Eine Meinung, die viel Konjunktiv enthält.
Genau mein Gedanke. Klingt nach einem geeigneten Fall um Rechtsfortbildung zu betreiben.
Eine Meinung, die viel Konjunktiv enthält.
Genau mein Gedanke. Klingt nach einem geeigneten Fall um Rechtsfortbildung zu betreiben.
Ich tendiere dazu, dass an Teileigentum kein Wohnungsrecht begründet werden kann. § 1 WEG definiert Teileigentum als das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen des Gebäudes.
Dass man in einem Büro oder einer Garage immer trotzdem auch irgendwie wohnen kann, macht m.E. aber nicht im Umkehrschluss die Eintragung eines Wohnungsrechts zulässig.
Aber da ja in Vertretung nie alles zu machen ist, sondern üblicherweise nur das eilige, kann man so doch auch nicht rechnen
Das kann man so pauschal nicht sagen. Bei uns wird z.B. in der Regel bis auf einige „Spezialfälle“ (schon beanstandete Verfahren, Umfangssachen…) alles vertreten. „Wiedervorlage nach Rückkehr“ ist eher die Ausnahme, nicht die Regel. Aber in Abteilungen mit weniger „Masse“ (K-Sachen z. B.), machen es die Kollegen durchaus auch mal anders. Ist letztlich Absprachesache.
Deshalb ist es auch schwierig etwas dazu zu sagen, ob Nefilis Vertretungspensum „angemessen“ ist.
Eine verbindliche Regelung dazu wäre mir ebenfalls nicht bekannt.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob rechtlich ggf. die Verpflichtung der (ehemaligen) Betreuerin besteht, sich bei der Erstellung von Jahresbericht und Rechnungslegung helfen zu lassen, wenn ihr das (längere) Schreiben wegen des Schulter-Arm-Syndroms z. B. nicht mehr möglich sein sollte?
Sie müsste dann den nach Diktat gefertigten Jahresbericht und die nach ihren Unterlagen erstellte Rechnungslegung nur noch unterschreiben.
Den Ansatz finde ich bedenkenswert. Kann ein ehem. Betreuer, der zwar in der Lage ist die für die Erstellung der RL und des Schlussberichts erforderliche "geistige" Tätigkeit zu leisten, aber körperlich nicht dazu in der Lage ist, diese auch zu Papier zu bringen und die Unterlagen zusammenzustellen darauf verwiesen werden, für diese Tätigkeit Hilfe in Anspruch zu nehmen?
Das hast du aber bei anderen Auflassungen, wo die Erben nicht bekannt sind aber auch.
Du denkst z.B. an Nachlasspflegschaften? Stimmt schon. Aber muss man die Zahl solcher Fälle auf "gewillkürter" Basis vergrößern?
Ich glaube, das ganze Konstrukt widerstrebt mir einfach. Vergesst meinen Einwurf
Und da in 4.2 AVHintG NRW ausdrücklich geregelt ist, dass bei einer Hinterlegung zug. der unbekannten Erben eine Abgabe an die Hinterlegungsstelle am Ort des Nachlassgerichts als wichtiger Abgabegrund angesehen wird, würde ich - sofern ich die übernehmende Hinterlegungsstelle bin - eine Übernahme nie ablehnen. Zumal ich es absolut sinnvoll finde, dass die Hinterlegung am Ort des Nachlassgerichts erfolgt. Häufig kommt es aber bei uns nicht vor.
In "normalen" Fällen, stimme ich dir da völlig zu - wenn ich es auch zugebenermaßen bis vor kurzem nie so gehandhabt habe, weil ich gar nicht auf die Idee gekommen bin. Mir geht es um diese Fällen, in denen ich dran fühlen kann, dass mal wieder stumpf die letzte Meldeanschrift in den Antrag gepinnt wurde.
Da frage ich mich halt: hake ich nach oder lass ich es. Wenn ich nachhake, steige ich natürlich auch komplett in die Prüfung ein und beanstande womöglich noch weiteres. Dann kann ich ggf. entweder "angefangene" Akten abgeben - nicht schön - oder die Sache bis zur Annahme bearbeiten - auch nicht schön, weil dann die Hinterlegung bei der ZZJ auf mein Gericht läuft (GHB-Nummer), was später zu Komplikationen führen kann.
