Beiträge von Husky98

    Die örtliche Zuständigkeit des zum vorläufigen Vormund bestellten Jugendamtes ergibt sich aus § 88a SGB VIII. Diese Vorschrift ist zwingend und schließt eine abweichende Ermessensentscheidung des Familiengerichts aus (BGH, Beschluss vom 15.09.2021 [XII ZB 231/21]).

    Das hiesige Jugendamt hält eine vorläufige Vormundschaft trotz der Handlungsmöglichkeiten im Rahmen der Inobhutnahme für geboten, weil die Beantragung von Sozialleistungen davon nicht erfasst sei. Entsprechend wird hier verfahren.

    Nun ja, die "Schuldigen" im Justizministerium würden uns dann erklären, dass sie - jedenfalls in den meisten Bundesländern - die Stellen beim Finanzministerium einwerben müssen. Zur Begründung des Personalbedarfs wird dann wieder PEBB§Y herangezogen und die durchschnittlichen Urlaubs- und Krankheitszeiten werden über die Jahresarbeitszeit berücksichtigt. Womit wir dabei wären, dass die Unzulänglichkeiten von PEBB§Y kein anderes Thema sind, sondern durchaus mit unserer Personalausstattung in Zusammenhang stehen.

    Allerdings. Und die Unzulänglichkeiten schlagen darüber hinaus immer wieder auch auf die Geschäftsverteilung vor Ort durch, obwohl die PEBB§Y-Zahlen "eigentlich" nur für die globale Personalausstattung gedacht sind. Gerade kürzlich wieder erlebt.....

    Hier noch ein anderer Blickwinkel: Ich erhielt ein Rechtshilfeersuchen mit einem vorbereiteten, sehr umfangreichen Erbscheinsantrag. Aus den übersandten Unterlagen ergab sich, dass der Entwurf nicht schlüssig war. Ich habe mir daraufhin die Freiheit genommen, den Antrag abzuändern und ihn so aufzunehmen, wie ich es aufgrund der mir vorgelegten Unterlagen für richtig hielt.

    In der Folge erhielt ich ein bitterböses Schreiben des ersuchenden Gerichts, was mir denn einfiele, den Entwurf abzuändern.....

    Danke fürs teilen.

    Was auch komisch ist, dass die jemanden dort suchen

    https://hr-nord.niedersachsen.de/startseite/hoc…tellenangebote/

    Das wundert mich auch.

    Gerade heute wurde hier ein Schreiben des Niedersächsischen Justizministeriums vom 06.02.2025 bekanntgegeben, in dem es heißt, dass diverse Vakanzen bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege in Hildesheim (HR Nord) im Bereich der Lehre derzeit die dortige Lehrplanung erschweren würden.

    Mit dem kommenden und außergewöhnlich großen Einstellungsjahrgang 2025 müssten voraussichtlich 7 Studiengruppen eingerichtet werden, für die eine vollständige Unterrichtsversorgung gegenwärtig nicht sichergestellt werden könne. Die HR Nord bitte daher dringend um Unterstützung bei der Akquise von neuen bzw. zusätzlichen Lehrkräften.

    Es war schon immer so, und daran ändert auch die eAkte nix:

    - stellt der Anwalt den nachträglichen Antrag ist kein Schein zu erstellen. Wozu auch? Der Anwalt mag nach Abschluss des Mandats seinen Vergütungsantrag einreichen.

    Der Anwalt benötigt aber irgendwas, Beschluss oder Schein. Und darauf möchte er nicht bis zum Abschluss des Mandats warten. Seit der "nachträgliche" Antrag 4-Wochen-Frist hat, bestehe ich da auf Bescheidung. Das hat aber mit der eAkte nix zu tun.

    Von mir erhält der Anwalt in solchen Fällen ein Schreiben, aus dem sich ergibt, dass und wofür Beratungshilfe bewilligt wird und er auf dieser Grundlage zu gegebener Zeit seine Vergütung beantragen kann. Dieses Bewilligungsschreiben muss der Abrechnung nicht beigefügt werden, da es sich in der Gerichtsakte befindet und ein Missbrauch ausgeschlossen ist, weil die Bewilligung nur zugunsten des vorbefassten Anwalts erteilt worden ist.

    Bei uns ist die e-Akte in Beratungshilfesachen am 01.07.2024 eingeführt worden, sodass ich schon einige Erfahrungen sammeln konnte.

    Wenn der Antrag nachträglich über einen Rechtsanwalt eingereicht wird, habe ich auch schon vor Einführung der e-Akte keinen Berechtigungsschein erteilt, sondern schriftlich bewilligt.

