Mir wäre es lieber, wenn ich die Geeignetheit zuerst einmal ggf. mit Hilfe des Jugendamtes überprüfen könnte.
So würde ich auch verfahren.
Mir wäre es lieber, wenn ich die Geeignetheit zuerst einmal ggf. mit Hilfe des Jugendamtes überprüfen könnte.
So würde ich auch verfahren.
Also sollte ich nochmal mit dem zuständigen Richter Rücksprache halten, ob die elterliche Sorge entzogen wird?
Nein, es geht nicht um die Entziehung der elterlichen Sorge, sondern (nur) um die (partielle) Entziehung der Vertretungsmacht.
Erblasser hat zwei minderjährige Kinder hinterlassen. Laut Erbschein wurde er beerbet von seiner Ehefrau zu ½ und den beiden Kindern jeweils zu ¼.
In seinem Testament bestimmt er Vermächtnisse. Unter anderem, dass Immobilien an die beiden Kinder gehen sollen.
Weiter heißt es hier: „Hierzu gehören auch alle Schulden, die mit der gesamten Immobilie zusammenhängen. Meine Frau wird die Verwaltung bis zur Volljährigkeit der Kinder übernehmen. Meine Frau soll jegliche Verfügungsgewalt über die Immobilien haben. Bei Bedarf kann die Immobilie jederzeit verkauft werden (ohne Zustimmung der Kinder).“
Bei dieser Formulierung drängt sich die Frage auf, ob darin die Anordnung einer Testamentsvollstreckung zu sehen ist. Das Nachlassgericht scheint das nicht angenommen zu haben, zumindest enthält der Erbschein laut dem von Dir geschilderten Sachverhalt keinen entsprechenden Passus.
Unabhängig davon ist zunächst zu klären, ob das Kindeswohl es gebietet, alle oder einige der Vermächtnisse auszuschlagen. Insoweit kommt die Entziehung der Vertretungsmacht der Mutter wegen Interessenkollision in Betracht (§ 1629 Abs. 2 Satz 3 BGB).
Ach so, sorry, ja, da habe ich mich wohl etwas verlesen.
Für diesen Fall nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil.
M. E. nein, da die PKH offenbar nicht aufgehoben wurde, sondern eine Änderung der Bewilligung erfolgt ist (Raten oder Einmalzahlung). Die Forderungssperre endet aber erst mit Aufhebung der Bewilligung gem. § 124 ZPO, nicht jedoch bei Änderung der Bewilligung nach § 120a ZPO (vgl.
Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe, Rn. 11, juris).
Daher dürfte bei obigem Sachverhalt auch weiterhin die Forderungssperre nach § 122 I Nr. 3 ZPO greifen.
Diese Ausführungen betreffen einen anderen Sachverhalt. Dem Threadstarter ging es um die Frage, ob eine Kostenfestsetzung gegen den Prozessgegner, also gemäß § 104 ZPO, möglich ist. Darauf bezog sich meine Antwort.
Wenn Mdt. nunmehr die o.g. Kosten gezahlt hat, ist ein KFA gegen die Beklagte sodann möglich?
Ja, soweit die Forderung gegen die Beklagte nicht gemäß § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangen ist.
Für die verfahrensrechtliche Frage, ob eine Abhilfemöglichkeit besteht, kommt es zunächst darauf an, ob Du eine Endentscheidung getroffen oder im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden hast.
Das sieht zumindest der MüKo anders und hält § 68 Abs. 1 S. 2 FamFG auch im eA Verfahren für anwendbar (MüKoFamFG/A. Fischer, 3. Aufl. 2018, FamFG § 68 Rn. 12)
Dort heißt es jedoch auch (am Ende): "Keine Anwendung findet Abs. 1 S. 2 auf sofortige Beschwerden, die gemäß § 572 Abs. 1 ZPO auch in Familiensachen einer Abhilfeentscheidung unterliegen." So liegt der Fall bei einer vom Rechtspfleger erlassenen einstweiligen Anordnung (§ 57 FamFG i.V.m. § 11 Abs. 2 RPflG).
...
In der Sache selbst ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des zum vorläufigen Vormund zu bestellenden Jugendamtes aus § 88a SGB VIII. Diese Vorschrift ist zwingend und schließt eine abweichende Ermessensentscheidung des Familiengerichts aus (BGH, Beschluss vom 15.09.2021 [XII ZB 231/21]). Zu bestellen ist folglich (erst einmal) immer das Jugendamt, welches die Inobhutnahme durchgeführt hat.
Laut Sachverhalt handelt es sich nicht um einen minderjährigen unbegleiteteten Flüchtling. § 88a SGB VIII dürfte daher keine Anwendung finden.
Das stimmt. Da war ich wohl vorschnell auf unsere "neuen Standardfälle" gepolt.
