Hello again!
Ich habe hier in einer Unterhaltssache einen PKH-Beschluss durch den dem Kläger PKH nur für den Vergleich bewilligt wurde. Angemeldet wurde aber auch eine Verfahrensgebühr, weswegen ich etwas tiefer in die Prüfung eingestiegen bin. Ich hab dann auch einen schönen BGH-Beschluss gefunden, wonach im PKH-Prüfungsverfahren nur die Vergleichsgebühr aus der Landeskasse gezahlt werden kann.
Deshalb die Frage an den Publikumsjoker: War das Verfahren noch im Stadium der PKH-Prüfung?
Der Kl hatte die Klagezustellung ausdrücklich von der Bewilligung der PKH abhängig gemacht, es wurde viel hin- und her geschreiben, alles kein Problem. Dann geht aber der Bekl-Vertr. hin und erhebt "Widerklage", die er auch sofort von Anwalt zu Anwalt zustellen lässt. Der Vergleich handelt auch die Widerklage mit ab. Die Klage wurde nie zugestellt.
Beiträge von omawetterwax
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Also von Vereinsregister habe ich jetzt üüüüberhaupt keine Ahnung, aber es gibt doch sowas wie nen Sektenbeauftragten. Vielleicht kann man sich den ergoogeln und mal nachhören, ob dem schon mal was in der Art zu Ohren gekommen ist. Es ist ja doch möglich, dass solche Stellen entweder über die Beteiligten schon Erkenntnisse haben oder, dass ihnen bestimmte Satzungstexte bekannt sind, weil die häufiger vorkommen.
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Zitat von Künzel
... leider im Ergebnis etwas Milde
Gemach Gevatter :D, erstmal langsam anfangen. Je nachdem, was da jetzt als Antwort kommt, halte ich mir alle Wege offen
Ich bin jetzt erstmal ne Woche im Urlaub und habe die Kollegin gebeten, mir die Akte auf jeden Fall liegen zu lassen... -
, sehe ich wie tommy - und offenbar auch wie geo
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ja klar, logisch. Ich sach ja: Holzweg.
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Aber einer Genehmigung unterliegen doch nur die Rechtshandlungen des Betreuers...?
Abwandlung: Auch die Kinder des Paares haben Vollmacht (hier nur falls der Ehepartner ausfällt, sie könnten ja aber auch ohne weiteres neben dem Ehepartner Vollmacht haben.)
Ich bitte schon mal im Voraus um Entschuldigung, falls ich hier auf Knochen rumnage, die schon lange ausgekaut sind, aber ich mach Betreuung ja noch nicht so lange und lerne noch jeden Tag dazu. -
Ich habe grade eine Genehmigung für die Eintragung einer Grundschuld getippselt. Betreuerin ist die Ehefrau. Die Betreuung ist nur wegen der Vermögenssorge eingerichtet worden und auch nur deshalb, weil ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden mußte. Ansonsten ist nämlich eine wunderbare, allumfassende notarielle Vollmacht vorhanden.
Und wie ich da so vor mich hintippe denke ich plötzlich: wenn die Frau jetzt nicht als Betreuerin, sondern aufgrund Vollmacht gehandelt hätte...wäre doch kein Problem, oder bin ich da jetzt auf dem Holzweg (das ist ja schon mal so, mit "guten" Ideen, die einem plötzlich in den Sinn kommen)? -
Ich hab die Herrschaften jetzt mal angeschrieben. Da bin ich ja mal gespannt, welche Ausreden kommen...
Danke bis hierhin schon mal! -
Zitat von Harry
Wie wäre es mit dem Bezirksrevisor?
Den hatte ich mir auch schon im Hinterkopf gelassen, mache ich nur nicht gerne. Das sieht mir immer so nach Petzen aus (nach dem Motto: "Guck mal, der hat was falsch gemacht, leg mal Erinnerung ein" - mag ja blöd sein, aber ich habe da nunmal Hemmungen).
Aber wenn es die erfolgversprechenste Lösung wäre, würde ich es auf jeden Fall machen. -
Problem sehe ich halt so`n bißchen darin, dass dem Richter bei seiner Entscheidung über die PKH ja alle die Tatsachen, die jetzt zu einer Aufhebung der PKH führen könnten bereits vorlagen. Ob man da noch zu 124 Abs. 2 greifen kann?
