Beiträge von omawetterwax

    Natürlich bliebe das riskant. Du wärst Beamter auf Widerruf im anderen Bundesland, da dein Beamtenverhältnis (auf Lebenszeit?) mit dem anderen Bundesland mit der Einstellung als Anwärter automatisch endet. Wenn dir da eine schwere Erkrankung oder ein schwerer Unfall dazwischen funkt, kann es sein, dass man dich nicht übernimmt. Ich denke allerdings, wie Husky, dass sich die Frage gar nicht erst stellt.

    Dann lieber außerhalb der Justiz bewerben, wenn sonst nichts geht.

    Ich versuche mein Problem nochmal besser darzustellen:

    So wie ich es sehe, handelt es sich um ein buchungsfreies Gewässergrundstück. Bei Anlegung eines Grundbuchblatts auf Antrag, müssten also normalerweise „die Anlieger“ als Eigentümer eingetragen werden. Ein Aufgebot wäre dann m.E. nicht erforderlich.

    Hier möchte aber - nach Aufgebot- der Bund als Träger der Strassenbaulast eingetragen werden. Und ich frage mich halt, ob das Eigentum überhaupt von „den Anliegern“ auf den Bund übergegangen sein kann. Wenn nämlich nicht, hat er Bund bereits keine Antragsbefugnis für die Grundbuchanlegung.

    Mir liegt ebenfalls ein Antrag auf Aufgebot eines bislang buchungsfreien Grundstücks vor. Ich habe den - eigentlich - ganz normalen Fall, dass die Bundesrepublik als neuer Träger der Straßenbaulast eingetragen werden will. Allerdings ist das Grundstück bislang nicht gebucht. Deshalb ist gleichzeitig ein Aufgebotsverfahren beantragt.

    Nun ist aber das Flurstück offenbar ein (mit einer Straße überbauter) Wasserlauf. Im Kataster sind als Eigentümer "die Anlieger" vermerkt. Das schließt m. E. ein Aufgebotsverfahren aus. Ich könnte allenfalls ein Grundbuchanlegungsverfahren durchführen - aber nur auf Antrag eines Eigentümers oder Berechtigten.

    Ich hatte, soweit ich mich erinnere, noch nie den Fall, dass ein Straßengrundstück nicht von einer anderen "Körperschaft", sondern von "privat" auf den Bund übergehen soll. Ich vermute auch, dass Straßen.NRW nicht klar ist, dass das Grundstück nicht "herrenlos" ist, sondern im Anliegereigentum steht.

    Für mich stellt sich die Frage: reicht mir der - gesiegelte - Antrag auf Eintragung des Bundes als Eigentümer hier genauso, wie er mir reichen würde, wenn als Eigentümer z. B. der Landkreis eingetragen wäre? Oder ist klar, dass "die Anlieger" nicht der frühere Träger der Straßenbaulast sein können, sodass dem Antrag nicht entsprochen werden kann?

    Du könntest auch den Ball zurückspielen: ein Anschreiben an die komplette „Anliegerschaft“ des Wegegrundstücks dahingehend, dass offenkundig in der Vergangenheit der Wegeanteil nicht mit veräußert wurde und daher verschiedene Eigentümer nicht auch Eigentümer des Weges sind. Es wird auf die Problematik aufmerksam gemacht und anheim gestellt, das doch mal zu überprüfen… Man darf davon ausgehen, dass dann so richtig Bewegung in die Sache kommen wird, aber zumindest liegt dann wenigstens ein Teil der Arbeit da, wo er hingehört. Nämlich bei den Eigentümern.

    Ich glaube, offen gestanden, ich würde so vorgehen, wie ich immer vorgehe. Denn egal wofür du dich entscheidest, es kann immer die falsche Lösung sein. Die Witwe möchte nicht, dass ihre Kinder von der Existenz des NeKi erfahren. Menschlich nachvollziehbar, völlig klar.

    Und wenn die anderen Kinder dann womöglich nach dem Tod der Mutter doch erfahren, dass da noch ein Halbgeschwister existiert? Wenn sie sich hintergangen fühlen, weil man "Umgehungstaktiken" gewählt hat, damit sie nichts erfahren? Wäre das am Ende besser?

    Dann sich doch vielleicht als Gericht lieber "raushalten, also weder in der einen wie der anderen Richtung eingreifen.

    Tja, es geht weiter. :cool:

    Der vom Erblasser vorgesehene (erste) Treuhänder der Stiftung bittet die von mir vorgenommene Eintragung zu korrigieren. Die Stiftung sei dauerhaft als nicht rechtsfähige Stiftung konzipiert. Er selbst sei daher zunächst im Nacherbenvermerk einzutragen und später dann die noch zu gründende juristische Person.

    Ich habe dazu (klar, nachträglich finde ich so was...) die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 12.8.2019 - I-3 Wx 231/17 gefunden, die in diese Richtung passt.