Für die verfahrensrechtliche Frage, ob eine Abhilfemöglichkeit besteht, kommt es zunächst darauf an, ob Du eine Endentscheidung getroffen oder im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden hast.
In der Sache selbst ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des zum vorläufigen Vormund zu bestellenden Jugendamtes aus § 88a SGB VIII. Diese Vorschrift ist zwingend und schließt eine abweichende Ermessensentscheidung des Familiengerichts aus (BGH, Beschluss vom 15.09.2021 [XII ZB 231/21]). Zu bestellen ist folglich (erst einmal) immer das Jugendamt, welches die Inobhutnahme durchgeführt hat.
Ich denke, dass beide Parteien ihre Ansprüche aus der geschehenen Amtspflichtverletzung sogleich gegen das Land geltend machen können, ohne den Umweg über § 91 ZPO nehmen zu müssen. Schließlich liegt das Verschulden eindeutig beim Land, sodass es unbillig erscheint, den späteren Unterlegenen im Prozess dafür in Vorlage treten zu lassen.
Mein Jugendamt hat von einer Schulung mitgebracht, dass nunmehr dieser Mitarbeiter im Bestellungsbeschluss auch namentlich genannt werden müsste und möchte das nunmehr künftig so haben.
Ich finde dies jedoch leicht abwegig, da hier ja das Jugendamt der Stadt bzw. des Landratsamtes als Vormund bestellt wird. Eine zwingende namentliche Nennung des jeweiligen Mitarbeiters im Beschluss (im Zweifel wäre ja hier noch ein Ergänzungsbeschluss zu fertigen) erkenne ich nicht.
Wir hatten hier ein ausführliches Gespräch zwischen Jugendamt, Richtern und Rechtspflegern, in dem es unter anderem auch um diesen Punkt ging. Hier wird Deine Auffassung geteilt und entsprechend verfahren. Eine Rechtsgrundlage dafür, den Namen des Bediensteten in den Beschluss (oder einen späteren Ergänzungsbeschluss) aufzunehmen, ist nicht ersichtlich.
Ich habe für Dauerkunden der bezeichneten Art folgenden Passus für die Begründung des auf Mutwillen gestützten, ablehnenden Bescheides entwickelt und schon mehrfach verwendet:
"Der Rechtsuchende hat seit XXX bis XXX in XXX Fällen um Beratungshilfe nachgesucht. In mindestens XXX Fällen davon ging es inhaltlich immer wieder um denselben Themenkomplex, nämlich XXX. Eine anwaltliche Erstberatung kostet nach Maßgabe des § 34 RVG einschließlich Umsatzsteuer knapp 300,00 EUR. Ein Selbstzahler hätte also für die vorgenannten Angelegenheiten insgesamt rund XXX EUR (oder noch mehr, wenn und soweit es nicht bei einer Erstberatung geblieben wäre) aufwenden müssen.
Diese Größenordnung zeigt deutlich, dass die derart exzessive Inanspruchnahme staatlicher Mittel für den erstrebten Zweck mutwillig ist."
Ich würde in dem Fall jetzt eine andere Person bestellen, da das Jugendamt in der Strafakte schon mitgeteilt hat, dass diese keine mögliche Kindeswohlgefährdung erkennen konnten.
Nun muss ich aber vor Bestellung des EP noch das JA anhören? Oder entfällt das auch wegen der Eilbedürftigkeit?
Ich würde trotzdem das Jugendamt bestellen. Zumindest hier ist es so, dass das Amt für Soziale Dienste (zuständig für Gefährdungsmitteilungen) organisatorisch von der Abteilung für Amtsvormundschaften getrennt ist.
Im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit könnte die Bestellung einer anderen Person wegen der Pflicht des Gerichts aus den §§ 168 Abs. 2, 168f FamFG problematisch sein. Wenn Du gleichwohl nicht das Jugendamt bestellst, kann dessen Anhörung nachgeholt werden (§ 162 Abs. 1 Satz 2 FamFG).
Bin ich da schon bei § 52 Abs. 2 StPO?
Ja. Wenn es lediglich um die Frage geht, ob das Zeugnisverweigerungsrecht ausgeübt werden soll, besteht Rechtspflegerzuständigkeit. Anders wäre es, wenn zum Beispiel auch in körperliche Untersuchungen eingewilligt werden soll (dann Richterzuständigkeit [streitig, aber im Interesse der Rechtssicherheit und der Verwertbarkeit im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren dringend anzuraten]).
