Bei uns machen das auch die Rechtspfleger.
Bei uns auch
Bei uns auch
Bei uns machen das auch die Rechtspfleger.
Bei uns auch
Bei uns auch
Unsere Vordrucke für das ärztliche Zeugnis haben folgenden Vergütungshinweis:
Das ärztliche Zeugnis wird im Auftrag des Amtsgerichts XXX erstellt. Die Vergütung des ausstellenden Arztes richtet sich nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG). In der Regel entsteht hier ein Vergütungsanspruch nach der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG. Der Anspruch erlischt gemäß § 2 Abs. 1 JVEG, wenn dieser nicht binnen 3 Monaten bei dem vorgenannten Gericht geltend gemacht wird. Die Frist beginnt mit dem Eingang des ärztlichen Zeugnisses beim Gericht.
Wichtig ist nur, dass der Arzt die Rechnung an das Gericht stellt, denn eine spätere Übernahme scheidet aus.
Mir würde es reichen.
Mir auch.
Bei der Durchsicht der Drucksache ist mir aufgefallen, dass die befreiten Betreuer (§ 1859 BGB-neu) nur von der Pflicht zur Sperrvereinbarung und der Rechnungslegung befreit sind.
Fehlt da nicht ein Verweis auf § 1849 BGB-neu, entsprechend dem aktuellen § 1812, oder habe ich da was übersehen ?
Ich bin der Meinung, dass diese Urkunde wie ein Erbvertrag zu behandeln sein dürfte und eine Herausgabe nicht zulässig ist.
Liege ich da richtig?
Da liegst Du richtig
Eine Digitalisierung der bisherigen Papierakten wird sicher nicht passieren.
In Bayern wurde es getestet und man hat festgestellt, dass das nicht sinnvoll ist. Daher sollen nur Neuverfahren elektronisch geführt werden und der Bestand in Papier verbleiben.
M.E. auch die einzig sinnvolle Handhabung.
Wenn ab dem 01.01.2021 fällig, dann 400,-- €
Deshalb wüsste ich gern, wie andere Gericht das bei Testamentseröffnungen handhaben und auch bei anderen Schreiben, die Fristen beinhalten, wie Benachrichtigungen nach Erbausschlagungen oder sogar Anhörungsschreiben in Erbscheinsverfahren.Wer hat noch eine Meinung dazu?
Ich gebe Eröffnungen, Anhörungen der gesetzlichen Erben und von Nächstberufenen nach § 15 FamFG raus (bei Eröffnungen ist das auch als Standard in ForumSTAR voreingestellt).
Meine Kollegen im Haus handhaben es allerdings teils anders.
Es ist wie üblich: 3 Rechtspfleger, 5 Meinungen
In der Übersetzung eines Beschlusses von mir wurde Rechtspfleger mit "officer of justice" bezeichnet; diese Übersetzung entspricht auch leo
da die EuErbVO nicht anwendbar ist
Wann ist die Erblasserin verstorben?
Es gibt schon mitunter Urkunden, bei welchen die Überschrift nicht mit dem Inhalt übereinstimmt.
Dass mal ein Ehe- und Erbvertrag als Erbvertrag eingetragen wird kenne ich, aber Erbverträge als Testamente hatte ich zum Glück noch nicht. Dann werde ich da künftig drüber schauen.
Sind bei Euch tatsächlich Erbverträge als Testamente eingetragen?
Testamente lese ich mir üblicher Weise nicht durch, Erbverträge wegen des möglichen Rückgabehindernisses schon (meist haben die Beteiligten eine Abschrift dabei)
Muss bei der Eröffnung nach dem Längerlebenden die Urkunde betr. Erbverzicht und Geltendmachung des Pflichtteils aufgeführt werden ?
Nein.
Das Testament wird normal eröffnet; evtl. Rechtsfolgen weiterer Urkunden haben in der Eröffnung nichts zu suchen
TiKa:
So einfach ist es nicht. Der Erbe, für den bereits ein Teilerbscheinsantrag erteilt wurde, kann streng genommen nicht für einen anderen Miterben beantragen, dass diesem ein Erbschein erteilt wird. Hierfür hat er in dem Stadium kein Rechtschutzbedürfnis, da er ja schon ein Zeugnis über sein Erbrecht hat.
Klar kann ein Erbe einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen, aber eben nur für die Erben (inkl. ihm selbst) für die noch kein Erbschein erteilt ist.
Auf die Idee eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses wäre ich zugegeben nie gekommen, wobei ich dieses m.E. schon allein über die Auseinandersetzungsansprüche gegenüber den weiteren Miterben aushebeln könnte.
Auch nach Krätzschel, Firsching/Graf, Nachlassrecht, 11. Auflage 2019, Rn.10, ist ein Antrag zulässig.
Der pragmatische Ansatz ist, dass man sich von dem Erben die Ausfertigung des ersten TeilES zurückschicken lässt und dieser nun einen neuen Antrag auf einen gemeinschaftlichen ES stellt.
Da hätte ich eher Bedenken, denn der erteilte TeilES ist ja nicht unrichtig und kann daher nicht einfach eingezogen werden.
Ich würde den weiteren TeilES erteilen, die Erben sind vollständig ausgewiesen und das Verfahren ist erledigt.
Bumms aus fertig.
Hallo an alle,
ich habe einen Teilerbschein von 3/4 Anteil zugunsten einer Erbin erlassen. 1/4 Anteil ist noch offen. Die ermittelten Erben für diesen Anteil wollen keinen Erbscheinsantrag stellen. Meine 3/4 Erbin will nunmehr diesen Antrag stellen. Kann sie dies? Kennt jemand Entscheidungen hierzu?
Natürlich kann ein (Mit-)Erbe jederzeit einen Erbscheinsantrag stellen.
Warum sollte sie es denn nicht können?
Da war ich zu langsam.
Zu ForumSTAR:
Wenn die Erben in der Datenbank erfasst sind, kann man ganz normal gegen diese festsetzten. Nur im Rubrum muss man sie als weitere Beteiligte selbst einklicken.
in einer Sache habe ich nach versterben d. Betreuten die Vergütung für den ehemaligen Berufsbetreuer gegen den Nachlass festgesetzt. Der Erbe ist bekannt
Steht der Erbe im Beschluss?
Die Festsetzung erfolgt gegen den Erben; zahlt der nicht, kann der Betreuer eine vollstreckbare Ausfertigung beantragen. Eine Rechtsnachfolge bräuchte man, wenn der Erbe selbst verstirbt.
Ein Erbschein ist für die Festsetzung sicher nicht Voraussetzung.
Sehe ich auch so; die vom Nachlassgericht mitgeteilten Erben werden angehört und dann erfolgt die Festsetzung - läuft im Betreuungsverfahren ja auch nicht anders.
(Gegenständlich ist das wohl ein rein theoretisches Problem, da laut SV ein Grundstück vorhanden ist und daher früher oder später ein ES nötig wird)
Nun teilten mir 2 mit, dass sie die Erbschaft noch ausschlagen wollen.
Derzeit stehen die Erben somit noch nicht fest. Ist Abwarten bis die Erbenermittlung abgeschlossen ist eine Option für Dich?
Wer ist für den Kostenansatz zuständig? Rechtspfleger oder Geschäftsstelle?
Bei uns machen die Rechtspfleger die Kosten; Sinn ist Verringerung der Aktenkontakte, denn für die Wertberechnung ist die Sache eh offen und die Freigabe der KR auch kein großer Mehraufwand. (Formell zuständig wäre aber eigentlich der UdG)