    Aber irgendwie komme ich damit - erst recht für meinen Fall - nicht wirklich klar. Ich habe einen Nacherbenvermerk. Der Nacherbfall ist noch nicht eingetreten. Die Stiftung, die Ersatznacherbe sein soll, existiert (wohl) noch nicht (zumindest ist sie schon mal nicht in der letztwilligen Verfügung gegründet worden). Ob sie im Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge gegründet sein wird, ist Zukunftsmusik. Sollte sie in diesem Zeitpunkt rechtsfähig sein, kann sie selbst Erbin werden. Sollte sie nicht rechtsfähig bleiben (wovon auszugehen sein dürfte), ist unbekannt, welche (natürlich oder juristische) Person in diesem Zeitpunkt Treuhänder und somit nach dem Willen des OLG Düsseldorf als Rechtsträger der Stiftung Erbe ist.

    Wen, um Himmels Willen, trage ich in diesen blöden Nacherbenvermerk ein?

    Zitat

    Empfangsberechtigte sind auf jeden Fall die unbekannten Mieter, ggf. auch zusätzlich der Räumungsschuldner.

    Es dürfte dem GV zuzumuten zu sein, einmal beim Schuldner nach den Daten der Mieter zu fragen. Wenn er keine bekommt, bleibt nur die abstrakte Angabe "unbekannte Mieter".

    Ich sehe es auch so, dass der Gerichtsvollzieher zunächst selbst versuchen muss, den Empfangsberechtigten zu ermitteln. Sollte es nicht möglich sein würde ich darauf hinwirken, dass auf alle Fälle mindestens auch der "Fundort" (Wohnung Musterstraße 7, zweites Zimmer rechts von der Tür) mit angegeben wird.

    Man kann das Mietverhältnis auch anderweitig nachweisen, als durch den Mietvertrag (z.B. durch Nachweis der Mietzahlungen oder Zeugen).

    Das Problem, das ich hier sehe ist, dass das Hinterlegungsverfahren im Grunde ein rein formelles Verfahren ist, das nur sehr begrenzt einer Prüfung von Beweismitteln zugänglich ist. Schon einen Mietvertrag fände ich grenzwertig, von Zeugen ganz abgesehen.

    Jungnotar = Anfänger ohne Fachkenntnisse? Ich vertehe das auch nicht. Erteilt wurden 3 Erste Ausfertigungen für das Grundbuchamt und ggf. 3 vollstreckbare Ausfertigungen für den Gläubiger?

    Kein Anfänger und zum Rest verweigere ich die Aussage. Und was die vollstreckbaren Ausfertigungen betrifft, bin ich als Grundbuchamt m. E. raus.

    Andererseits gibt es keine Vorschrift, die das verbietet. Ich brauche die Bewilligung aller Eigentümer bzw. hier der Gesellschafter. Dass diese Bewilligung auf einem Dokument enthalten sein muss, ist nirgends bestimmt. Es müsste sich aber schon eindeutig ergeben, dass die drei Gesellschafter für die GbR handeln und dass es sich tatsächlich um ein und dasselbe Recht handelt.

    Ich habe auch nichts gefunden, was dagegen spricht. Und dass es sich um dasselbe Recht handeln soll, ist eindeutig. Aber das kostet Unsummen (und die Eigentümerin ist "Profi"), da muss doch was dahinter stecken...

    Hallo zusammen,

    ich versteh's nicht und das gefällt mir nicht:

    Als Eigentümerin ist im Grundbuch eine GbR eingetragen mit drei Gesellschaftern. Es soll nun eine Grundschuld eingetragen werden. Die drei Gesellschafter gehen an drei unterschiedlichen Tagen zum selben Notar und bewilligen für die GbR jeweils in einer separaten Bestellungsurkunde die Eintragung eines einheitlichen Grundpfandrechts. Und wir reden da nicht von Peanuts, sondern von einem sehr reichlich siebenstelligen Betrag.

    Ich verstehe natürlich, dass es notwendig oder gewünscht sein kann, dass nicht alle Gesellschafter gleichzeitig beim Notar erscheinen. Aber warum drei vollständig neue Beurkundungen? Warum nicht Vertretung und nachträgliche Genehmigung? Was übersehe ich? :gruebel:

    Ich komme nochmal auf mein Problem zurück. Die von Kai genannten Entscheidungen stellen nach meinem Verständnis darauf ab, dass die Löschung im ausländischen Handelsregister durch "behördliche Anordnung" erfolgt ist. "Bereinigung des RCS" als Grundlage der Löschung klingt für mich zwar nach einer Art "Amtslöschung", aber sicher weiß ich es nicht und finde dazu auch nichts.

    Eine Nachtragsliquidation scheint es in Luxemburg nicht zu geben, aber auch da habe ich wenig Konkretes gefunden.

    Wenn ich über die Entscheidung des BGH dahin komme, dass die Gesellschaft hinsichtlich des in Deutschland belegenen Vermögens als fortbestehend gilt, ist alles fein. Andernfalls käme wohl tatsächlich Löschung aufgrund Unrichtigkeit in Betracht (obwohl sich alles in mir dagegen sträubt, eine Gesellschaft als nichtexistent anzusehen, die noch über "Vermögen" verfügt).

    Ich weiß offen gestanden noch nicht recht, was ich den Antragstellern aufgeben soll. Vielleicht hat ja einer von euch noch eine kluge Idee, ansonsten muss ich es Freestyle machen.