Ich dreh hier echt am Rad 
Folgendes Fällchen:
Es soll eine Grundschuld bestellt werden für A und aufschiebend bedingt auf dessen Tod für B.
Aufgrund Beanstandung, dass die Sukzessivberechtigung nicht möglich ist, kommt eine Eigenurkunde mit der der Notar aufgrund Vollmacht "klarstellt", dass eine Grundschuld für A und eine aufschiebend bedingte gleichen Umfangs für B bewilligt wurde und eingetragen werden soll.
Bei der Vollmacht handelt es sich um die Vollmacht, etwaige zum Vollzug der Urkunde erforderliche oder zweckmäßige Änderungen oder Ergänzungserklärungen durch Eigenurkunde für die Beteiligten abzugeben.
Es ergeht weitere Beanstandung dahingehend, dass die Neubestellung des Rechts nicht von der Vollmacht umfasst ist und außerdem für das zweite Recht auch eine neue Unterwerfung erklärt werden müsste.
Daraufhin teilt der Notar mit, er habe keine neue Unterwerfung erklärt, sondern lediglich den Willen der Beteiligten so formuliert, dass der Antrag grundbuchlich eintragungsfähig sei.
Da war ich's leid und habe den Antrag zurückgewiesen.
Jetzt kommt er mit einem neuen Antrag, nämlich Vollzug der Urkunde nur bezgl. Gläubiger A. Dazu eine weitere Eigenurkunde aufgrund der erteilten Vollmacht in der er "klarstellt", dass die Gläubigerbezeichnung richtig "A" lauten muss und die "weitere aufschiebend bedingte Grundschuld" für B entfällt.
Nun teile ich allerdings, was ich in meiner Zurückweisung auch deutlich gemacht habe, die Auffassung des Notars nicht, dass hier zwei Rechte bewilligt wurden. In dem Fall könnte man ja auf den Gedanken kommen, dass nur ein Teilvollzug der Urkunde (nämlich Eintragung nur des einen Rechts für A) gewollt ist. Dann könnte mir die neue Eigenurkunde egal sein.
Für mich war da aber von den Beteiligten ganz eindeutig nur ein Recht mit Sukzessivberechtigung gewollt.
Folgerichtig müsste ich doch dann das Recht nur eintragen können, wenn der Notar aufgrund seiner Vollmacht zur Änderung der Bewilligung im Hinblick auf den Gläubiger berechtigt war (was ich nicht sehe), oder?