Die örtliche Zuständigkeit des zum vorläufigen Vormund bestellten Jugendamtes ergibt sich aus § 88a SGB VIII. Diese Vorschrift ist zwingend und schließt eine abweichende Ermessensentscheidung des Familiengerichts aus (BGH, Beschluss vom 15.09.2021 [XII ZB 231/21]).
Das hiesige Jugendamt hält eine vorläufige Vormundschaft trotz der Handlungsmöglichkeiten im Rahmen der Inobhutnahme für geboten, weil die Beantragung von Sozialleistungen davon nicht erfasst sei. Entsprechend wird hier verfahren.