Beiträge von Husky98

    Da in Deinem Fall die Vormundschaft bereits angeordnet ist und es "nur" um einen Wechsel des Vormunds geht, halte ich die Anhörung des Kindesvaters, unabhängig von der Eingabe seiner Betreuerin, für entbehrlich.


    Einen Verfahrensbeistand würde ich nicht bestellen. Es liegt keiner der Regelfälle des § 158 FamFG vor. Die beiden Mündel sind zudem alt genug, um sich - im Rahmen einer persönlichen Anhörung - zur Frage der Person des Vormunds selbst zu äußern.


    Hast Du schon den nach neuem Recht erforderlichen Auszug aus dem Bundeszentralregister bezüglich der Pflegeeltern angefordert (§§ 168 Abs. 2, 168f FamFG)? :)

    Ich habe jetzt einen Berichtigungsantrag auf dem Tisch:

    1. Es dürfte dort nicht "In der Familiensache" stehen, sondern "Festsetzungsverfahren".

    2. Der Rechtsanwalt muss im Rubrum als Antragsteller erfasst werden. Der Mandant als Antragsgegner.

    3. Das Geburtsdatum des Rechtsanwalts fehlt im Rubrum.

    Zu 1.: Das ist für den vollstreckungsfähigen Inhalt des Titels komplett belanglos. Abgesehen davon handelt es sich um ein Festsetzungsverfahren im Rahmen einer Familiensache, sodass die von Dir gewählte Formulierung noch nicht einmal falsch ist.


    Zu 2.: Ich fasse meine § 11 RVG-Beschlüsse regelmäßig so, wie es in Beitrag #3 beschrieben ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass Deine Variante falsch ist. Schließlich ergibt sich aus Deiner Formulierung eindeutig, wer Gläubiger und wer Schuldner ist.


    Zu 3.: Der Grundbuchrechtspfleger möge darlegen, auf welcher Rechtsgrundlage er die Angabe des Geburtsdatums verlangt. Aus § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO folgt eine solche Verpflichtung nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass die Parteien zuverlässig identifiziert werden können (Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 313 Rn. 4). Das dürfte bei einem Rechtsanwalt kein Problem sein.

    Ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss nach § 253 FamFG bedarf, sofern er ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, nicht der Verkündung.

    Eine nicht verkündete Entscheidung ist mit der Übergabe des unterzeichneten Beschlusses an die Geschäftsstelle erlassen.

    Die durch eine verspätete Geltendmachung von Einwendungen bedingte Unzulässigkeit einer Beschwerde nach § 256 Satz 2 FamFG führt nicht zur Statthaftigkeit der Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG gegen einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss nach § 253 FamFG.


    BGH, Beschluss vom 12.10.2022, XII ZB 450/21

    Wie strukturiert ihr diese Anhörung?

    Bei der Anhörung des Kindes versuche ich insbesondere zu ergründen, ob die "Chemie" zwischen dem Kind und dem in Aussicht genommenen neuen Vormund stimmt. Auch die Bindung zum bisherigen Vormund spielt eine wichtige Rolle.


    Es kommt auch darauf an, aus welchen Gründen der Wechsel stattfinden soll (zum Beispiel örtliche Nähe nach Umzug oder mangelndes Vertrauen, fehlerhafte Amtsführung, Überforderung.....).


    Schwierig ist mitunter zu erkennen, ob das Kind einen "unliebsamen" Vormund "loswerden" will (etwa, weil es ihn als zu streng empfindet) oder ob es objektive Gründe für den Wechsel gibt.

    1) Was bedeutet in den Verfügungen der Punkt: "Weglegen"- also wann wird eine Akte weggelegt? heißt es, dass diese konkrete Verfügung später vernichtet werden kann?

    Die Verfügung wird Aktenbestandteil und darf daher auch nach ihrer Erledigung nicht "gesondert" vernichtet werden, sondern erst zusammen mit der gesamten Akte, nachdem die jeweils gültige Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.


    Ich wünsche Dir viel Erfolg bei Deiner Ausbildung und dass Du die Abwesenheit Deiner Ausbilderin gut überbrücken kannst. :)

    Hallo rpfl3108,


    herzlich willkommen im Forum und im Familiengericht! :)


    Der von Dir geschilderte Fall scheint mir sehr ungewöhnlich zu sein. Seit wann werden bei Kranken- und Pflegekassen Verträge auf den Namen und für Rechnung minderjähriger Kinder abgeschlossen?


    Erfahrung habe ich hingegen mit Fällen, in denen Eltern(teile) auf den Namen des Kindes Kleidung bestellt oder Handyverträge abgeschlossen haben, meist, weil sie selbst nicht kreditwürdig waren. Ich habe dann Anhörungstermine anberaumt und situationsangepasste Maßnahmen getroffen. Das können (bei kleineren Beträgen) Vereinbarungen über eine ratenweise Rückzahlung, die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zwecks Durchsetzung der Ansprüche des Kindes oder - als letztes Mittel - der Entzug der Vermögenssorge sein.


    Liebe Grüße aus dem Norden und einen guten Start ins Berufsleben

    Husky98

    Hallo Rpler2023,


    willkommen im Forum!


    Du hast den Zugriff auf Dein persönliches Profil eingeschränkt und willst keine privaten Nachrichten erhalten. Das könnte Deine Suche nach einem Austauschpartner erschweren.


    Ich zumindest möchte wenigstens ansatzweise wissen, mit wem ich es zu tun habe. :)


    Liebe Grüße

    Husky98

    Wenn die Kinder noch nicht 14 Jahre alt sind, müsste auch noch ein Ergänzungspfleger für die Wahrnehmung ihrer Rechte im Genehmigungsverfahren bestellt werden.

    Das halte ich für unzutreffend, siehe Rn. 7 in BGH, Beschluss vom 3. April 2019 - XII ZB 359/17.


    Hinsichtlich des ohnehin zu bestellenden Ergänzungspflegers ist ein Fall des § 1795 BGB oder § 1796 BGB bei diesem nicht ersichtlich. Er kann daher die Kinder auch im Genehmigungsverfahren vertreten. Es bedarf keines weiteren Ergänzungspflegers.

    Das sehe ich anders. Es kommt nicht auf die etwaige Verhinderung des Ergänzungspflegers an, sondern auf diejenige der Eltern. Sind diese jedoch, wie hier, gemäß § 1795 BGB von der Vertretung hinsichtlich des Rechtsgeschäfts ausgeschlossen, trifft dies auch auf die Wahrnehmung der Rechte im Genehmigungsverfahren zu (ebenso BGH an der von Dir zitierten Stelle sowie im Leitsatz b)).

    Die Eltern sind nicht rechtlich verheiratet, sondern nur nach muslimisch-religiösem Recht. Seit 2020 leben die beiden getrennt voneinander, mit zwischenzeitlichem On/Off. § 1795 Nr. 3 BGB spricht eigentlich nur von "Ehegatten". Das sind die Eltern in unserem Rechtssystem nicht, weshalb ich eigentlich keinen Erg.pfl. für notwendig erachtet hätte.

    Das sehe ich im Hinblick auf Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB ebenso.


    Im Übrigen wie Frog.