Für eine Berichtigung entspr. § 319 ZPO ist ein Fehler des Gerichts nicht erforderlich (man könnte ihn natürlich darin sehen, dass das Gericht auf die Beibringung der die für die ordnungsgemäße Antragstellung nach §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO erforderlichen Angaben nicht bestanden hat). Eine Berichtigung entspr. § 319 ZPO ist auch dann möglich, wenn der Antragsteller eine Partei versehentlich falsch bezeichnet hat. Einen vernünftigen Zweifel daran, dass der Gläubiger die Drittschuldnerin mit Ehele Mustermann bezeichnen wollte und die Autokorrektur daraus Eheleute Mustermann gemacht hat, kann man mMn kaum haben.
Beiträge von geo
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"weil Insolvenzverwalter regelmäßig weder
gewerblich noch freiberuflich tätig ist (gilt auch für Rechtsanwalt!)"Wieso gehst du davon aus? Ich gehe davon aus, unsere Verwalter handeln im Rahmen ihrer gewerblichen/freiberuflichen Haupttätigkeit?
Das sind wie gesagt die Hinweise unserer Justizverwaltung. Hintergrund dürfte sein, dass die Einkünfte des Insolvenzverwalters nach der Rechtsprechung des BFH nicht unter § 18 I Ziff. 1 EStG (freiberufliche Tätigkeit), sondern unter Ziff. 3 (Vermögensverwaltung) fallen.
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Nach den Hinweisen der hiesigen Justizverwaltung fallen die Zahlungen aus der Staatskasse an Insolvenzverwalter unter die Mitteilungsverordnung:
Insolvenzverwalter:
1. Fällt nicht unter § 2 Abs. 1 S. 3 MV und ist daher nicht generell zu melden
2. Fällt aber unter § 2 Abs. 1 S. 1 MV und es greift die Ausnahme nach § 2
Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MV nicht, weil Insolvenzverwalter regelmäßig weder
gewerblich noch freiberuflich tätig ist (gilt auch für Rechtsanwalt!) -
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines solchen Akteneinsichtsgesuchs liegt hier seit 5 Monaten beim Landgericht
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Ohne die Angabe der Berechtigten würde die Anordnung der Hinterlegung keinen Sinn ergeben
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Ich bin der Meinung, dass eine Klausel nicht unter einer Bedingung erteilt werden darf.
Die Klausel wird nicht unter einer Bedingung erteilt, sondern mit der Maßgabe, dass der vollstreckte Betrag zu hinterlegen ist (z.B. Stöber, ZVG, § 132 Rn. 11). Das Vollstreckungsgericht braucht die Hinterlegung nicht zu prüfen, die entsprechende Anordnung ist z.B. in den PfÜB aufzunehmen, sie zu beachten ist Sache des Drittschuldners.
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Das kommt mir alles ein wenig illegal vor und ich frage mich, in wie weit ich da jetzt vorgehen kann und auch bsp. das Jobcenter über meinen Verdacht in Kenntnis setzen kann?
Aufgrund der Verschwiegenheitspflicht des Beamten nicht ohne Genehmigung des Dienstherrn, § 37 Abs. 3 S. 1 BeamtStG.
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§ 42 ZVG bietet lediglich einen Anspruch auf Einsicht auf der Geschäftsstelle und keinen Anspruch auf Fertigung von Kopien (z.B. BeckOK ZVG/Huber, 15. Ed. 1.11.2024, ZVG § 42 Rn. 11, beck-online; Stöber/Gojowczyk, 23. Aufl. 2022, ZVG § 42 Rn. 6, beck-online) oder gar auf Veröffentlichung im Internet
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was spricht dagegen eine Veröffentlichung zu unterlassen und Akteneinsicht strikt nach § 42 ZVG zu gewähren?
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Häh?
Der gilt doch nur für das Verhältnis Mandant <--> RA oder habe ich das falsch verstanden?
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Die Entsendung eines Kanzleimitarbeiters kann wegen § 335 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO schon sinnvoll sein.
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Aufgrund der fortbestehenden Prozessvollmacht war der Prozessbevollmächtigte berechtigt, den Prozess im Namen des Rechtsnachfolgers ohne Unterbrechung (§ 246 Abs. 1 ZPO) weiterzuführen.
Der gegen die Erblasserin ergangene KFB muss nach § 727 ZPO umgeschrieben werden (vgl. ZWE 2018, 417, beck-online)
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Zuständig ist das Vollstreckungsgericht, dort, wo sich der Nachlass im Wesentlichen befindet und sinnvollerweise zu verwalten ist, § 764 Abs. 1 und 2 ZPO. Funktionell: Rechtspfleger gem. § 20 I Nr. 17 RpflG
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Ja, wurde alles zugestellt. Das Verfahren lief ganz normal ab. Erst als der Kfa zugestellt wurde, hat der Kläger sich beschwert und daraufhin wurde auch die Gerichtskostenrechnung geprüft.
dann sehe ich das wie FED #2
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Dieser Schriftsatz wurde als Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gewertet und hat ein Aktenzeichen bekommen. Der Antrag aufgrund Unzulässigkeit abgelehnt.
Ist der Antrag dem Beklagten zugestellt worden?
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Die Wirkungen des P-Kontos sind ohnehin mit dem Tod des Schuldners entfallen. Der Beschluss nach § 850k IV ZPO geht somit ins Leere.
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das geht weiterhin über Text formatieren
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Durch den Prozessvergleich ist die erstinstanzlich KGE wirkungslos geworden. Der auf dieser KGE fußende (§ 103 Abs. 1 ZPO) Kostenfestsetzungsantrag ist daher prozessual überholt und damit erledigt.
Gegenüberlegung: selbst ein bereits aufgrund des erstinstanzlichen Urteils ergangener KFB wäre durch den Vergleich ohne weiteres wirkungslos geworden. -
Die Zuständigkeit soll umfassend auf den Gerichtsvollzieher übertragen werden, auch für §§ 850b, d, e, i, k, §§ 851 a, b ZPO