Beiträge von Minni

    Hallo zusammen,

    ich habe einen etwas -zumindest für mich- ungewöhnlichen Erbscheinantrag.

    "E" ist in Goldstein verstorben. Es wird seitens des TV ein Erbscheinantrag gestellt. Die Zuständigkeit des AG "Schönwetter" wird damit begründet, dass es sich nicht um den Erbfall von "E" sondern um das Erbrecht nach seinem Großvater, welcher in "Schönwetter" lebte.

    Wegen der angeordneten TV wird auf die Akte ..... des AG Schönwetter verwiesen. Die Vollstreckung dauert an.

    Der Inhalt des Erbscheinantrag lautet wie folgt:

    Der Erblasser, "E" verheiratet, keine Kinder, hat über seinen eigenen Nachlass ein notarielles Testament hinterlassen. Auf diese Verfügung wird verwiesen. Der Erblasser war gemeinsam mit seinen Brüdern "A" und "B" zu je 1/3 Anteil nicht befreiter Vorerbe nach seinem Großvater. Nacherben sind die ehelichen Abkömmlinge der nicht befreiten Vorerben. Der Nacherbfall tritt mit dem Tode des längst lebenden Vorerben ein. Über diese Vorerbschein ist ein entsprechenden gemeinschaftlicher Erbschein am 01.01.1980 erteilt.

    Dem Testamentsinhalt des Großvaters ist nachfolgendes zu entnehmen: Sollte einer der Vorerben kinderlos versterben, so treten an seine Stelle die anderen Abkömmlinge nach Stämmen. Der !/3 Erbteil des "E" ist demgemäß auf die weiterhin nicht befreiten Vorerben "A" und "B" übergegangen, so dass diese nunmehr im Innenverhältnis zu 1/2 Vorerben sind.

    Der bisherige Erbschein ist einzuziehen.

    Kann mir jemand in dieser Angelegenheit weiterhelfen?

    Hallo zusammen,

    mir liegt ein privatschriftliches gemeinschaftliches Ehegattentestament vor mit folgendem Inhalt:

    Wir, die Eheleute "A" und "B" setzen uns gegenseitig zu Vollerben unseres gesamten Nachlasses ein. Erben des Letztversterbenden sollen unsere gemeinsamen Kinder "C" und "D" sein. Wer nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt, erhält auch nach dem Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil

    Heiratet der überlebende Ehegatte wieder, so soll er mit unseren Kindern "C" und "D" gesetzliche Teilung halten (Eheleute haben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt)

    Ich habe einen Knoten im Kopf bezüglich der Formulierung im Erbschein.:/

    Lautet der Erbschein wie folgt:

    Bedingte Nacherbfolge ist angeordnet. Sie tritt ein zur Hälfte bei Wiederheirat der Vorerbin. Die Vorerbin ist -soweit nach § 2136 BGB zulässig" on den gesetzlichen Beschränkungen befreit. Nacherbfolge ist angeordnet. Nacherben sind "C" und "D" zu gleichen Teilen. Ersatznacherben sind die Abkömmlinge der Nacherben.

    Danke für eure Hilfe.

    Ich habe folgenden Fall:


    Erblasserin (sehr vermögend) verstorben im Juni 2023, hinterlässt gemeinsam mit Ihrem Ehemann zwei letztwillige privatschriftliche Verfügungen. Eine datiert vom 14.02.2019 und die andere vom 01.01.2023.

    In der Verfügung vom 14.02.2019 haben sich die Erblasserin und ihr Ehemann gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Schlusserben sind zwei Neffen. In der Verfügung vom 01.01.2023 setzt die Erblasserin zugunsten einer weiteren Nichte ein Vermächtnis (welches nach dem Tod der Erblasserin fällig ist) aus (Anteil an einem Grundstück in X-Stadt (dieses Grundstück befindet sich in der Teilungsversteigerung (Eigentümer sind die Erblasserin und deren Geschwister). Unterschrieben ist diese Verfügung von der Erblasserin und in Vollmacht auch von dem Ehemann.

