Beiträge von omawetterwax

    Wenn ansonsten alles in Ordnung war und nur eine Gebühr vergessen oder nach einem zu niedrigen Wert berechnet o.ä., habe ich in der Regel festgesetzt wie beantragt. Wenn aber der Antrag auch ansonsten fehlerhaft war, habe ich das gleich mit abgearbeitet ("... wird im Übrigen anheim gestellt, den Gegenstandswert zu überprüfen...").

    Ich würde stumpf danach gehen womit ich den geringsten Aufwand habe, wenn die Fehler nachträglich doch noch behoben würden.

    Mich erreichen regelmäßig solche Schreiben bzw. Anrufe, da die Notare die Schreiben vom Grundbuchamt regelmäßig nur an die Beteiligten weiterleiten.

    Kenn ich :rolleyes: Wobei die Leute bei mir glücklicherweise eher anrufen, als schreiben. Dann muss ich nicht auch noch Papier produzieren ("....verweise ich auf die Hinweise in meinem Schreiben vom... Bitte besprechen Sie sich ggf. mit Ihrem Notar..."). Telefonisch kommt allerdings meist zunächst die Erwiderung "Der hat mich an Sie verwiesen".

    Egal auf welchem Wege, mehr als allgemeine, oder wie Grubu es formuliert abstrakte, Lösungshinweise gibt es generell nicht.

    Über den roten Teil war ich auch gefallen. Spontan habe ich den so gelesen: Verlangt ein Kind den Pflichtteil, bekommt es auch nach dem Letztversterbenden den Pflichtteil. Das (und nur das) kann der Überlebende sich aber anders überlegen.

    Erst im zweiten Lesen bin ich dazu gekommen, dass das auch als generelle Änderungsbefugnis zu verstehen sein könnte.

    Die Eilbedürftigkeit kann der Ersteher selbst herbeiführen, indem er bis einen Werktag vor der Erlösverteilung wartet ("... musste erst das Geld zusammenkratzen ..."). Dann kann der Ersteher anführen, dass er ohne die sofortige Hinterlegung in bar keinen Hinterlegungsschein bei dem Versteigerungsgericht vorlegen kann. Und dann wiederum bekäme er wegen Nichtzahlung des Meistgebotes Sicherungshypotheken nach § 128 ZVG auf das erstandene Grundstück. Die Gerichtszahlstelle wird sich schwer tun, ihm bei diesem Sachverhalt die Annahme des Bargelds zu verweigern.

    Ich überlege gerade, ob dem nicht der § 16a GWG entgegenstünde. Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien? Oder sind wir da raus, weil es sich nicht um ein Rechtsgeschäft handelt? Vom Sinn und Zweck her dürfte das eigentlich so nicht möglich sein...

    War vor meiner Zeit (hier) und verliert sich ein Stück weit im Nebel der Geschichte: Es gibt einen Erlass des JM von Anfang der 90er Jahre, mit dem auf Anregung des PräsOLG Hamm die Vordrucke NS 8 und NS 19 im Hinblick auf "die aus Datenschutzgründen bedenkliche Übersendung von Testamentsabschriften an Grundbuchämter..." überarbeitet wurden. Der war wohl die Wurzel allen Übels. Irgendwann auf einer Nachlassschulung - so hat man mir berichtet - wurde das thematisiert und zu "ihr dürft nicht mehr übersenden".

    Nachtrag, nur damit keiner meint, wir wären ein Einzelfall: ich habe auf Tagungen in der Vergangenheit das Thema gelegentlich am Rande angesprochen und auch bei den Nachbargerichten nachgehört. Auch andere Grundbuchämter und Nachlassgerichte arbeiten auf verschiedenen Wegen um das Problem herum und haben Wege gesucht, damit die Arbeit praktisch noch irgendwie funktioniert.

    Ich habe mir jedenfalls vorgenommen, nochmal ein paar Wochen die weitere Entwicklung abzuwarten und dann ggf. mal zu versuchen mit dem "Aufhänger" E-Akte in Nachlasssachen, das Ganze im Verwaltungswege "nach oben" zu geben.

    Unsere Nachlassabteilung steht auf dem Standpunkt, sie darf aus Datenschutzgründen keine Testamentsabschriften an uns übersenden.

    Da würde mich die Begründung mal interessieren.

    Gab es einen bestimmten Vorfall, der zu diesem Standpunkt führte?

    Das klingt so dermaßen absurd, man mag es kaum glauben.

    War vor meiner Zeit (hier) und verliert sich ein Stück weit im Nebel der Geschichte: Es gibt einen Erlass des JM von Anfang der 90er Jahre, mit dem auf Anregung des PräsOLG Hamm die Vordrucke NS 8 und NS 19 im Hinblick auf "die aus Datenschutzgründen bedenkliche Übersendung von Testamentsabschriften an Grundbuchämter..." überarbeitet wurden. Der war wohl die Wurzel allen Übels. Irgendwann auf einer Nachlassschulung - so hat man mir berichtet - wurde das thematisiert und zu "ihr dürft nicht mehr übersenden".

    Irrenhaus Deutschland.

