Beiträge von omawetterwax

    In der Vertretung ist bei mir ein ähnliches Problem aufgeploppt und ich wäre euch dankbar, wenn ihr mal drüber gucken könntet, ob ich mit meinen Überlegungen für die Lösung irgendwo falsch abgebogen bin:

    Kaufvertrag über eine nicht vermessene Teilfläche mit Belastungsvollmacht für die Erwerber. Die Vollmacht bezog sich allerdings (fälschlicherweise) tatsächlich nur auf die Teilfläche, nicht auf den gesamten Grundbesitz.

    In Ausübung der Vollmacht bestellen die Erwerber eine Briefgrundschuld. Belastungsgegenstand - konsequenterweise, wenn man so will - auch dort nur die Teilfläche.

    Dem zuständigen Kollegen fällt der Fehler nicht auf, sondern er trägt das Recht auf dem Gesamtgrundstück ein "wie üblich".

    Da es Verzögerungen/Unstimmigkeiten bei der Vermessung gibt, wird nochmals der Kaufvertrag zurate gezogen und im Zuge dessen fällt die falsche Belastung auf.

    Meine Überlegungen gehen dahin:

    Eine Einigung nach § 873 BGB wegen des gesamten Grundstücks liegt nicht vor, sondern lediglich wegen der nichtvermessenen Teilfläche. Durch die Eintragung am gesamten Grundstück müsste das Recht materiell-rechtlich aber an der Teilfläche wirksam entstanden sein, auch wenn natürlich diese Eintragung so nie hätte vorgenommen werden dürfen.

    Nach Vermessung und Teilung müsste dann aber doch aufgrund Löschungsantrags mit Briefvorlage die Löschung auf dem materiell-rechtlich nicht belasteten Flurstück vorgenommen werden können und alles wäre in Ordnung, oder?

    Voraussetzung wäre natürlich, dass die belastete Teilfläche auch nach der Vermessung identisch ist, aber das wäre ja wieder eine andere Frage.

    Ich frage mich, ob ich hier wirklich (schon) ein Problem habe oder ob ich mir gerade noch zu viele Gedanken mache:

    Mir liegt ein sog. Behindertentestament vor.

    Die Tochter des Erblassers soll Vorerbin sein. Der Nacherbfall tritt mit dem Tode der Vorerbin ein. Nacherben sind ihre evtl. Abkömmlinge. Ersatznacherbin ist eine - vermutlich noch nicht gegründete - (ausdrücklich) nichtrechtsfähige Stiftung in der Treuhandschaft einer natürlichen Person (die auch als TV bestimmt ist).

    Es sind Regelungen darüber getroffen, wie und in welchem Zeitraum die Treuhandschaft auf eine noch zu errichtende juristische Person zu übertragen ist, aber es wird nicht die Gründung einer rechtsfähigen Stiftung bestimmt. Das ist ganz offensichtlich nicht gewollt.

    Sollte bei Eintritt des Nacherbfalls tatsächlich die Ersatznacherbfolge greifen (was ich anhand der mir vorliegenden Unterlagen für nicht unwahrscheinlich halte), sehe ich ein Problem.

    Die Frage, die ich mir stelle ist, ob ich das nicht auch schon bei der Eintragung des Nacherbenvermerks habe....

    Dann habt ihr Glück das eure OLG´s (noch) nicht auf den Zug aufgesprungen sind, dass Zwischenverfügungen stets in Beschlussform zu erlassen sind.

    Unser OLG merkt das in seinen Entscheidungen regelmäßig an. Aber letztlich: wat wollen se machen?

    Wobei wir hier dazu übergehen bei Sachen, die hochgehen könnten, dann eher mal vorsorglich die Beschlussform zu wählen.

    Wenn die Klageschrift als Anlage zum Bestandteil der Vergleichsausfertigung gemacht wurde, schon. Wenn die einfach in Kopie mitübersandt wurde, dann hätte ich damit ein Problem. Aber ich bin auch hauptamtlich Grundbüchlerin und von daher per se auf verbundene Urkunden geeicht...


    Ich muss meinen Beitrag ergänzen: gehen wir davon aus, dass die Klageschrift zum Bestandteil des Vergleichs gemacht wurde und entsprechend die Ausfertigung auch die Klageschrift beinhaltet (und eben nicht nur darauf verwiesen wird, in die Zivilakte zu gucken bzw. eine einfache Kopie/Abschrift der Klageschrift aus der Zivilakte vorgelegt wird) dann muss natürlich auch noch die Klageschrift selbst so eindeutig sein, dass der Inhalt vollstreckbar wäre.

    Ist die Klageschrift nicht Bestandteil des Vergleichs, habe ich weiterhin ein Problem. M.E. muss der Titel aus sich heraus ohne die Beiziehung weiterer Unterlagen einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben.

    Ich habe mir den Text der Urkunde im Hinblick auf den Nießbrauch (also die eigentlichen Vereinbarungen, nicht die reine Bewilligung) nochmal genauer angeschaut. "Das Recht erlischt mit dem Tode und soll mit Todesnachweis löschbar sein. Der Nießbraucher kann das Recht jederzeit durch grundbuchverfahrensgerechte Bewilligung aufgeben".

    Das wäre für mich tatsächlich lediglich eine Verdeutlichung der Rechtslage und keine Sicherung für den Fall, dass das Grundbuchamt die Vorlöschungsklausel nicht für eintragungsfähig hält. Ohne die merkwürdige Bewilligung hätte ich dagegen keinerlei Bedenken gehabt.

    Aber die Bewilligung und der Antrag sind meiner Meinung nach ausdrücklich darauf gerichtet, dass die Vorlöschungsklausel über ihren gesetzlichen Inhalt hinaus um diesen Passus erweitert wird.

