Beiträge von Husky98

    Wäre toll , wenn jemand Licht ins Dunkel bringen kann oder eventuell weiss wohin man sich zwecks Beratung wenden kann, denn die Rentenversicherung wird das ja wohl nicht wissen.

    Direkt Licht ins Dunkel bringen kann ich leider nicht, zumal ich die sächsischen Vorschriften nicht kenne. Du meintest ja, dass die Regelung in anderen Bundesländern ähnlich sein wird. Von daher hilft Dir vielleicht der Versorgungsrechner für Schleswig-Holstein. Den kannst Du im Internet unter "Dienstleistungszentrum Personal (DLZP)" aufrufen und Deine Daten eingeben. Du erhältst dann eine - vorläufige - Berechnung Deiner Versorgungsansprüche.

    Bisher war es ja so, dass beim Ausschluss eines Elternteils automatisch auch der andere Elternteil ausgeschlossen ist und ein Ergänzungspfleger bestellt werden musste.

    Genau, diese Rechtsprechung hat der BGH aufgegeben (Beschluss vom 24.03.2021 - XII ZB 364/19 -, Rn. 26).

    In Deinem Fall ist allerdings (durch das Familiengericht) eine Entziehung der Vertretungsmacht gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 3 BGB zu prüfen, weil der Schenkungsvertrag, wenn auch lediglich bedingt, auch der Kindesmutter zugute kommen soll (Wohnungsrecht).

    Ich würde daher das Familiengericht einschalten und dort eine Prüfung des Sachverhalts anregen.

    Die Servicekraft sagt: Das erste Verfahren ist ein "sonstiges Verfahren" betreffend die Feststellung des Ruhens des Verfahrens.

    Das zweite Verfahren ist ein Vormundschaftsverfahren.

    Ja, es sind zwei Aktenzeichen zu vergeben: Eines für die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge (nicht des Verfahrens) und ein weiteres für die Vormundschaft. Grund: Es sind zwei verschiedene Angelegenheiten.

    Ebenso ist es, wenn durch richterlichen Beschluss das Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen wird. Auch dann gibt es sowohl die Richterakte als auch eine (anzulegende) Vormundschafts- oder Pflegschaftsakte.

    Einen Widerspruch zu § 27 AktO sehe ich darin nicht, weil diese Vorschrift genau das anordnet, was Deine Geschäftsstelle für richtig hält.

    Die Bestellung von Vormündern für einzelne Teilbereiche wie zum Beispiel Personen- und Vermögenssorge ist nach dem seit dem 01.01.2023 geltenden Recht (leider) nicht mehr zulässig. Es darf insoweit nur noch nach § 1776 BGB verfahren werden.

    Mir ist nicht bekannt, ob die alte, bewährte Regelung vom Gesetzgeber (aus welchen Gründen?) bewusst abgeschafft worden ist oder ob ein Redaktionsversehen vorliegt.

    Der VB ist im Umfang der im Urteil stehenden Tenorierung aufrechterhalten, so dass er hinsichtlich der dort nicht benannten Beträge im Umkehrschluss aufgehoben ist.

    sehe ich auch so : nur noch die Beträge, die im Urteil stehen

    Wäre das gemeint gewesen, hätte der VB im Übrigen ausdrücklich aufgehoben werden müssen (so kenne ich es auch aus der Praxis). Das ist jedoch nicht geschehen. Er ist vielmehr im Grundsatz aufrechterhalten worden. Ich bleibe daher bei meiner Auffassung.

    Der VB bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin Hauptforderung (2 Euro geringer als ursprünglich) nebst Zinsen, sowie weitere vorgerichtliche Mahngebühren (2 Euro die abgesplittert sind von HF), Auskunfts- und Inkassokosten (= Nebenforderungen lt. VB) zu zahlen. Beklagter trägt weiteren Kosten des Rechtsstreits.

    Ich verstehe den Urteilstenor so, dass der VB grundsätzlich, also vollen Umfangs, aufrechterhalten bleibt. Die "Maßgabe" besteht darin, dass einzelne Positionen verändert worden sind. Zu diesen gehören die Verfahrenskosten aber gerade nicht, sodass der VB insoweit fortbesteht.

    Wenn du von mehreren Vorfällen sprichst, war es jeweils die selbe Person?

    Nein, es waren jedes Mal andere Personen.

    Mein Verfahren ist schon sehr abgestuft. Zunächst bitte ich um telefonische Kontaktaufnahme, damit ein Termin vereinbart werden kann. Kommt darauf keine Reaktion, erinnere ich. Kommt auch dann nichts, lade ich zu einem von mir bestimmten Termin. Wird auch der nicht wahrgenommen, fordere ich nochmals zur Kontaktaufnahme auf, verbunden mit dem Hinweis, dass ich bei erneuter Säumnis gehalten wäre, das Jugendamt einzuschalten und, als letzte Konsequenz, den Vormund zu entlassen.

    Wie schon unter #3 ausgeführt: Wer sich noch nicht einmal um den Verpflichtungstermin kümmert, wird aller Voraussicht nach auch keinen Bericht einreichen. :(

    Eine Entscheidung ist noch nicht absehbar, aber: welcher Partei würdet ihr denn hier die Kosten auferlegen? Durch den Vertretungsausschluss kommen auch noch Pflegerkosten hinzu und die jeweiligen WEG sind auch wirklich wertvoll.