    Im Oktober 2023 stellt der Ehemann einen Erbscheinantrag, welcher ihn als Alleinerben ausweist. Aus dem Antrag geht weiter hervor, dass die Vermächtnisanordnung von der Erblasserin eigenhändig ge- und von ihr und dem Ehemann eigenhändig unterschrieben wurde. Bezüglich des Zusatzes "in Vollmacht" erklärt der Ehemann in dem damaligen Antrag, dass er damit nicht zum Ausdruck bringen wollte, dass er dieses Testament in Vollmacht für seine Frau unterschrieben habe, sondern ganz bewusst für sich allein.

    Alle Beteiligten (Geschwister der Erblasserin) erhalten Abschriften der letztwilligen Verfügungen von Todes wegen (rausgeschickt im August 2023) und werden zu dem Antrag auf Erteilung des ES vom 01.10.2023 gehört (rausgeschickt am 02.10.2023).

    Nunmehr im April 2024 teilen zwei Geschwister der Erblasserin mit, dass die Ergänzung des Testamens vom 01.01.2023 nicht wirksam ist und auch erhebliche Zweifel an der Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 14.02.2019 bestehen.. Zur Begründung wird vorgetragen, dass dem Inhalt der Todesanzeige (erschienen im Juli 2023) zu entnehmen ist, dass die Erblasserin nach kurzer schwerer Demenzerkrankung verstorben ist.

    Wie gehe ich jetzt mit der Anfechtung um?:/

    Dann muss betreffs "Z", deren Adresse ich in der Mongolei nicht kenne, für die Benachrichtigung von der Testamentseröffnung eine Abwesenheitspflegschaft eingerichtet werden. Diese Abwesenheitspflegschaft kann doch auch den Wirkungskreis "Vertretung in dem Erbscheinverfahren aufgrund Testament" umfassen, oder?

    Betreffs des Testamentsinhalts würde ich ebenfalls dazu tendieren, dass die Kinder von "A" nicht als Erben eingesetzt sind.

    Bezüglich der Auslegung, dass die Kinder von "A" Ersatzerben von der Schwester des Erblassers sein könnten spricht evtl., dass "Z" auf gar keinen Fall etwas erhalten soll und dies würde der Fall sein, wenn aufgrund der Erbausschlagung von der Schwester des Erblassers, die gesetzliche Erbfolge eintritt. Aber vielleicht ist dieser Auslegungsgedanke zu weit hergeholt.:/

    Aber was ist mit dem gestellten Erbscheinantrag aufgrund gesetzlicher Erbfolge nach "A" von den Kindern des "A". Nach der gesetzlichen Erbfolge wäre "Z" Miterbin und hierfür bedarf es dann einen Nachlasspfleger.

    Wie gehe ich mit diesem Fall am Besten um?

    Ich habe folgenden Fall:

    "A" verstirbt, hinterlässt ein privatschriftliches Testament. Inhalt des Testaments: Die Schwester von "A" wird als Alleinerbin eingesetzt. Die beiden Kinder von "A" (aus der ersten Ehe) sollen den gesetzlichen Pflichtteil erhalten. Die getrennt lebende Ehefrau (getrennt lebend seit 2/2016; Rückkehr der Ehefrau in die Mongolei - Anschrift unbekannt) von "A" bekommt nichts, da sie mich bei unserer Eheschließung durch Eingehen einer Scheinehe, so ihre Erklärung gegenüber der deutschen Botschaft in der Mongolei vom 25.08.2016 arglistig getäuscht hat.

    Die Schwester von "A" schlägt die Erbschaft form- und fristgerecht aus. Nunmehr beantragt die Tochter von "A" einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge und zwar dahingehend, dass sie und ihr Bruder Erben zu je 1/2 Anteil sind.

    Ich habe nun die Schwierigkeit mit der getrennt lebenden Ehefrau "Z". Das deutsche Konsulat in der Mongolei hat auf Wunsch von "A" im August 2016 die Ehefrau kontaktiert. Diese hat dann dem Konsularbeamten gegenüber erklärt, dass es sich um eine Scheinehe handele, die nur zum Zweck eingegangen worden sei, ihr ein Studienvisum zu beschaffen. Dies -so der Konsularbeamte weiter, sei "A" zumindest am Anfang bewusst gewesen. "A" hätte dann aber von "Z" die Ehe eingefordert, was sie nicht wollte. "Z" bittet von weiteren Kontaktversuchen abzusehen. Sie hat in der Mongolei eine eigene Familie gegründet.