Hallo zusammen,
angenommen, es soll zugunsten der unbekannten Erben hinterlegt werden. Als "letzte Wohnanschrift" des Erblassers wird eine Adresse außerhalb des meines Zuständigkeitsbezirks eingetragen. Wenn, wie so oft, die Hinterlegung durch eines der örtlichen Pflegeheime erfolgt, kann ich mal wieder dran fühlen, dass da was nicht stimmt. Oft bekomme ich auch über sonstige Unterlagen, die dem Antrag beigefügt sind mit, dass der im Antrag angegebene Anschrift vermutlich lediglich die letzte Meldeanschrift ist. Und gerade bei den unbekannten Erben ist die richtige Anschrift so wichtig, weil ansonsten die Erben niemals etwas von dem hinterlegten Betrag erfahren.
Ich habe bislang dann immer angeschrieben, der Antragsteller soll das prüfen, dass ggf. auch beim zuständigen Nachlassgericht geprüft werden muss, dass auch da keine Erben bekannt sind, dass ich das zuständige Nachlassgericht für die richtige Benachrichtigung brauche... es nervt unendlich.
Das kleine Teufelchen auf meiner Schulter spricht immer lauter zu mir, dass ich bei Angabe einer Anschrift außerhalb des Bezirks doch einfach stumpf das Verfahren nach § 4 HintG NRW abgeben soll. Noch bringe ich es mit einer energischen Handbewegung zum Schweigen, aber gefühlt werden diese Fälle immer häufiger.
Mich würde mal rein praktisch interessieren, wie ihr das handhabt.
Alles anzeigenDer transmortal Bevollmächtigte handelt nach dem Tod des Erblassers nicht mehr für diesen, sondern für die Erben.
Das OLG München 34. Zivilsenat führt dazu im Beschluss vom 10.02.2022, 34 Wx 431/21,
https://www.gesetze-bayern.de/…RS-B-2022-N-11026?hl=true
aus:
...Der Bevollmächtigte muss weder die Erben namhaft machen, für die er handelt, ....
Was ich letztens mal so überlegt habe: Im Grunde läuft das ja schon irgendwo auf eine "anonyme" Auflassung hinaus. Kann das eigentlich im Hinblick auf die Finanzsanktionsliste wirklich im Sinne des Erfinders sein?
Ich finde schon die Antragstellung beim Grundbuchamt, bevor überhaupt eine betreuungsgerichtliche Genehmigung beantragt ist, bescheuert.
Hätte mir da einiges anders gewünscht, auch für die Beteiligten.
Nuuun... die Frist in deiner Zwischenverfügung bestimmst du....
Wenn sich der "Zeitablauf" für die Grundschuld durch Auslegung zweifelfrei aus der Urkunde erkennen lässt, in Ordnung. Ansonsten würde ich ebenfalls eine neue Löschungsbewilligung verlangen.
Ausfertigungen müssen berichtigt werden, entweder durch eine neue Ausfertigung (ich bevorzuge "stimmt mit der Urschrift in der Fassung des Berichtigungsvermerks vom *** überein", aber das scheint Geschmackssache zu sein) oder durch Verbindung mit dem Berichtigungsvermerk.
Ist von Notarseite vermutlich tatsächlich reine Geschmackssache. Als Grundbuchrechtspfleger würde ich es immer bevorzugen den Berichtigungsvermerk zu sehen, wenn ich die Urkunde vorher schon einmal zwischen hatte. Dann sehe ich nämlich auf einen Blick, was sich verändert hat und muss nicht alles nochmal prüfen.
Ich glaub, dann würde ich jetzt den Versuch aufgeben zu verstehen, was denn wohl gemeint sein könnte und warum und entsprechend der von dir im ersten Beitrag geäußerten Bedenken beanstanden (bzw. "aufklärungsverfügen").
Gibt es vielleicht die Verpflichtung Teilzahlungen/eine Anzahlung vor Eigentumsumschreibung zu leisten? Dann hätte ja die Käuferin einen Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrages, falls die Eigentumsumschreibung platzt. Da könnte dieser ominöse Rückzahlungsanspruch herrühren.
Und ich bezweifle, dass der antragstellende Prozessbevollmächtigte wirklich versteht, was ich ihm dazu erklären muss. Gibt es pragmatische Lösungsansätze?