    Da sagst du was. Durch die Einführung der E-Akte wird es - zumindest im Verhältnis Grundbuch/Nachlass - noch absurder. Unsere Nachlassabteilung steht auf dem Standpunkt, sie darf aus Datenschutzgründen keine Testamentsabschriften an uns übersenden. Wir bekommen also nur das Eröffnungsprotokoll und einen "Ansprechpartner" genannt. Dass auf der Grundlage keine vernünftige Aufforderungen zur Grundbuchberichtigung erfolgen kann, liegt auf der Hand. Also wurde die Nachlassakte angefordert. Mit der E-Akte nicht mehr ganz so einfach. Als "Lösung" soll nach dem Willen der Verwaltung ein mit Passwort versehener "Tauschordner" verwendet werden, in den vorübergehend ein pdf der Nachlassakte abgelegt wird. Mal abgesehen von dem Aufwand: Das pdf gibt natürlich nur im Moment der Erstellung den Inhalt der Nachlassakte aktuell wieder - und auch nur, wenn das pdf korrekt (also vollständig) erstellt wurde. Wenn ich wegen Vertretung, Urlaub etc. erst nach einer Woche dazu komme, sind die Inhalte veraltet.

    Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob dieses pdf der Nachlassakte überhaupt Eintragungsgrundlage für die Grundbuchberichtigung nach § 35 GBO sein kann. Ich habe da deutliche Zweifel. Die Antragsteller haben aber nun einmal das Recht, zum Nachweis der Erbfolge (auch) auf die Nachlassakten zu verweisen.

    Es passt hinten und vorne nicht zusammen, die Lösung wird aber "der Praxis" überlassen und jedes Gericht muss wieder selber sehen, wie es laufen kann.

    Ich habe mir mal § 16a GWG angeschaut. Interessant finde ich ja Abs. 1 Satz 2: Bargeld etc.-Verbot für den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften, zu deren Vermögen eine inländische Immobilie gehört.

    Ist aber fürs Grundbuch auch nur dann relevant, wenn ein Fall von § 20 GBO vorliegt, oder versteht das jemand anders?

    Was den Betrag angeht: ich rechne bei Hinterlegungen nicht. Wenn ich den Betrag überhaupt nicht nachvollziehen kann, würde ich allenfalls überlegen, ob insoweit ein Hinterlegungsgrund besteht (ist allerdings noch nicht vorgekommen), aber ich würde niemals für den Hinterleger den konkret zu hinterlegenden Betrag ausrechnen.

    Ich tendiere wie Ulf in Nr. 4 dazu, dass dir als Hinterlegungsstelle lediglich schlüssig vorgetragen sein muss, dass ein Hinterlegungsgrund besteht.

    M. E. sagt Schöner/Stöber gerade deshalb, dass durch den Hinterlegungsschein der Nachweis für die Rechtsmäßigkeit der Hinterlegung nicht geführt ist, eben weil die HL-Stelle auch ohne (formgerechte) Nachweise annehmen muss.

    Das Nachweisproblem hat der Hinterleger am Ende vor dem Grundbuchamt.

    Ich dreh hier echt am Rad :rolleyes:

    Folgendes Fällchen:

    Es soll eine Grundschuld bestellt werden für A und aufschiebend bedingt auf dessen Tod für B.

    Aufgrund Beanstandung, dass die Sukzessivberechtigung nicht möglich ist, kommt eine Eigenurkunde mit der der Notar aufgrund Vollmacht "klarstellt", dass eine Grundschuld für A und eine aufschiebend bedingte gleichen Umfangs für B bewilligt wurde und eingetragen werden soll.

    Bei der Vollmacht handelt es sich um die Vollmacht, etwaige zum Vollzug der Urkunde erforderliche oder zweckmäßige Änderungen oder Ergänzungserklärungen durch Eigenurkunde für die Beteiligten abzugeben.

    Es ergeht weitere Beanstandung dahingehend, dass die Neubestellung des Rechts nicht von der Vollmacht umfasst ist und außerdem für das zweite Recht auch eine neue Unterwerfung erklärt werden müsste.

    Daraufhin teilt der Notar mit, er habe keine neue Unterwerfung erklärt, sondern lediglich den Willen der Beteiligten so formuliert, dass der Antrag grundbuchlich eintragungsfähig sei.

    Da war ich's leid und habe den Antrag zurückgewiesen.

    Jetzt kommt er mit einem neuen Antrag, nämlich Vollzug der Urkunde nur bezgl. Gläubiger A. Dazu eine weitere Eigenurkunde aufgrund der erteilten Vollmacht in der er "klarstellt", dass die Gläubigerbezeichnung richtig "A" lauten muss und die "weitere aufschiebend bedingte Grundschuld" für B entfällt.

    Nun teile ich allerdings, was ich in meiner Zurückweisung auch deutlich gemacht habe, die Auffassung des Notars nicht, dass hier zwei Rechte bewilligt wurden. In dem Fall könnte man ja auf den Gedanken kommen, dass nur ein Teilvollzug der Urkunde (nämlich Eintragung nur des einen Rechts für A) gewollt ist. Dann könnte mir die neue Eigenurkunde egal sein.

    Für mich war da aber von den Beteiligten ganz eindeutig nur ein Recht mit Sukzessivberechtigung gewollt.

    Folgerichtig müsste ich doch dann das Recht nur eintragen können, wenn der Notar aufgrund seiner Vollmacht zur Änderung der Bewilligung im Hinblick auf den Gläubiger berechtigt war (was ich nicht sehe), oder?