Wann hat Deine Ausbildung begonnen? Stehst Du noch am Anfang?
Beiträge von Husky98
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Hier in Schleswig-Holstein wird das Praktikum sogar "offiziell" empfohlen, ist allerdings nicht verpflichtend. Ich wundere mich immer wieder, dass - zumindest an meinem Gericht - von dieser Möglichkeit nur sehr selten Gebrauch gemacht wird.
Von meiner eigenen Motivation her sind mir solche Praktika deutlich lieber als Schülerpraktika, weil bei diesen meist noch alles offen und das Interesse der Schülerinnen und Schüler deshalb oft nicht so stark ausgeprägt ist. Wer sich hingegen ernsthaft für unseren schönen Beruf interessiert, bringt schon allein deshalb für gewöhnlich mehr Engagement mit. Dafür wende ich dann auch gerne Zeit auf.
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Vll Urkunde "abgeben", damit man den zugehörigen Land keine Verpflichtung mehr hat und sich dann woanders bewerben?
Diese Variante finde ich riskant, weil Du dann Deinen Beamtenstatus aufgibst ohne zu wissen, ob Du in einem anderen Bundesland eingestellt wirst.
Oder sogar nochmal das Studium in anderen Bundesland bestreiten...?
Abgesehen davon, dass kein Bundesland die Anwärterbezüge für eine Wiederholung der bereits abgeschlossenen Ausbildung zahlen wird - wozu sollte das gut sein? Du hast doch bereits die Qualifikation als Rechtspflegerin.
Bezieht sich Deine Abneigung tatsächlich "nur" auf das Bundesland, in dem Du arbeitest? Falls dem so ist: Weshalb glaubst Du, dass Du in einem anderen Bundesland für Dich angenehmere Bedingungen vorfinden wirst?
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Also sind das deiner Meinung nach bereits Rückstände, weil der Unterhalt schon fällig war?
Genau.
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Vor dem Hintergrund von § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist eine Versicherung obsolet.
Das halte ich für sehr gewagt. Immerhin schützt die Versicherung davor, wegen grober Fahrlässigkeit vom Dienstherrn in Regress genommen zu werden. Ein früherer, hiesiger OLG-Präsident hat - noch zu DM-Zeiten - die Aussage getätigt, dass der Beamte mit einer solchen Versicherung Vorsorge treffen und damit seinen "guten Willen" zeigen müsse. Auf die Höhe des notwendigen Betrages wollte er sich nicht festlegen, 100.000 DM seien jedoch jedenfalls zu wenig. Tatsächlich ist mir ein Fall aus dem hiesigen Bundesland bekannt, in dem Regressansprüche erhoben und sogar gerichtlich geltend gemacht worden sind. Vorsorge ist also durchaus angebracht.
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Ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek basierend auf einem dynamischen Unterhaltstitel vom Jugendamt.
Ist das Jugendamt dort als Beistand aufgeführt oder als UVK?
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Eine Ablehnung der zuständigkeitsbedingten Übernahme durch das Jugendamt ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es ist Sache des übernehmenden Jugendamts, durch entsprechenden Personaleinsatz eine Interessenkollision zu vermeiden.
Ein Zuständigkeitswechsel beim Gericht ist - unter der Voraussetzung, dass Dein Gericht ursprünglich zuständig war - nicht eingetreten. § 4 FamFG gibt Dir lediglich die Möglichkeit, beim anderen Gericht die Übernahmebereitschaft zu erfragen, zwingt Dich jedoch nicht zur Abgabe des Verfahrens.
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So wie ich es verstanden habe rutscht das Kind mit Erreichen der Volljährigkeit nicht in die 4. Stufe der Düsseldorfer Tabelle, sondern verbleibt in der dritten Stufe.
Nein, der Regelunterhalt wird nur bis zur Volljährigkeit geschuldet. Für die Zeit danach bedarf es eines neuen Titels.
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Muss das Kind seinen Antrag dahinehend abändern, dass die Mutter zunächst zur Berechtigten bestimmt wird und dann kann ein Abzweigungsantrag gestellt werden?
Ja.
Und bei wem muss der Abzweigungsantrag eingereicht werden - bei der Familienkasse oder beim Gericht - ?
Bei der Familienkasse.
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Es dürfte sich um einen Fall des § 1628 BGB handeln, sodass eine richterliche Zuständigkeit gegeben ist.
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Die Frist des §106 ZPO hindert mich aber nicht eine längere Stellungnahmefrist als eine Woche zum gegnerischen Antrag zu gewähren. Ich habe auch immer zwei Wochen Stellungnahmefrist gesetzt und dann eine dreiwöchige Aktenfrist.
Genauso handhabe ich das auch.
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Zitat
Wegen der Frist von 2 Wochen die wir grds. auch beim 106 gewähren wurde ich neulich in der Geschäftsprüfung angezählt, die eine Woche wäre "eine nicht abänderbare gesetzliche Frist".
Du unterliegst als Rechtspflegerin einer Geschäftsprüfung?
...
Ja, diese gibt es im hiesigen Bundesland ebenfalls. Ist das im hohen Norden etwa nicht vorgesehen?
Ob solche hier vorgesehen sind, weiß ich nicht. Jedenfalls finden sie nicht statt.
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Hm, Rechtspfleger und Richter werden auch geprüft, so aller 4 - 5 Jahre. Ist das bei euch anders?
Bei uns gibt es solche "Geschäftsprüfungen" nicht. Etwaiges Fehlverhalten wird - unter Beachtung von § 9 RPflG - im Rahmen der regelmäßigen Beurteilungen thematisiert.
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Wegen der Frist von 2 Wochen die wir grds. auch beim 106 gewähren wurde ich neulich in der Geschäftsprüfung angezählt, die eine Woche wäre "eine nicht abänderbare gesetzliche Frist".
Du unterliegst als Rechtspflegerin einer Geschäftsprüfung?
Wie verträgt sich das mit § 9 RPflG? Ganz abgesehen davon, dass die Beanstandung in dieser absoluten Form auch noch unzutreffend ist...
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Wenn der Tenor das Gegenteil der Begründung ist, ist das mE schon offensichtlich.
So scheint der Fall hier allerdings nicht zu liegen:
In der Beschlussbegründung steht zur KGE nur der Standardsatz, dass diese auf § 81 Abs. 1 FamFG beruht.
Ich habe einmal in einem vergleichbaren Fall, in dem der Richter die Kostengrundentscheidung (Kostenaufhebung, obwohl der Antrag zurückgenommen worden war) getroffen hatte, die Akte mit der Bitte um Überprüfung vorgelegt. Der Richter hat eine Berichtigung abgelehnt.
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Eine offensichtliche Unrichtigkeit sehe ich hier nicht. Der Antragsgegner müsste die Kostengrundentscheidung anfechten, sofern die Frist dafür noch nicht abgelaufen ist. Ansonsten ist die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen und kann nicht mehr geändert werden.
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Ob es beim Sozialgericht insoweit Besonderheiten gibt, weiß ich nicht. Bei uns (Familiengericht) erlässt in derartigen Fällen der Richter den Haftbefehl (§ 4 Abs. 2 RPflG).