    Für mich wäre das ein Anlass, von der Unbestimmtheit der Anträge auszugehen. Entweder es soll die Löschungserleichterung eingetragen werden oder aber nicht, weil die Löschung mit Bewilligung des Rechtsinhabers bzw. von dessen Gesamtrechtsnachfolgern erfolgen soll. Das eine schließt das andere aus.

    Interessanter Ansatz, danke. In meinem Entwurf der Zwischenverfügung bin ich bis jetzt nur auf Unzulässigkeit der Eintragung, da überflüssig, gegangen. Da werd ich mir mal die Formulierung ganz genau ansehen müssen.

    Bei uns steht in den Übergabeverträgen, daß der Übergeber sein Nießbrauchsrecht jederzeit aufgeben dürfe. Geht vermutlich in dieselbe Richtung.

    Ja, so was steht ja meist in den Verträgen. Aber dass ausdrücklich bewilligt und beantragt wird, bei der Löschungserleichterung einzutragen (und dann noch "klarstellend" - haha), dass Löschung mit Löschungsbewilligung möglich ist, das hatte ich noch nicht.

    Hier hat sich ein Notar mal so richtig ausgetobt und ich fühle mich deutlich herausgefordert :aufgeb: Aber vielleicht ist ja auch alles ganz einfach und ich sehe Probleme, wo keine sind...

    Vater bzw. Mutter sind jeweils Alleineigentümer mehrerer Grundstücke und übertragen diese auf eine zwischen ihren Kindern bestehende GbR.

    Das erste Kuriosum: es sollen Nießbrauchrechte und (Rück-)Auflassungsvormerkungen eingetragen werden. Hinsichtlich des Nießbrauchs soll wie üblich eine Löschungserleichterung eingetragen werden. Bewilligt und beantragt wird einzutragen, "dass zur Löschung des Nachweis des Todes des Berechtigten (oder klarstellend: dessen Löschungsbewilligung) genügt".

    Die AV wird wie folgt bewilligt: "auf den Tod des Berechtigten (auflösend) befristet (bzw. klarstellend durch Löschungsbewilligung des Berechtigten zur Löschung zu bringend)".

    Das ist also kein Versehen oder einfach nur eine überflüssige Ausschmückung, sondern das ist ausdrücklich so zur Eintragung gewollt. Ich tendiere dazu, es bei der AV zu ignorieren, es für den Nießbrauch aber zu beanstanden, da ich gesetzliche Selbstverständlichkeiten nicht als Löschungserleichterung ins Grundbuch eintragen kann.

    Jetzt zu den (Rück-)AVen. Es fängt schon an mit "...ist der betreffende Erwerber (die GbR und jeder ihrer Gesellschafter) verpflichtet, den gesamten ihm übertragenen Grundbesitz zurückzuübertragen." Es gibt nur einen Erwerber, nämlich die GbR und die erhält den gesamten Grundbesitz. Aber was soll's, ich bin ja ein großer Ausleger.

    Weiter geht's: Nach Wahl des Veräußerers soll jedoch auch nur "der betreffende Erwerber als Gesellschafter" verpflichtet sein, einen seiner derzeitigen Beteiligung entsprechenden Miteigentumsanteil (wie groß derzeit die Anteile sind, geht aus der Urkunde nicht hervor) an dem Grundstück zu übertragen oder alternativ seinen Anteil an der GbR. Letztes bin ich gewillt zu ignorieren, auch wenn der gesamte Unterpunkt der Urkunde von der Bewilligung umfasst ist. Dass die AV gerichtet werden könnte auf Übertragung eines Miteigentumsanteils, ist mir natürlich klar, aber was ist mit einem unbestimmten Miteigentumsanteil? Und kann ich beide Ansprüche - gegen die GbR auf Übertragung des gesamten Grundstücks und gegen die jeweiligen Gesellschafter auf Übertragung von MEA - in eine AV packen? Ich tendiere zu nein.

    Last, but not least: Unter den gleichen Bedingungen des Rückübertragungsverlangens tritt jeder Erwerber (sic!) seinen Anteil an der GbR aufschiebend bedingt an den Verkäufer ab. Gehe ich recht in der Annahme, dass mich für die Eintragung nicht zu interessieren hat?

    Sorry, es ist ziemlich lang geworden. Ich habe wirklich versucht, den Inhalt der Urkunde auf das (in meinen Augen) Notwendigste und meine größten Unsicherheiten einzudampfen - das Ding ist so dick wie ein Telefonbuch (die Älteren von uns werden sich erinnern).

    Vielleicht fällt ja jemandem zu dem einen oder anderen Punkt etwas ein.

    Vielen Dank!

    Und bis zum Bedingungseintritt besteht die Vor- und Nacherbschaft fort. Wenn die Bedingung eintritt, muss man das in Form des § 29 GBO nachweisen = neuer Erbschein.

    Ich komme jetzt erst dazu: danke für eure Hinweise und die Verlinkungen. Mir scheint danach eindeutig zu sein, dass im Ergebnis ein Vorausvermächtnis gemeint ist und ich würde ohne Erbschein eintragen. Vorsorglich: siehst du, Tom, das anders, s.o.?

    Ich frag mich nur, auf welcher Grundlage das Vermessungsamt den Inhalt der Dienstbarkeit beurteilen kann.

    Es geht doch meist gar nicht darum, den INHALT der Dienstbarkeit zu beurteilen, sondern festzustellen, dass die Dienstbarkeit nicht mehr an der fraglichen Grundstücksfläche lastet. Und das kann das Vermessungsamt Gott sei Dank sehr wohl.

    Aber eben nicht im vorliegenden Fall, da hier die Bewilligung verschollen ist.