Beiträge von Husky98

    Wie wäre es - etwas vorausgedacht - im Ergebnis damit: Genehmigung verweigern, Kinder sind Erben, Antrag auf Nachlassverwaltung zur Haftungsbegrenzung. Und dann hat der Nachlassverwalter genügend rechtliche Schwerter zur Verfügung.

    Den Antrag müsste dann die Mutter stellen. Ob man ihr diesen Zusammenhang erfolgreich erklären kann, scheint mir im Hinblick auf ihr im Sachverhalt geschildertes Verhalten zweifelhaft zu sein.

    Wie alt sind denn die Kinder? Steht ihre Volljährigkeit in naher Zukunft bevor?

    Deshalb würde ich gern für die Kinder einen Ergänzungspfleger mit ins Boot holen. Dafür wäre aber nur hinsichtlich dieses Nachlassverfahrens ein Teilentzug der Vermögenssorge erforderlich, oder?

    Nur weil die Angehörigen (im eigenen Interesse?) auf eine Erteilung der Genehmigung drängen, liegt noch kein dringender Handlungsbedarf vor. Für das scharfe Schwert des partiellen Entzugs der Vermögenssorge scheinen die Voraussetzungen aufgrund des geschilderten Sachverhalts (noch) nicht erfüllt zu sein. Immerhin hat die Kindesmutter für sich selbst ausgeschlagen, sodass sie von der Erteilung der Genehmigung keinen Vorteil hätte.

    Mein Vorschlag ist, zunächst gemäß § 1667 Abs. 1 BGB die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses anzuordnen.

    Ich freue mich mit Dir, herzlichen Glückwunsch! :thumbup:

    Auch wenn Du schon Erfahrungen im mittleren Dienst gesammelt hast, könnte ein Praktikum bei einem Amtsgericht Deiner Wahl interessant sein, weil es einen anderen Blickwinkel auf die Tätigkeit eröffnet und zudem die Vorfreude auf die Ausbildung erhöhen kann. Von dieser Möglichkeit wird nach meiner Einschätzung viel zu selten Gebrauch gemacht, obwohl dieser Weg "offiziell" empfohlen wird.

    Vielleicht sehen wir uns dann. :)

    Überspitzt gesagt: Ein Luxusurlaub auf den Bahamas und teure Gegenstände können für mich die Zeit, die ich für meinen Arbeitgeber über das normale Hinaus investiere, nicht wettmachen.

    So sehe ich das auch, und das nach demnächst 45 Dienstjahren:). Ich habe meine Berufswahl trotz zeitweiser Überlastung noch nie bereut. Die sachliche Unabhängigkeit empfinde ich als sehr wertvoll und musste sie schon einige Male, wenn auch selten, ins Feld führen, um unzulässige Übergriffe abzuwehren.

    Der Kläger beantragt jetzt die Ausgleichung der GK.

    Ob das zulässig ist, bestimmt sich nach § 31 GKG. Der Sachverhalt lässt weder erkennen, welche Kostenregelung in der ersten Instanz getroffen worden ist noch ob für die Berufungsinstanz § 31 Abs. 4 GKG zur Anwendung kommt.

    Unabhängig davon spielt es keine Rolle, ob und wann die PKH-Zahlungsmodalitäten für die Berufungsinstanz geändert werden, denn die PKH als solche bliebe auch dann erhalten, wenn die Zahlungspflicht aufgehoben würde.

    Gibt es bei euch Angebote im Rahmen des Gesundheitsmanagements? Dauerhafte oder einzelne Aktionen?

    Ja, die gibt es. Neben dem alljährlich stattfindenden Gesundheitstag werden zum Beispiel Yoga-Einheiten, Büromassagen und kostenlose Abos bei einem externen Dienstleister, dessen Namen ich hier wohl nicht nennen darf (oder, Kai?:)), angeboten.

    Außerdem gab es vor einiger Zeit schon einmal einen hausinternen Kurs zu Bewegungspausen im Arbeitsalltag. Der wurde von einer Mitarbeiterin geleitet, die zertifizierte Trainerin ist.

    Aber ja: sollte es keine Einigung geben, müsste ich wohl zu Hause bleiben bis ich wieder 100 % arbeiten kann. Das würde ich selbst gerne vermeiden...

    Das verstehe ich gut. :)

    Es ist auf jeden Fall eine gute Idee von Dir, Dich (auch) an den Personalrat zu wenden. Viel Erfolg, eine möglichst schnelle, vollständige Genesung und eine verständnisvolle Verwaltung wünsche ich Dir!:thumbup:

    4) Was passiert wenn der Wiedereingliederung nicht zugestimmt wird?

    Nach meiner Kenntnis bedeutet Wiedereingliederung (vermutlich unabhängig vom Bundesland, siehe "Hamburger Modell"), dass die Betroffenen weiterhin krankgeschrieben sind und einen Arbeitsversuch unternehmen. Von daher besteht die Alternative zur Wiedereingliederung darin, auf die Arbeitskraft bis zum Ende der Krankschreibung komplett verzichten zu müssen, sodass der Dienstherr ein Interesse daran haben sollte, den Weg zu ebnen und keine unnötigen Hürden aufzubauen.

    Ich bestimme einen AHT und lade Mutter, Kinder und Dolmetscher. Soweit so klar. Aber das Jugendamt ebenfalls? In der Kommentierung steht, dass es nicht zwingend zu beteiligen ist, das widerstrebt mir aber irgendwie. Liege ich falsch?

    Das Jugendamt ist zu beteiligen, § 162 Abs. 3 Satz 1 FamFG.


    Und: Was bespreche ich in dem Termin? Wann planen sie einen Zusammenzug (Mutter wohnt noch außerhalb meines Bezirks, aber nah dran)? Wie wird sich der Alltag darstellen, haben Sie insbesondere Anbindung an einen Dolmetscher, sonstige Vertrauensperson? Wie sind die Aussichten für die Kinder (Schule, Ausbildung, Unterstützung bei Hobby etc.)?

    Darauf kommt es für das Aufheben des Ruhens der elterlichen Sorge nicht an, wenn feststeht, dass es sich um die leibliche Mutter handelt. Diese Gesichtspunkte wären in einem richterlichen Verfahren gemäß § 1666 BGB zu prüfen, sofern es dafür Anhaltspunkte gibt.

    Und dann erlassen ich ja einen Beschluss, in welchem festgestellt wird, dass der Grund der zum Ruhen der eS geführt hat weggefallen ist. Da damit ja die eS automatisch wieder auflebt muss ich ja bestimmt die Vormundschaft nicht auch noch förmlich aufheben, richtig?

    Richtig.

    Es existiert noch ein leiblicher Vater, der sich aber noch unbekannt im entfernten Ausland aufhält. Öffentliche Zustellung auch an ihn?

    Nein, das wäre aus meiner Sicht Förmelei.