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...die Krise kriegen
Frau verläßt Mann und klagt sofort auf Unterhalt mit Antrag EA. Natürlich wird PKH beantragt. Antrag und Erklärungen zum Vermögen datieren vom 6.6.
Mann beantragt Klageabweisung (20.6) und ebenfalls PKH (Erklärungen vom 21.6. -Unterschrift Mann- bzw. 30.6.-Anschreiben RA, ausdrücklich mit dem Hinweis, dass wir ja sehen würden, dass nix da ist).
In keiner der Erklärungen werden Bargeld oder Sparguthaben auch nur erwähnt.
Im Schreiben vom 20.6. teilte der RA des Mannes schon mit, die Frau hätte sich 2000 € aus einem Bankschließfach unter den Nagel gerissen und sich die gemeinsamen Sparbücher mit einem Guthaben von 4000 € geschnappt.
Der Anwalt der Frau kontert am 10.7., die Sparbücher wären ja schließlich immer schon unter Verwaltung der Frau gewesen und im übrigen wären im Schließfach 15.000 € gewesen, die hätte sich wohl der Mann gegriffen.
Alle Angaben zu den angeblichen Geldbeständen bleiben von der jeweiligen Gegenseite unwidersprochen.
Am 26.7. schließen die Parteien einen Vergleich darüber, daß die Kosten gegeneinander aufgehoben sind und beenden auch noch ein Zivilverfahren gleich mit, das sie offensichtlich in der kurzen Zeit auch schon angeleiert haben. Sie hätten sich jetzt wieder versöhnt (bei uns gibt`s da ein passendes Sprichwort) Und zur Belohnung kriegen natürlich beide Seiten ohne weiteres Nachhaken volle PKH. Das kann doch wohl nicht wahr sein!!!
Hat jeamand ne Idee, wie ich jetzt am besten weiter mache?
Ich habe verschiedene Ansätze, aber noch nix g`scheits. Z.B. hatte ich an Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gedacht, weil die Kohle, die ja vorher vielleicht in Rahmen der Trennung "durcheinander" geraten ist, nunmehr durch die Versöhnung wieder bei beiden gemeinsam in Sicherheit sein dürfte. Aber wenn ich da anschreibe, wird man mir sicherlich 1001 Geschichte erzählen, was mit dem Geld inzwischen passiert ist...Vielleicht gibt`s ja noch bessere (gemeinere?) Ideen. -
Upps, wer lesen kann ist klar im Vorteil...
Aber ist ja schon erstaunlich: so`n Schrott - sorry, ist doch so - wird vom Notar prompt erledigt, aber wenn man mal ne wirklich gut begründete, wohl formulierte Zwischenverfügung zu einem echt umstrittenen Punkt liefert, stellt sich der Notar natürlich auf die Hinterbeine und hält sich an die Gegenmeinung -
Zitat von juris2112
b) Erheblich einfacher: Die viel zu geringe und bei einem Anlagebetrag von 100.000 € inakzeptable Verzinsung!
selbst wenn das Geld in vollem Umfang verfügbar gehalten werden müsste böte z.B. ein Tagesgeldkonto mehr Zinsen und höhere Flexibilität. Von längerfristigen Anlagen mal ganz zu schweigen.
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Wenn B erscheint, handelnd im eigenen Namen und in Vollmacht für Herrn A und erklärt... dann ist die "Handlung", die er aufgrund der Vollmacht vornimmt doch wohl die Erklärung. Alles andere wäre mega-spitzfindig.
Solange keine Formulierung in der restlichen Urkunde mir Anlaß zu der Vermutung gibt, der Erschienene habe nicht auch für A handeln wollen, hätte ich hier nicht beanstandet.
Was sagt denn der Notar zu der ZwVfg? -
Also wenn der seit sechs Jahren baggert, um an das Grundstück zu kommen, dann zeugt das doch von einem gewissen Interesse
Ich würde nach derzeitigem Stand der Dinge nicht genehmigen und den Käufer kommen lassen.