    Aus der Sterbeurkunde von "A" geht als Familienstand "verheiratet" hervor. Von dem Testamentsinhalt ist "Z" nicht in Kenntnis gesetzt worden. Begründet hat dies der Kollege damit, dass "Z" nicht zu ermitteln ist.

    Sehe ich es richtig, dass "Z" zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört?

    Donald hat nicht ausgeschlagen. Er ist geschieden und keine keine Abkömmlinge hinterlassen. Erben von Donald sind somit Dagobert und der Ehemann der Erblassers.

    Also bedarf es einer Ergänzung des Erbscheinantrages.

    Im Ergebnis könnte man doch auch dahin tendieren, dass Dagobert gewillkürter Nacherbe geworden ist, oder?

    Hallo zusammen,

    in einem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren bleibt eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Recht ein Gasleitungsrohr von der Hauptleitung an der --- Straße nach ihrem Grundstück zu legen) für A und B bestehen. Wie ich herausgefunden habe, sind A und B verstorben. Erbe nach B, des Letztverstorbenen, ist der gemeinsame Sohn C. Ich weiß, das C in Frankreich (Metz im Jahre 1998) geboren wurde und irgendwann in meinem Amtsgerichtsbezirk gewohnt hat. Wohin er verzogen ist, ist nicht bekannt. Es ist ebenfalls nicht bekannt, wann und wo er verstorben bzw. wer seine Rechtsnachfolger sind.

    Kann ich dem betreibenden Gläubiger aufgeben, einen Antrag auf Bestellung eines Pflegers für unbekannte Beteiligte zu stellen?

    Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage bezüglich der Formulierung eines Erbscheins bei Vor- und Nacherbfolge.

    Die Ehefrau ist am 06.08.2023 verstorben, unter Hinterlassung des Ehemannes und zwei Abkömmlingen. Einer der Abkömmlinge ist zwischen dem 30.10.2023 und dem 28.11.2023 verstorben.

    Der Ehemann stellt am 21.12.2023 einen Erbscheinantrag unter Zugrundelegung des privatschriftlichen Testaments (Inhalt Testament: Gegenseitige Erbeinsetzung als Vorerben; Nacherben des Erstversterbenden und des Letztversterbenden sind die Kinder "A" und "B" zu gleichen Teilen; Ersatzerben für "A" und "B" sind deren Kinder entsprechend der gesetzlichen Erbfolge; sollte sich der überlebende Ehegatte wieder verheiraten, soll die Nacherbfolge bereits im Zeitpunkt der Eheschließung eintreten).

    Da einer der Abkömmlinge bereits nachverstorben ist - ohne Hinterlassung von Abkömmlingen-, bin ich mir nicht sicher, wie der Erbschein betreffs der Nacherbfolge zu formulieren ist.

    Formuliere ich den Erbschein wie sonst auch:

    Nacherbfolge ist angeordnet. Sie tritt beim Tod oder bei der Wiederheirat des Vorerben.

    Der Vorerbe ist - soweit nach § 2136 BGB zulässig - von den Verfügungsbeschränkungen befreit.

    Nacherben sind:

    -Dagobert Duck, geboren am ..., wohnhaft und

    -Donald Duck, geboren am .., nachverstorben zwischen dem ..... und ......

    zu gleichen Teilen.

    Ersatznacherben sind die Abkömmlinge der Nacherben nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

    Vielen Dank für eure Hilfe.

    Ich habe folgenden Fall:

    Erblasser verstorben, verheiratet, eine Tochter. Er hat ein formgültiges privatschriftliches Testament mit nachfolgendem Inhalt verfasst:

    Meinen Anteil des Hauses und Grundstücks (1/2 Anteil; geschätzter Wert (1/2 Anteil) = 50.000,00 Euro) vererbe ich meiner Tochter, Goldstück, geboren am ...., wohnhaft in........ . Das Aktien-

    paket (1/2 Anteil = 40.000,00 Euro) vererbe ich ebenso meiner Tochter. Die restliche Erbmasse (Mercedes (Wert 1.000,00 Euro) sowie das Bankguthaben (1/2 Anteil = 30.000,00 Euro)

    wird aufgeteilt zwischen meiner Tochter und meiner Frau.

