Beiträge von omawetterwax

    Bei uns wird alles, was per beA eingeht, automatisch ausgedruckt (so drei bis fünf mal, offenbar :cool:) und an die entsprechende Abteilung weitergeleitet. Und bekommt dann bei uns natürlich auch ein Präsentat. Wir haben also letztlich keine Wahl; die Entscheidung ob es ausgedruckt werden soll oder nicht haben wir - anders als bei einer Mail - nicht in der Hand.
    Und so würde dann durch die Hintertür der elektronische Rechtsverkehr im Grundbuch eingeführt? Kann es doch nicht sein.

    Ich kann mir zwar kein Sondereigentum an konstruktiven Bestandteilen des Gebäudes vorstellen, für das hilfsweise Sondernutzungsrechte begründet werden. Wenn Du aber nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf (3. Zivilsenat) vom 25.05.2022 – 3 Wx 59/22
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe…2_Beschluss_20220525.html
    gehst, müsste eine solche Regelung zulässig sein


    Danke, so was habe ich gesucht.

    Hallo zusammen,


    ich hoffe, ich habe beim Suchen nichts übersehen. Ich habe mal wieder die Serie: Ich soll Wohnungseigentum bilden an drei (alten) Einfamilienhäusern, die etwas ineinander gewuchert sind.
    Es wird also zunächst Sondereigentum - wie üblich - an den einzelnen Räumen der jeweiligen Häuser begründet. Details zu tragenden Teilen, Innen- und Außenwänden etc. werden nicht genannt. Stattdessen lautet der nächste Passus: Soweit nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften Sondereigentum nicht gebildet werden kann, wird ein Sondernutzungsrecht an sämtlichen konstruktiven Bestandteilen des Gebäudes zugeordnet, welches sich im Bereich seines Sondereigentums befinden.... Dazu gibt es auch einen Plan, in dem farbig markiert ist, auf welchen Bereich der Gebäude sich das jeweils beziehen soll.


    Ich bin mir unsicher, ob ich die Formulierung "Soweit nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften Sondereigentum nicht gebildet werden kann" akzeptieren kann. Alles, was nicht Sondereigentum sein darf, ist dann halt Sondereigentum, sucht es euch aus? Oder ist das womöglich doch eine gängige Formulierung bei diesen Reihenhaus-Dingern und ich bin nur zu verpeilt?

    Ich soll Sondereigentum an einem Kellerraum begründen, in dem sich eine Anlage befindet, die ausdrücklich für das ganze Haus benötigt wird. Der Zutritt für Wartung, Instandhaltung etc., auch im Notfall, soll über eine Grunddienstbarkeit zugunsten der Miteigentümer geregelt werden.
    Das geht doch weiterhin nicht, oder? Ich habe mal gesucht, aber nichts "Neues" gefunden, wonach das möglich wäre. Nur vorsorglich daher die Frage: ist da was an mir vorbei gegangen?

    Ein Verweis auf eine formungültige Verfügung, die zu dem Zeitpunkt noch gar nicht errichtet ist, ist nicht ausreichend.


    Und wenn man den Vermerk in der Patientenverfügung nicht als Verweis, sondern als Testamentserrichtung betrachtet? Dann wäre nur die Frage, ob "Ich möchte dass für meine Erbfolge das Berliner Testament angewendet wird" im Wege der Auslegung inhaltlich genügt. Bei der Frage bin ich dann allerdings raus, fürchte ich.

    M.E. derjenige, der das Amts des Notars derzeit ausübt, also ggf. der Notariatsverwalter gem. §§ 56 ff. BNotO.


    Gehen denn offene Kostenforderungen kraft Gesetzes auf den Amtsnachfolger über? Oder handelt es sich vielmehr um höchstpersönliche Ansprüche des Notars?


    Ich ergänze mich selbst: in der Kommentierung zu § 58 BNotO könnte man fündig werden. Schau mal BeckOK BNotO/Bosch BNotO § 58 Rn. 16-21

    Vielleicht konnte ich nicht deutlich machen, was mich stört:
    Ich denke wir sind uns einig, dass die Vollmacht ab Ausfertigung wirksam wird und nicht über den Tod hinaus gelten soll, aber, was offenbar nach dem Recht von Michigan erforderlich zu erwähnen ist, im Falle der Behinderung. Für uns also ganz klar: Vollmacht gilt ab Ausfertigung der Vollmachtsurkunde bis zum Tod, über evtl. erforderliche Nachweise zum Fortbestand ist das letzte Wort noch nicht so ganz gesprochen.


    Jetzt sagt laut der hier eingestellten Übersetzung Abschnitt 2.02, dass die Vollmacht von der Behinderung unberührt bleibt. So weit so unproblematisch, das ist ja der Sinn. Dann folgen Ausführungen, die letztlich nur für das Verhältnis Vollmachtgeber/Vollmachtnehmer(Haftung, Notwendigkeit bzw. Erlaubnis Maßnahmen zu ergreifen...) relevant sind.