Will der Nachbar eigentlich selber bauen, oder das Gesamtgrundstück an einen Supermarkt weiter verhökern? Wenn er an einen Investor weiter verkaufen will könnte man ja evtl. noch über eine Beteiligung an diesem Verkaufsgewinn zusätzlich zum Kaufpreis nachdenken - nur so als Variante ins Unreine gedacht. -
Ne, getackert ohne Siegel reicht nicht. Das steht für NRW in einer landesrechtlichen Vorschrift:
Geschäftsordnung
für die Gerichte und die Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen
(Geschäftsordnung - GO -)
AV d. JM vom 10. Mai 2000 (1463 - I D. 4)
- JMBl. NRW S. 133 -
in der Fassung vom 14. Juli 2003
- JMBl. NRW S. 185 -
§ 9
Heften von Urkunden, Ausfertigungen und
vollstreckbaren Entscheidungen
3.
Bestehen vollstreckbare Entscheidungen und sonstige zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel aus mehreren Blättern, so sind diese in einer Weise zu verbinden, die eine unbeabsichtigte Trennung nicht ohne weiteres ermöglicht. Hierzu können Heftösen, Heftklammern (nicht Büroklammern), Klebestreifen oder Heftleisten verwendet werden; die innenseitigen Heftstellen sind jeweils so mit dem Dienststempel zu überstempeln, dass der Stempelabdruck je zu einem Teil die gegenüberliegenden Innenseiten erfasst. Eine Verbindung mit Schnur und Siegel wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Im Hinblick auf die starke Beanspruchung der vollstreckbaren Ausfertigungen bei der Zwangsvollstreckung ist festes Papier (nicht unter 70 g/m2) zu verwenden. " -
Zitat von kyra101
Nur mitunter ist es dann passiert, dass der Antrag ganz anständig klang, wenn ich damit fertig war, weil ich natürlich entsprechend formuliere...
Wieso natürlich? Wenn ein meiner Auffassung nach im Zeitpunkt der Antragsaufnahme nicht geschäftsfähiger Ast. erscheint, dann schreibe ich den Antrag nicht noch "schön" und versuche schon garnicht Ordnung in einen kruden Sachvortrag zu bringen. Wie soll man dem Richter sonst die Chance geben, die Geschäftsfähigkeit zumindest ansatzweise zu beurteilen? -
Zitat von Flori
Ansonsten ist die Sozialleistung als Hilfe zum Lebensunterhalt nicht dazu gedacht, angespart zu werden, um hiervon größere Anschaffungen machen zu können. Bei notwendiger Wohnungseinrichtung kann sich der Schu. immer noch an das SozAmt wenden.
Aber hat sich das nicht in den Zeiten von Hartz IV geändert? Ich habe sowas im Hinterkopf, dass diese ganzen "Sonderleistungen" weggefallen sind, dafür aber die Grundbeträge zum Zwecke der Ansparung eben für solche Fälle etwas erhöht wurden. (Ist nur die Frage, inwieweit das für mich als Vollstreckungsgericht eine Rolle spielen kann. Ein Arbeitnehmer, der das Konto gepfändet bekommt, erhält auch nur den pfandfreien Betrag, wenn er sich was zur Seite gelegt hatte für den Notfall ist das genauso weg) -
Also, ich bin auch so ein Krümelkacker, jawoll! Wenn ein Volljurist bei mir Ausgleichung der Gerichtskosten beantragt (meistens aber "erbeten") hat bekam er von mir entweder einen rückfragenden Anruf oder - meistens - eine Kopie der GK-Rechnung des KB.
Oft kam dann ein Antrag nach, aber beileibe nicht immer. -
Bei Anträgen die in meinen Augen unbegründet waren habe ich immer formuliert "es erscheint...und besteht auf Aufnahme folgenden Antrages...", einfach um zu dokumentieren, dass das Ding nicht auf meinem Mist gewachsen ist.
Bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Erschienenen (neben möglichen Betreuten ist ja auch zu denken an Leute mit Fahne und Ausfallerscheinungen, z.B.) würde ich diese Zweifel unbedingt mit protokollieren.