    Der Erbscheinantrag des Notars lautet wie folgt: Erben sind die Tochter zu 87/100 Anteil und die Ehefrau zu 13/100 Anteil.

    Zur Erläuterung wird weiter vorgetragen, dass das Testament keine eindeutige Erbeinsetzung beinhaltet sondern das der Erblasser im Sinne einer Teilungsanordnung verfügt hat, wie sein Nachlass vererbt werden soll.

    Ich kann mich mit der Testamentsauslegung des Notars nicht so ganz anfreunden und vertrete die Auffassung, dass die Tochter Alleinerbin und die Ehefrau einen Vermächtnisanspruch hat.

    Wie ist eure Meinung?

    Das Familiengericht richtet die Ergänzungspflegschaft nicht ein, weil nur die "Anregung" des Nachlassgerichts vorliegt. Die Notwendigkeit ist seitens des Familiengerichts gegeben. Aber dort stellt sich die Kostenfrage. Einer muss die Kosten des Verfahrens tragen und das Familiengericht hat sehr große Bedenken, wenn aufgrund der Anregung des Nachlassgerichts die Ergänzungspflegschaft eingerichtet wird, dass wenn der Ehemann die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, dieser hiergegen Beschwerde einlegt.

    Ich habe folgenden Fall:


    Ehefrau verstirbt, hinterlässt Ehemann und mdj. Kind (5 Jahre alt). Die Mutter der Erblasserin legt eine letztwillige Verfügung von Todes wegen (handschriftlich geschrieben und unterschrieben von der Erblasserin) vor, in welchem das minderjährige Kind das Haus erhalten soll. Das Schriftstück wird als Testament eröffnet und die Beteiligten benachrichtigt. Mitteilung gem. MiZi erfolgt auch. Ehemann beantragt einen Erbschein, wonach das Kind Alleinerbe ist. In dem Antrag erklärt der Ehemann auch, dass das Testament von der Erblasserin eigenhändig ge- und unterschrieben ist. Nunmehr 12 Monate beantragt ein Rechtsanwalt, den erteilten Erbschein einzuziehen und für kraftlos zu erklären, da das Testament nicht von der Erblasserin eigenhändig ge- und unterschrieben ist. Der Ehemann habe sich erst jetzt an einen Rechtsanwalt gewandt, weil er aufgrund des Todes seiner Ehefrau seinerzeit psychisch sehr stark belastet gewesen sei. Er sei sich damals nicht sicher gewesen, ob das Testament von der Erblasserin stammte, da diese einen Schlaganfall erlitten hatte und mit der linken Hand schreiben musste. Er wollte keinen Streit mit der Familie provozieren. Er wollte nur, dass alles erledigt wurde. Die weitere Begründung, warum die Ehefrau das Testament nicht selbst geschrieben haben kann, ist schlüssig.

    Für mich stellt sich die Frage, ob für das Einziehungsverfahren und die Kraftloserklärung des Erbscheins für das Kind eine Ergänzungspflegschaft eingerichtet werden muss (§ 181 BGB). Und falls ja, kann das Nachlassgericht dies anregen oder bedarf es eines Antrages von dem Ehemann? Wer trägt die Kosten die Gerichtskosten für die Ergänzungspflegschaft, wenn das Familiengericht auf Anregung des Nachlassgerichts eine Ergänzungspflegschaft anordnet?


    Vielen Dank für eure Hilfe.

    Hallo zusammen,

    ich habe nachfolgenden Fall:

    Erbengemeinschaft (bestehend aus 5 Personen) ist im GB eingetragen. Eine der Erbinnen beantragt die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft.

    Eine der Antragsgegnerinnen -hier genannt "A" wohnt in dem Objekt, welches sich nunmehr in der Teilungsversteigerung befindet. Das Verkehrswertgutachten wird in Auftrag gegeben und darauf hin meldet sich die Rechtsanwältin von "A" und teilt mit, dass die bestehende Depression ihrer Mandantin sich erheblich verschlimmert hat und diese niemanden auf das Grundstück oder ins Haus lassen wird.

