DNotI-Report 10/2004
Beiträge von nojuris
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Es fehlt noch eine Eingangsbestätigung des Nachlassgerichtes über Annahme des TV-Amtes; siehe DNotI-Report 15/2008
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Ich würde festsetzen, wie beantragt, da die Bestellung als Zeugenbeistand nach § 68b StPO von den meisten OLG`s als Einzeltätigkeit nach 4301 VV RVG behandelt wird. vgl. OLG Celle vom 21. Mai 2007 (NJOZ 2007, 3457), OLG Oldenburg vom 18. Juli 2006 (NJOZ 2006, 3972).
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Vielleicht hilft § 13e HBG weiter?
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Es gab 7 Termine und der RA möchte eine Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG???
Nach BGH, Urt. v. 14.04.2011 - IX ZR 153/10 gibt es keine entsprechende Gebühr nach 4141 VVRVG;
hier: http://www.burhoff.de/insert/?/burhoff/rvginhalte/988.htm gefunden
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Alles festgelegt in Nummer 145 (Festsetzung der notwendigen Auslagen des Beschuldigten) RiStBV (Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren)
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Hab ich:
Der Verteidiger des VU beharrt (natürlich) darauf, dass die Entscheidung des AG B maßgeblich ist und es keinen KFB geben darf.
Der Nebenklägervertreter beharrt auf der gegenteiligen Meinung....
Der Verteidiger hat Recht. Deine Kostenentscheidung ist nicht mehr existent, siehe BGH, 18.01.1989, 3 StR 553/88
(hier: http://dejure.org/dienste/vernet…V%201989,%20308 ) -
Hallo, haben Sie die - m.E. falsche - Entscheidung im VT? Dann bitte übersenden. Danke
hier: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20121108.html
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Wenn es um die Vollstreckungslösung nach dem BGH geht (http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/07/gsst-1-07.php), dann werden die 2 Monate zusätzlich zu den anrechenbaren Zeiten abgezogen.
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Nach Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Auflage 2012, Autor: Volpert, § 52, Rnr. 35 .. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
Ich würde die Sache dem Richter vorlegen.
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Hier:
http://www.dnoti.de/DOC/2012/2bvr2537_11.pdf
hat das BVerfG den Zuschlag aufgehoben. Ich würde den Eingang der Akte abwarrten.
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nach Demharter, GBO, Rnr. 10 zu § 35 braucht auch der Fiskus einen Erbschein
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Hier gibt es einen aktuellen Test:
http://www.heise.de/ct/ (Heft 24)
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Vielleicht hilft das weiter: http://www.dnoti.de/DOC/2011/1w415_10.pdf
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HRP 8. Aufl. RNr. 5: Bei der Strafvollstreckungsordnung handelt es sich um eine Bund-Ländervereinbarung.
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[quote='Lexy','RE: Beugearrest der Übertragung der Vollstreckung steht bei uns mit im Beschluss "Einschließlich der Ermächtigung zum Erlass eines Vorführhaftbefehls". Habe die Dinger also immer selbst unterschrieben. QUOTE]
Das ist eine gute Formulierung. Ich werde das mal mit dem Jugendrichter besprechen, damit er das auch so macht.
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Nein; wahrscheinlich der gleiche Text wie in der 6.
Allerdings ist der Jugendrichter der Meinung, dass ich mit der Vollstreckungsübertragung auch dafür zuständig bin. -
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Nach HRP Strafvollstreckung, 6. Auflage, Rdnr. 554 ist der Rechtspfleger u.a. auch ohne richterliche Anordnung ermächtigt, die Vollstreckung bei Jugendarrest nach § 85 I JGG abzugeben, weil die Leitung der Vollstreckung nicht berührende Gesetzesvorschriften ausgeführt werden. Danach müsste es doch reichen, wenn ich die Akte mit der Bitte um Übernahmenachricht wegschicke.
steht auch noch so in der 8. Aufl. ;). Da hier der Jugendrichter immer die Vollstreckung überträgt, gebe ich auch selbstständig die Verfahren ab.