    Grundsätzlich dem Kind, es sei denn, jemand hat - was in der Praxis häufig vorkommt - durch Erklärung die Kosten übernommen (§ 81 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 24 Nr. 2 FamGKG).

    Hallo,

    bei mir ist es jetzt wiederholt vorgekommen, dass Vormünder zum Verpflichtungstermin nicht erschienen sind. Nach der Kommentierung ist das Gespräch obligatorisch, wenn keine der in § 1861 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Ausnahmen vorliegt.

    Habt Ihr ähnliche Erfahrungen gemacht und falls ja, wie geht Ihr damit um? Eine Entlassung deswegen scheint mir überzogen zu sein, sofern nicht noch andere Gründe hinzukommen.

    Hallo lana,

    zunächst einmal herzlichen Glückwunsch zur Zulassung und viel Erfolg bei der Ausbildung! :)

    In Schleswig-Holstein (für andere Bundesländer weiß ich es nicht) ist es ebenfalls so, dass formal keine Übernahmegarantie gegeben wird. Allerdings wird nach Bedarf eingestellt, sodass - unter der Voraussetzung, dass die Laufbahnprüfung bestanden wird - gute Chancen bestehen, danach übernommen zu werden.

    Zu Deiner Frage, welche Einsatzmöglichkeiten es gibt, falls die Übernahme scheitern sollte, gibt es nach meiner Erinnerung hier im Forum mehrere Threads, sodass Du über die Suchfunktion Antworten finden solltest. :)

    Liebe Grüße

    Husky98

    Ich würde die Eltern der Minderjährigen schriftlich anhören, die Minderjährige und das Jugendamt nicht anhören und keinen Verfahrensbeistand bestellen.

    Den Ergänzungspfleger würde ich nicht anhören sondern Ergänzungspflegschaft anordnen und den Ergänzungspfleger bestellen.

    Die Minderjährige wäre auch selbst schriftlich anzuhören, jedenfalls dann, wenn sie bereits das 14. Lebensjahr vollendet haben sollte.

    Kleine Anmerkung: die Beschränkung auf 14+ besteht seit dem 01.09.2021 nicht mehr, die Anhörung hat altersunabhängig zu erfolgen.

    Deshalb schrieb ich "...jedenfalls dann, wenn...". Siehe im Übrigen #5.

    Ich würde die Eltern der Minderjährigen schriftlich anhören, die Minderjährige und das Jugendamt nicht anhören und keinen Verfahrensbeistand bestellen.

    Den Ergänzungspfleger würde ich nicht anhören sondern Ergänzungspflegschaft anordnen und den Ergänzungspfleger bestellen.

    Die Minderjährige wäre auch selbst schriftlich anzuhören, jedenfalls dann, wenn sie bereits das 14. Lebensjahr vollendet haben sollte.

    Der Ergänzungspfleger ist ebenfalls schriftlich anzuhören, weil er nur mit seiner Zustimmung bestellt werden darf und diese bisher nicht vorliegt, zumindest nicht gegenüber dem Gericht. Außerdem ist bezüglich seiner Person eine Auskunft aus dem BZR einzuholen.

    Ich kenne die Gepflogenheiten in Hessen nicht. Hier in Schleswig-Holstein ist es üblich, dass diejenigen Bewerber, welche es nicht werden sollen, jeweils ein Schreiben erhalten, in dem mitgeteilt wird, wen man zu befördern beabsichtigt. Mitgeteilt und vergleichend gegenübergestellt werden darin die Endnoten sowie die Binnendifferenzierung. Gleichzeitig wird eine Frist von einer Woche gesetzt, um Konkurrentenklage erheben zu können, verbunden mit dem Hinweis, dass das Beförderungsverfahren nicht vor Ablauf der Frist fortgesetzt wird.

    richtig wäre sof Beschwerde gegen die Aufhebung der PKH und der dann abhelfen

    Laut Sachverhalt ist die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen. Für Wiedereinsetzungsgründe sehe ich keinen Anhaltspunkt (da käme insbesondere eine fehlende oder fehlerhafte Belehrung in Frage).

    Somit bleiben den Beklagten nur zwei Möglichkeiten: Entweder können sie bei der Gerichtskasse, welche die Sollstellung umsetzt, Zahlungserleichterungen beantragen (dann würden sie sich letztlich immer noch verschlechtern, sofern zuvor ratenfreie PKH bewilligt war) oder sie beantragen bei der Gerichtsverwaltung den Erlass der Kosten.

    Allerdings ist auch nicht recht verständlich, weshalb nicht fristgerecht Rechtsmittel eingelegt worden ist, nachdem die Zustellungen offenbar wirksam waren.

    Für die genannten Regionen bestehen unterschiedlich hohe Freibeträge. :)

    Dankeschön!

    Dann komme ich scheinbar nicht aus diesen Regionen, weil sich mir nicht erschließt, welche damit gemeint sind. :S;)

    Dahinter verbergen sich der Landkreis Fürstenfeldbruck, die Landeshauptstadt München, der Landkreis München und der Landkreis Starnberg.

    Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Lebenshaltungskosten in diesen Regionen höher sind als im Bundesdurchschnitt und hat deshalb insoweit abweichende, höhere Freibeträge festgesetzt. :)