Der Beschluss ergeht im Wege der einstweiligen Anordnung und ohne Anhörung der Eltern, damit der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird. Die Anhörung ist nachzuholen, allerdings erst dann, wenn über das Aussageverhalten durch den eingesetzten Pfleger (regelmäßig das Jugendamt) entschieden worden ist und das Ermittlungsverfahren einen entsprechenden Stand erreicht hat. In der Praxis hat es sich bewährt, wegen des Zeitpunktes der nachträglichen Anhörung engen Kontakt zur Staatsanwaltschaft zu halten.
Dazu kommen noch etliche enttäuschte und frustrierte Kollegen in den Gerichten, die recht lebhaft die künftigen Aussichten des Jobs schildern. Es sind dann oft nicht die schlechtesten Berufsanfänger, die nach Alternativen und Entwicklungsmöglichkeiten suchen.
Solche frustrierten Kolleginnen und Kollegen, die - teilweise schon in vergleichsweise jungen Jahren - die Tage bis zu ihrer Pensionierung zählen, kenne ich auch. Mit der Schilderung einer düsteren beruflichen Zukunft erweisen sie leider sowohl sich selbst als auch Anderen einen Bärendienst, denn wer durch derartige Aussagen von der Aufnahme der Rechtspflegerausbildung abgehalten wird, verstärkt die Personalnot und damit die Belastung, auch der Jammernden.
Über die Angemessenheit der Besoldung mag man streiten, das will ich an dieser Stelle nicht vertiefen. Immerhin werden, anders als etwa im Universitätsstudium, Anwärterbezüge gezahlt. Für mich sind jedenfalls die in Frage kommenden Rechtsgebiete, die trotz Beamtenstatus gegebene sachliche Unabhängigkeit sowie die Möglichkeit, eigenständig zu arbeiten, gewichtige Gründe für unseren Beruf, die ich auch immer wieder kommuniziere.
Grundsätzlich ja. Wenn der zeitliche Aufwand allerdings lediglich einen relativ geringen Umfang haben soll, kommt auch eine Ermächtigung nach § 113 BGB in Betracht. Dabei kann es sich auch um eine selbständige Tätigkeit handeln. § 112 BGB - und damit ein Genehmigungserfordernis - kommt nur dann zum Tragen, wenn der Betrieb des Erwerbsgeschäfts weit über das Eingehen eines selbständigen Dienstverhältnisses hinausgehen soll.
(worin besteht die Unterscheidung zwischen § 112 und § 1645 n.F.)
Im Fall des § 1645 BGB treten die Eltern als Vertreter des Kindes auf, während bei § 112 BGB das (insoweit partiell geschäftsfähige) Kind im eigenen Namen handelt.
Völlig unabhängig vom Bundesland dürfte es nicht gut ankommen, gleich nach bestandener Prüfung nur in Teilzeit arbeiten zu wollen, zumal die Teilzeitbeschäftigung im Ergebnis dazu dienen soll, den Rechtspflegerdienst zu quittieren.
Generell ist - zumindest in Schleswig-Holstein - festzustellen, dass die Handhabung großzügiger geworden ist. Früher musste zwingend gekündigt werden, um das Jurastudium aufnehmen zu können. Mittlerweile wird dafür Teilzeit gewährt. Allerdings ist mir kein Fall bekannt, in dem das unmittelbar nach der Prüfung geschehen ist.
Nur aus Interesse gefragt: Ist Euch Euer Plan erst während der Ausbildung in den Sinn gekommen oder hattet Ihr den schon vorher? Wenn Ihr ihn schon vorher hattet: Weshalb habt Ihr dann den "Umweg" über die Rechtspflegerausbildung gewählt?
Ich bin mir nun nicht sicher, ob die Betroffene trotzdem noch die Ordnungshaft abwenden könnte, wenn sie das Ordnungsgeld aus dem zugrundeliegenden ursprünglichen Ordnungsmittelbeschluss vom 24.11.2022 bezahlt.
Eine Ladung zum Strafantritt ist ja nicht eigens nötig - sondern ich sende den Vollstreckungsauftrag samt Haftbefehl und begl. Abschrift des letzten Beschlusses an den GVZ, oder?
Nach dem von Dir geschilderten Sachverhalt gehe ich davon aus, dass die Betroffene die Vollstreckung der Ordnungshaft durch Zahlung abwenden könnte. Durch die Zahlung wäre ja erwiesen, dass das Ordnungsgeld doch beigetrieben werden kann, sodass die ersatzweise verhängte Ordnungshaft entfiele.
Und ja, eine Ladung zum Haftantritt ist nicht nötig. Es reicht der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher.
Das Institut der Verfahrenspflegschaft ist dem Familienrecht fremd. Handelt es sich um eine Verfahrensbeistandschaft? Dann gilt § 158c FamFG, falls die berufsmäßige Führung festgestellt wurde.
Ich vermute eher, dass es sich um eine Ergänzungspflegschaft handelte wegen eines Vertretungsausschlusses der Eltern.