    Abschnitt 2.03 sagt aber, dass sich unter bestimmten Voraussetzungen (eine Erklärung nach 2.02 - ich lese in 2.02 nichts vor einer Erklärung, was ist gemeint?) jeder Dritte auf den Fortbestand der Behinderung berufen kann.
    Die Frage bleibt: warum? Der Fortbestand der Behinderung ist doch gerade keine Voraussetzung für den Fortbestand der Vollmacht. Und das macht mich stutzig. Ist die Übersetzung unsauber? Fehlt da was, das wir wissen sollten? Habe ich einfach nur ein Brett vor'm Kopf...?

    Ich zitiere mal aus der Übersetzung der Vollmacht:


    2.02 Diese dauerhafte Vollmacht bleibt von meiner Behinderung unberührt und gilt bis zu meinem Tod oder bis ich sie schriftlich widerrufe. Der Bevollmächtigte ist nicht verpflichtet zu handeln und haftet mir oder meinem Vermögen gegenüber nicht, wenn er im Rahmen dieser Vollmacht keine Maßnahmen ergreift, bevor er eine schriftliche Mitteilung von mir erhalten hat, in der ich den Bevollmächtigten zum Handeln auffordere, oder alternativ, bevor er eine schriftliche Mitteilung erhalten hat, dass ich nach Auffassung von zwei zugelassenen Ärzten aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung handlungsunfähig bin; in diesem Fall wird der Bevollmächtigte unverzüglich tätig.


    2.03 Jede Person, Organisation oder Einrichtung, der eine Erklärung gemäß Abschnitt 2.02 vorgelegt wird, kann sich auf diese Erklärung als Nachweis meiner fortbestehenden Behinderung berufen.


    Ich knabbere ein wenig an Abschnitt 2.03. Der regelt nach meinem Eindruck irgendwie das Außenverhältnis (während ich Abschnitt 2.02 ab Satz 2 in das Innenverhältnis Vollmachtgeber - Vollmachtnehmer verorten würde). Was ist mit einer "Erklärung gemäß Abschnitt 2.02" gemeint? Und warum sollte ich diese (als Erklärungsempfänger) als Nachweis der fortbestehenden Behinderung benötigen?

    Letztlich würde ich da an deiner Stelle in mich gehen und mir überlegen, was ich will: möchte (und brauche) ich diese Rechnungslegung und gehe ich davon aus, sie mit genügend Druck auch zu bekommen? Oder gebe ich mich geschlagen weil der Punkt erreicht ist wo ich sehe, es geht nicht mehr weiter, egal wie viele Zwangsgelder ich festsetze.


    Wenn ich es recht überblicke läuft im Moment kein Rechtsmittel, sondern bei dir steht die Entscheidung an, ob du ein weiteres Zwangsgeld festsetzt?
    Wenn du weitermachen willst würde ich das dann jetzt tun und sie darauf verweisen, dass sie zur Erstellung der Rechnungslegung externe Hilfe in Anspruch nehmen kann. Dagegen steht ihr das Rechtsmittel offen.

    Im Grunde sind ja Beck und juris voll davon. Ich finde es dabei auch unerheblich, ob die Beschlüsse durch Rechtspfleger oder Richter erlassen wurden. Die Formulierungen bzw. der Stil sollten sich nicht wesentlich unterscheiden.
    Such dir vielleicht aus deinem Rechtsgebiet ein Thema oder eine Vorschrift raus (ruhig was, womit du dich gut auskennst, damit dein Fokus rein auf dem Text liegt) und dazu dann in den einschlägigen Portalen Entscheidungen. Und die gehst du dann durch und liest dich ein.
    Und ansonsten: üben, üben, üben. Seinen eigenen Stil findet man nur durch Praxis.

    Apropos Aufsatz:


    Anything goes? - Die elektronische Einreichung von Anträgen und behördlichen Ersuchen auf Eintragung von Zwangssicherungshypotheken


    Schroetter, Rpfleger 2022 Heft 8, S. 425 - 428


    Die Autorin zieht das Fazit, dass keine Verpflichtung zur Einreichung von elektronischen Anträgen und Ersuchen auf Eintragung von Zwangssicherungshypotheken besteht, sie aber dennoch möglich sind.
    Enthält mir persönlich zu viel "Wenn das eine geht muss doch das andere auch gehen, weil alles andere schwer nachvollziehbar wäre".

    kann ich nicht nachvollziehen


    Ich auch nicht. Zumal ja der Verzinsungsbeginn für die "laufenden" Zinsen erst auf den Zeitraum der "kapitalisierten" Zinsen folgt.
    Beispiel: Tituliert werden "Zinsen in Höhe von 4% vom 1.1. bis 15.12. in Höhe von 1000,- EUR sowie weitere Zinsen in Höhe von 4% auf die Hauptforderung von 2000,- EUR seit 16.12."
    Dann weiche ich doch von der Titulierung ab, wenn ich einfach eintrage: 2000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4% seit 1.1.
    Ich habe zwar K-Sachen nach der 1. Klasse abgewählt, aber kann das richtig sein?