Nun ja, im Grunde musst du ihm ja auch nichts so erklären, dass er es versteht.
Er stellt einen Antrag, du bescheidest ihn schriftlich, er legt ggf. Rechtsmittel ein, du entscheidest über die Abhilfe, ggf. entscheidet das OLG. Ob der antragstellende Volljurist an irgendeinem Punkt des Verfahrens versteht was vorgeht, ist nicht Voraussetzung.
Der Anwalt der Kläger meinte, ich solle das Grundstück dann halt „herrenlos machen“… Netter Versuch!
Hat jemand seriöse Ideen dazu?
Seriöse Ideen? Bei dem Wetter?
"Herrenlos machen" geht natürlich theoretisch schon, aber halt nicht aufgrund des vorgelegten Urteils.
Offenbar hast du ja einen Antrag vorliegen und der Antragsteller hat dir auf deine Bedenken schon mitgeteilt, dass er an dem Antrag festhält. Dann würde ich den Antrag jetzt zurückweisen und schauen, ob ein Rechtsmittel eingeht. Mal sehen, was das OLG dazu sagt (im dem Fall ist "Ober sticht Unter" mal ein schönes Prinzip :D).
Ein Schenkungsvertrag gibt es nicht . Das Haus wird an einen Dritten verkauft.
Balzac wollte wohl eher auf den damaligen Schenkungsvertrag/Übertragungsvertrag von Mutter auf Tochter hinaus. Darin sollten sich Vereinbarungen zu evtl. Anrechnungen finden lassen.
Danke für deine Einschätzung
Meines Erachtens ersetzt das Ersuchen mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit (§ 322 Abs. 3 AO) den zur Zwangsvollstreckung erforderlichen Titel.
Danach würde ich den Antrag so behandeln, als wäre kein Titel vorgelegt worden -> vollstreckungsrechtlicher Mangel.
"In angemessener Breite an der westlichen Grundstücksgrenze" ist doch mehr als deutlich als Beleg dafür, daß das Flurstück 102 nicht mehr betroffen sein kann. Oder ist 101 so schmal, daß eine angemessene Breite nicht mehr erreicht wird?
Flurstück 101 ist recht schmal, an der schmalsten Stelle etwas über 3 m. Es besteht quasi nur aus dem Weg. Meines Erachtens haben die halt damals den Teil des belasteten Flurstücks, das vom Wegerecht betroffen sein sollte, schön sauber neu einmessen lassen. Eigentlich ja eine gute Idee. Nur das Grundbuch hat halt leider niemand angepackt, bevor es zu spät war.
Blöd ist natürlich die unterbliebene Beteiligung des Vormerkungsberechtigten, die jetzt aus diesem rein formalen Grund zur Eintragung eines Widerspruches gegen die Löschung mit ihm als Berechtigten führen wird. Das klingt für mich nach einem (un-)schönen Zivilrechtsstreit.
Den wird es vermutlich ohnehin geben. Das Hauptproblem scheint mir hier eher die tatsächliche Ausübung zu sein und weniger die Löschung auf dem anderen Flurstück. Den "Kampf um die Wegbreite" hätte es so oder so gegeben.
Hallo zusammen,
ich könnte mal bitte ein wenig Input gebrauchen, wie ich eine blöde Sache möglichst unkompliziert bereinigt bekomme. Achtung, könnte etwas länger (und wirrer) werden:
Ein Flurstück vorne an der Straße, nennen wir es 100 und ein Flurstück dahinter, sagen wir 200, liegen so vor sich hin. 200 soll bebaut werden, weshalb dem jeweiligen Eigentümer von 200 ein Wegerecht zulasten von 100 eingeräumt wird. Der Weg soll "eine angemessene Breite" haben, befestigt werden und zum Befahren mit Fahrzeugen aller Art dienen. Als Lage wird festgelegt die westliche Grundstücksgrenze von FS 100.
Später wird FS 100 geteilt in 101 und 102 (liegt östlich von 101), wobei es sich fortan bei FS 101 nach Beschrieb und auch Flurkarte um einen Weg handelt. Nachträglich wird ein Herrschvermerk eingetragen, der naturgemäß in der Veränderungsspalte landet.
FS 102 wird mit der Dienstbarkeit in das Blatt 1002 übertragen. Der Herrschvermerk nicht.
