheinen der Beteiligten für die Erklärung der Auflassung niedergelegt ist.

    Dein Beamtenverhältnis mit dem Bundesland A endet automatisch in dem Moment, in dem du die Urkunde des Bundeslands B annimmst (du kannst nicht zwei Herren dienen ;)). Das Bundesland A könnte also einen Wechsel nicht verhindern.

    DAS ist die sog. Raubernennung und das machen die Länder normalerweise nicht. Schon damit nicht die eigenen Beamten womöglich auf dumme Ideen kommen.

    Ich gehe mal davon aus, du hast in deiner Zwischenverfügung der Notarin konkret Wege zur Behebung der Beanstandung aufgezeigt (und die bestanden nicht darin, sich einen Nachtrag auszudenken)? Dann braucht es keine neue Zwischenverfügung, sondern du könntest den Antrag zurückweisen. Die Notarin hat nämlich erkennen lassen, dass sie nicht gewillt ist, deine Beanstandung zu beheben.

    Und in dem Fall gibt es m. E. dann auch keinen Grund nochmal den Nacherben anzuhören.

    Ansonsten bist du die nächste Zeit womöglich damit beschäftigt, immer wieder neue Zwischenverfügungungen zu immer neuen Veränderungen des Vertrags zu schreiben.

    Die "Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden" könnte weiterhelfen.

    Musste ich auch mal auf einen vernichteten Ur-Alt-Titel anwenden. Ich finde leider außer meiner damaligen Verfügung nichts mehr dazu, aber vielleicht hilft es ein bisschen:

    Vfg.

    1. Von der eingereichten Titelkopie Bl. der Akten eine Ausfertigung herstellen

    Unter die neue Ausfertigungsklausel ist folgender Vermerk zu setzen:

    Diese Ausfertigung tritt als Ersatzurkunde an die Stelle der abhanden gekommenen Urschrift (§ 1 der Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden vom 18.06.1942 – RGBl. I 395, BGBl. III 315-4)

    2. WV mir zur Unterschrift

    3....

    Aber bitte nochmal die Norm überprüfen - die Verfügung ist bestimmt schon 10 Jahre alt. Außerdem müsste sich auch im Forum was dazu finden lassen (bin ich ja schließlich nicht selbst drauf gekommen... :saint:)

    Also: Akten kopieren lassen (völlig egal wieviele Seiten)

    Ich kann keinen Nachteil für das Gericht erkennen.

    Da sehe ich schon einen Nachteil. Das bindet nämlich deutlich mehr Arbeitskraft, als die Akte wegen der Einsicht einfach nur zu versenden. Die paar Kröten an Kopiekosten machen das nicht wett. Wenn das einreißen würde, kämen manche Abteilungen zu nichts anderem, als Akten zu kopieren.

    Aber das nur am Rande. Wenn der Anspruch besteht, besteht der Anspruch. Nützt ja nichts.

    Unser Nachlassgericht (hier in NRW) übersendet lediglich das Eröffnungsprotokoll. .....Wenn Antragsteller die Unterlage einreichen, werden sie einfach zurückgesandt - keine Kopie für die Akte....

    So wurde es bei uns eine Zeitlang auch gehandhabt, bis ich die "Umschlaglösung" durchgesetzt habe. Es war allerdings ein hartes Stück Arbeit.

    Es kann m.E. nicht angehen, dass Eintragungsgrundlagen nicht mehr in der Akte nachvollziehbar sind, nur weil Datenschutzbedenken bestehen. Eintragungsgrundlagen sind dauerhaft aufzubewahren. Punkt. Da Nachlassakten zwar lange, aber nicht dauerhaft aufbewahrt werden müssen, ist die alleinige Aufbewahrung in der NL-Akte keine Option.

    Ist denn der dem Betroffenen zustehende Betrag höher als die Pfändungen?

    Das ist noch absolut unklar. ......
    Aber mir ist noch nicht ganz klar, warum das relevant sein sollte.

    Ich würde mal meinen, dass das deswegen

    Zudem kommt hinzu, dass ein zweiter Gläubiger des Betreuten bereits den Versteigerungserlös vor Hinterlegung gepfändet hatte, jetzt also auch Empfangsberechtigter eines Teils der Leistung ist. Eine genaue Verteiung ist aufgrund weiterer Ansprüche von Miteigentümer ebenfalls noch unklar.

    durchaus relevant sein könnte. Wenn schon vor Hinterlegung der Anteil des Betreuten am Versteigerungserlös vollständig gepfändet worden wäre, kann es doch sein, dass der Betreute maximal noch formal am Hinterlegungsverfahren beteiligt ist, aber nicht mehr materiell-rechtlich.

    Wenn man damit rechnet, dass 15 % durchfallen, nehme man halt nicht 100, sondern 118 % vom Bedarf als Anwärter auf und es passt...

    Diese 118% muss man allerdings auch erst mal finden...

    In NRW wurde über viele Jahre hinweg nur eine sprichwörtliche Handvoll Leute eingestellt. Jetzt, wo die geburtenstarken Jahrgänge in den Ruhestand gehen, soll auf Teufel komm raus eingestellt werden. Und da muss man feststellen, dass man mit anderen (attraktiveren?) Arbeitgebern in harter Konkurrenz steht. Dumm gelaufen.

    Hallo,

    bald stehen in NRW mündliche Prüfungen an. Hat jemand allgemeine Tipps- wie so eine Prüfung abläuft, was "Go´s und no gos" sind ?

    Hinsichtlich des Prüfungsausschusses kommen wahrscheinlich folgende Rechtsgebiete dran: KOR, ÖDR, ZVR, GBR, ZPR. Typische/mögliche Fragen, eher formelle oder materielle Sachen?....

    Danke schonmal:)

    Es ist zwar schon einen Tag her, aber ich habe die Prüfung - obwohl es bei mir auf der Kippe stand - als durchaus angenehm in Erinnerung. Geh mal mit der Grundeinstellung rein, dass keiner dir da was Böses will. Das hilft schon mal (und ist auch so).

    Was ich empfehle: immer ansprechbar sein. Also auch wenn jemand anderes geprüft wird, mitdenken, nach der Vorschrift suchen und auch optisch zeigen, dass man "dabei" ist. Also Kopf hoch und nicht auf die Tischplatte starren in der Hoffnung, es sieht einen keiner. Dann kann man auch jederzeit einhaken, wenn die Frage weitergegeben wird.

    ... nach vollständiger Einführung aber sehr viel weniger RechtspflegerInnen als heute benötigt werden. D

    Ich sach mal ganz vorsichtig so: bei der Qualität der von den Notaren teilweise vorgelegten Urkunden bzw. Anträge melde ich leise Zweifel an, dass die - nach meiner Kenntnis - angedachte "Vorbereitung" der Eintragung durch die Notariate, die nachher "nur noch" vom Rechtspfleger freigegeben werden muss, zu erheblichen Arbeitserleichterungen führen wird. Was natürlich in der Logik so manchen Sparfuchses keineswegs gegen die Streichung von Personal sprechen dürfte...