    Ich habe die Erstellung des Verkehrswertgutachtens zurückstellen lassen und ein psychiatrisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben.

    Der SV kommt zu folgendem Ergebnis: Eine Fortführung der Auflösung der Erbengemeinschaft zum jetzigen Zeitpunkt betrachtet er als problematisch. Er kann davon nur abraten. Der SV rät dazu, eine rechtliche Betreuung für "A" einzurichten - notfalls auch gegen ihren Willen. Er rät weiter dazu, das Teilungsversteigerungsverfahren für ca. 6 Monate zu "pausieren". "A" solle sich nach Möglichkeit einer ambulanten psychiatrischen Behandlung unter Einschluss einer für sie geeigneten Medikation unterziehen. Soweit - so der SV - "A" ausreichend mitwirkt, wäre zumindest nach Ablauf von etwa 6 Monaten mit einer substantiellen Besserung zu rechnen. Vermutlich könnte dann die Teilungsversteigerung fortgesetzt werden.

    Der SV stellt weiter fest, dass aus seiner Sicht Geschäftsunfähigkeit vorliegt.

    Ich beabsichtige, dass Verfahren einstweilen für 6 Monate gem. § 765 a ZPO einzustellen. Was ich nicht weiß ist, ob ich "A" in diesem Beschluss aufgeben kann, sich einer ambulanten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen.

    Bezüglich der Anregung des SV auf Einrichtung einer Betreuung, würdet ihr die Zwangsversteigerungsakte zur Aufhebung der Gemeinschaft unter Hinweis auf das Gutachten dem Betreuungsgericht mit der Bitte um ggfls. weitere Veranlassung zukommen lassen oder würdet ihr die Einleitung einer Betreuung anregen?

    Und wie gehe ich mit der seitens des SV festgestellten Geschäftsunfähigkeit von "A" um?

    Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Fall:

    Erblasser verstirbt, verheiratet, zwei Kinder. Die Eltern des Erblassers sind vorverstorben, neben dem Erblasser haben

    die Eltern drei weitere Abkömmlinge.

    Eine letztwillige Verfügung von Todes wegen gibt es nicht.

    In dem Erbscheinantrag des Notars schlagen die beiden Kinder (keine Abkömmlinge) die Erbschaft

    aus und der Notar stellt den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins dahingehend, dass die Ehefrau

    Alleinerbin ist.

    Aufgrund meiner Zwischenverfügung fechten die Abkömmlinge des Erblassers ihre Erbausschlagungserklärung an mit der

    Begründung, dass sie irrig angenommen haben, dass durch die Erbausschlagungserklärungen die Mutter Alleinerbin wird.

    Darüber hinaus wird angeführt, dass sie irrig davon ausgegangen sind, dass das teilweise wohl noch belastete Wohn-

    haus den einzigen wesentlichen Nachlassgegenstand darstellt.

    Jetzt habe sich jedoch herausgestellt, dass der Erblasser auch noch ein nicht unerhebliches Bar- bzw. Wertpapiervermögen

    hinterlassen hat, von dem die Abkömmlinge zum Zeitpunkt der Erbausschlagung nichts wussten. An diesem Vermögen

    wollen die Kinder selbstverständlich beteiligt werden.

    Wenn sie von diesem weiteren Vermögen Kenntnis gehabt hätten, hätten sie die Erbschaft nicht ausgeschlagen.

    Ich weiß, dass des sich bei dem ersten Anfechtungsgrund (Mutter Alleinerbin) um einen Rechtsirrtum handelt, der

    keine Berücksichtigung finden kann.

    Bei dem zweiten Anfechtungsgrund handelt es sich - so meine Vermutung - um eine Krücke, damit die Geschwister des

    Erblassers nicht zum Zuge kommen.

    Der gesamte Nachlasswert wird aus Kostengründen mit 150.000,00 Euro angegeben (einschließlich Immobilie).

    Inwieweit muss ich die Anfechtung - Motivirrtum - prüfen? Reichen die angegebenen Erklärungen aus oder prüfe

    ich tatsächlich, welche Nachlasswerte vorhanden sind?

    Vielen Dank für eure Hilfe :)