FS 200 wird ebenfalls geteilt in 201 und 202. 201 wird abgeschrieben nach Blatt 2001, 202 wird abgeschrieben nach Blatt 2002. Der Herrschvermerk wird jeweils nicht berichtigt, sondern verweist weiterhin auf das Blatt, in dem (jetzt nur noch) FS 101 eingetragen ist.
Flurstück 202 wird verkauft, für den Käufer wird eine Auflassungsvormerkung eingetragen.
Zeitlich danach beantragt der Eigentümer von FS 102, die Grunddienstbarkeit in seinem Blatt zu löschen.
Die damaligen Eigentümer in Blatt 2001 und 2002 bewilligen die Löschung. Der AV-Berechtigte wird nicht beteiligt, da durch die fehlerhaften Vermerke nicht ersichtlich war, dass er zustimmen muss. Insgesamt war die Geschichte nochmal komplizierter, aber festzuhalten bleibt: Löschung der Dienstbarkeit auf einem der belasteten Flurstücke ohne die erforderliche Zustimmung des AV-Berechtigten.
Der Eigentumswechsel auf den Käufer wird vollzogen. Zuvor hatte es in dem Eigentümerbestand aller beteiligten Grundbuchblätter keine Veränderungen gegenüber dem Stand bei Bewilligung und Eintragung des Rechts gegeben.
Bereits kurz darauf kommt es zu Schwierigkeiten tatsächlicher Art (störender Zaun, falsch geparkte Autos…) bei der Ausübung des Wegerechts, der Eigentümer von FS 102 verweist darauf, dass sein Grundstück aus der Nummer raus ist und die ganze Sache kommt ins Rollen.
Akten gesichert, Fall angelegt, Einsichtsverbot gesetzt, das volle Programm und dann habe ich natürlich gleich geprüft, ob ich einen Amtswiderspruch eintragen muss.
Von Amts wegen gelöscht hätte ich das Recht auf FS 102 seinerzeit nach Teilung nicht. Ich hätte auch – bei Kenntnis des Herrschvermerks - nicht ohne Zustimmung des AV-Berechtigten gelöscht. Um grundbuchrechtlich völlig sicher zu sein, dass die Ausübungsstelle des Rechts nicht auch auf Flurstück 102 liegt, wäre mir die Bewilligung zu vage gewesen.
Ich bin mir allerdings nach allen Karten und Urkunden, die mir zugänglich sind, zu fast 100% sicher, dass das Grundbuch durch die Löschung eben nicht unrichtig geworden ist, sondern von Anfang an das jetzt als „Weg“ bezeichnete FS 101 die Ausübungsstelle darstellt.
Mit der Eintragung eines Widerspruchs von Amts wegen hätte ich mich daher etwas schwer getan. Allerdings habe ich jetzt einen Antrag des Eigentümers von FS 202 vorliegen, mit dem er die Grundbuchunrichtigkeit glaubhaft macht.
Und um mein Glück perfekt zu machen meldet sich jetzt auch noch der Anwalt des Eigentümers des jetzt noch belasteten FS 101 und beantragt Grundbuchauszüge vom eigenen und dem herrschenden Grundstück. Durch das gesetzte Einsichtsverbot hat die Geschäftsstelle natürlich gesehen, dass da was nicht stimmt und mich informiert.
Mein ursprünglicher Plan war, den Antrag auf Eintragung des Widerspruchs der „Gegenseite“, also dem Eigentümer von FS 102, zur Stellungnahme zu schicken mit der Ankündigung, dass ich beabsichtige einen Amtswiderspruch einzutragen, gleichzeitig aber anrege, zu dessen Vermeidung die Wiedereintragung des Rechts zu beantragen. Einen vorbereiteten Antrag hätte ich mitgeschickt. Rangverlust wäre nicht eingetreten.
Der Antrag auf Grundbuchauszug hat mich etwas ins Schleudern gebracht und ich überlege, ob nicht doch die sofortige Eintragung des Widerspruchs (und natürlich gleichzeitige Berichtigung aller nicht fortgeschriebenen Herrschvermerke) die bessere Variante ist.
Oder habt ihr womöglich noch eine ganz andere Idee, wie ich es am besten anpacke? Sorry, ist arg lang geworden, aber zu viel straffen wollte ich den Sachverhalt dann doch nicht.