    Der Berechtigungsschein kommt jedoch nach wie vor zum Tragen, wenn die Rechtsuchenden selbst schriftliche Anträge stellen. Ich handhabe es in Übereinstimmung mit den hiesigen Vorgaben zurzeit noch so, dass ich den Berechtigungsschein ausdrucke, unterschreibe und gesiegelt der Geschäftsstelle zuleite, damit sie ihn per Post verschickt. Parallel dazu speichere ich den signierten Schein in der e-Akte ab.

    Ich gehe davon aus, dass es irgendwann ausreichen wird, einen Abdruck des Scheins mit der darauf angebrachten Signatur zu versenden, aber hier ist es leider noch nicht soweit.

    Ich darf offenbar nicht abhelfen.

    Richtig.

    Demnach mache ich jetzt eine Nichtabhilfeentscheidung und gebe die Sache zum OLG hoch?

    Nein, keine Nichtabhilfeentscheidung, weil du ja gar nicht abhelfen kannst. Deshalb einfach nur Aktenvorlage ans OLG.

    Oder muss ich bzgl. der angebotenen freiwilligen Zahlungen von 150 EUR pro Monat etwas veranlassen?

    Nein, weil dieses Angebot erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unterbreitet worden ist, du der Beschwerde jedoch weder ganz noch teilweise abhelfen kannst. Darüber mag das OLG entscheiden.

    Suche nach Studenten für Rechtspfleger mit Studiumbeginn zum 01.09.2024

    Ernsthaft? Erschreckend, wie gravierend das Nachwuchsproblem zu sein scheint!

    Ist tatsächlich ein riesiges Problem. In meinem Jahrgang hat ca. 1/3 bereits nach dem ersten Jahr aufgehört. Von meinem OLG Bezirk sind nur noch 12 von 24 übrig und wir sind gerade mal im zweiten jahr angekommen.

    Ich wünsche dir das nötige Durchhaltevermögen und dass du am Ende der Ausbildung zu denjenigen gehören wirst, welche die Laufbahnprüfung bestanden haben und sich auf die berufliche Tätigkeit freuen.

    Viel Erfolg! :)

    Wenn der Antragsgegner seine verspätet erhobenen Einwendungen nicht ausdrücklich oder zumindest schlüssig als Beschwerde bezeichnet hat, erfolgt keine Vorlage an das OLG, weil kein Rechtsmittel vorliegt.

    Eine gesonderte Entscheidung über die jetzt erhobenen Einwendungen halte ich ebenfalls für entbehrlich, weil über den Festsetzungsantrag bereits rechtskräftig entschieden worden ist.

    Allenfalls könnte (nochmals, da er vermutlich schon in der ursprünglichen Belehrung zum Antrag enthalten war) ein Hinweis auf die Möglichkeit des § 240 FamFG gegeben werden.

    Wenn der Haftbefehl bereits erlassen ist, besteht keine Veranlassung mehr für eine Ladung. Ein Aufnahmeersuchen ist aber trotzdem erforderlich, wenn der Sch. in die JVA eingeliefert wird.

    Das läuft hier anders. Nachdem der Gerichtsvollzieher den Schuldner aufgrund des Haftbefehls in die JVA eingeliefert hat, erhalte ich von dort eine "Straf"zeitberechnung. Grundlage dafür ist allein der Haftbefehl. Ein Aufnahmeersuchen wird darüber hinaus nicht verlangt. Das könnte in zeitlicher Hinsicht auch leicht auf Schwierigkeiten stoßen, denn die zu vollstreckende Ordnungshaft ist meist nur kurz.

    Der Haftbefehl wird an den zuständigen Gerichtsvollzieher geschickt mit der Bitte, die Verhaftung des Antragsgegners durchzuführen und ihn in die nächstgelegene JVA einzuliefern.

    Über den Vollzugsplan (gemeint ist vermutlich der Vollstreckungsplan:)) brauchst du dir keine Gedanken zu machen.

    Dieses Thema wird hier im Moment heiß diskutiert. Mittlerweile formiert sich massiver Widerstand gegen die Pläne, zum einen aus sachlichen Erwägungen heraus (Stichworte: Bürgernähe sowie Zerschlagung gewachsener, bewährter Strukturen), zum anderen, weil die Pläne öffentlich kommuniziert wurden, ohne die Betroffenen vorher in irgendeiner Weise zu beteiligen.

    Zeitungsberichten ist zu entnehmen, dass dem Land für den Bau des geplanten, zentralen Justizzentrums das Geld fehlt. Das würde bedeuten, dass die angedachten Umzüge von Gerichten zumindest nicht so wie geplant durchgeführt werden könnten, weil die in Aussicht genommenen Räume erst durch die Umzüge ins Justizzentrum frei würden. Auf eine kurze Formel gebracht hieße das, es ist kein Geld da, um die Sparmaßnahmen zu finanzieren (!).

    Hintergrund der hektischen Betriebsamkeit dürfte sein, dass Schleswig-Holstein sparen will/muss und alle Ressorts ihren Beitrag leisten müssen.

    Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.