Beiträge von Minni

    Ich habe folgenden Fall:

    Der Erblasser "E" (verwitwet, zwei Kinder "A" und "B") hinterlässt ein privatschriftliches Testament mit folgendem Inhalt:

    Zu meinen Erben setzte ich zu gleichen Teilen ein:

    a) meine Tochter "A" und meine Enkelin "C" (die Tochter von meinem Sohn "B"), geboren am 23.12.2015.

    b) Ersatzerbe meiner Tochter "A" ist ist Ehemann.

    c) Das Erbe meiner Enkeltochter "C" soll bei einer europäischen Bank festgelegt und ihr mit dem 18. Geburtstag ausgezahlt werden. Diese Verpflichtung und Betreuung des Kontos erlege ich meiner Tochter "A" auf.

    d) Sollte mein Sohn "B" den Pflichtteil am Erbe geltend machen, so ist dieser Anteil vom Erbe meiner Enkeltochter "C" in Abzug zu bringen.

    e) Zu meinem Erbe gehört das Hausgrundstück ....... Das beim Tode vorhandene Erbe wie z. B. Inventar, Bankguthaben usw. sollen sich meine Tochter "A" und meine Enkeltochter "C" nach Abzug der Bestattungskosten, zu gleichen Teilen aufteilen.

    Seht ihr es genauso wie ich, dass der Erblasser unter Punkt c) Testamentsvollstreckung angeordnet hat?

    Vielen Dank für eure Rückmeldung.

    Inhalt des Übertragungsvertrages:

    Die Erblasserin (geboren am 15.03.1934) hat mit der Tochter "E" einen Übertragungsvertrag vom 28.08.2024 hinsichtlich 1/2 ideellen Miteigentumsanteils geschlossen. Der Erblasserin wurde ein Nießbrauch (in Abweichung von der gesetzlichen Lastenverteilung ist vereinbart worden, dass der Nießbraucher während der Dauer des Nießbrauchs alle Lasten des Grundbesitzes trägt, die sonst der Eigentümer tragen müsste, insbesondere auch die Kosten für außergewöhnliche Ausbesserungen und Erneuerungen. Weiter wird seitens der Erblasserin die Erklärung abgeben, dass diese verheiratet ist; dieser Vertrag aber nicht der Zustimmung des Ehegatten bedarf. Der Gegenstand dieses Übertragungsvertrages stellt nicht sein Vermögen im ganzen Sinne des § 1365 BGB dar. Die Erblasserin hat nennenswertes Geldvermögen und hat sich den Nießbrauch am Vertragsgegenstand vorbehalten. Der Wert des übertragenen 1/2 ideellen Anteils am Grundbesitz haben die Beteiligten mit 150.000,00 Euro angegeben. Die Kosten des Vertrages trägt die Übergeberin.

    Der Alleinerbe "D" schreibt nun und fragt nach, was er dann geerbt hat. Er hat festgestellt, dass seine Schwester "E" eine Kontovollmacht hinsichtlich der Konten der Erblasserin hatte. Diese datiert vom 26.03.2018. Zu diesem Zeitpunkt waren sieben Konten auf den Namen, so "D" weiter, auf den Namen der Erblasserin eingetragen. 10 Tage vor dem Tod der Erblasserin waren sechs Konten aufgelöst. Ein Konto hatte noch einen Bestand in Höhe von 549,87 Euro. Das Rentenkonto (hier wurde das gesamte Geld (beider Elternteile) von der Rentenkasse eingezahlt -Zeitraum: 01.04.1994 bis 31.10.2024) insgesamt 252.393,16 Euro wurde gelöscht.

    Weiter erklärt "D", dass sein Vater von der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an die Tochter "E" nichts gewusst hat

    Cromwell, deine Frage ist mehr als berechtigt -ich hätte mir einen Grundbuchauszug anfordern müssen, habe ich jedoch versäumt.

    Folgender Fall:

    Eheleute "A" und "B" hinterlassen zwei gemeinschaftliche Testamente und zwar

    -notarielles gemeinschaftliche Testament vom 01.01.1970 -Inhalt: Eheleute setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein; Pflichtteilsklausel für die Kinder und im Falle der Wiederverheiratung des

    Überlebenden soll die gesetzliche Erbfolge aus eingetreten gelten, die Kinder sollen ihren gesetzlichen Erbanteil ausbezahlt erhalten.

    - privatschriftliches Testament vom 23.06.2024, in welchem die Eheleute den Sohn "D" als Alleinerben unseres Grundstücks und Hauses mit allem Inventar einsetzen.

    "A" und "B" haben zwei Kinder, Sohn "D" und Tochter "E".

    Ehefrau "A" verstirbt am 26.10.2024. Der Sohn "D" stellt über einen Notar einen ES-Antrag, welcher ihn als Alleinerben ausweist. Zur Begründung wird vorgetragen, dass das Testament vom 15.02.2024 so auszulegen ist, dass "D" Alleinerbe nach seiner Mutter wird, da das Hausgrundstück praktisch das gesamte Vermögen der Erblasserin darstellt. "B", der Ehemann von A wäre nach dem Ehegattentestament vom 01.01.1970 Alleinerbe nach der Verstorbenen geworden. Da seine Alleinerbenstellung durch das Ehegattentestament vom 23.06.2024 aufgehoben wird, erklärt er sich ausdrücklich mit der Auslegung des Testamens vom 15.02.2024 einverstanden mit der Rechtsfolge, dass auch nach seiner Auffassung der Sohn "D" Alleinerbe sein soll. Einwendungen seitens der Tochter "E" (welche anwaltlich vertreten ist) werden nicht erhoben sondern es wird sich ausdrücklich mit der Erteilung des Erbscheins - wie beantragt - einverstanden erklärt. Der Erbschein wird - wie beantragt - erteilt. Nunmehr teilt der Vertreter der Tochter "E" mit, dass der Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen ist. Begründet wird dies damit, dass ursprüngliche Eigentümer des Grundbesitzes die Erblasserin "A" und der Ehemann "B" zu je 1/2 Anteil waren. Wie sich aus der Eintragungsmitteilung vom 27.09.2024 ergibt sind seit dem 19.09.2024 Eigentümer des Grundbesitzes der Ehemann der Erblasserin "B" und die Tochter der Erblasserin "E". Die Eigentumsumschreibung des ursprünglich im Eigentum der Erblasserin stehenden ideellen Miteigentumsanteils an dem vorgenannten Grundbesitz auf die Tochter der Erblasserin erfolgte am 19.09.2024 mithin vor dem Ableben der Erblasserin, welche am 26.10.2024, verstarb. Die Erblasserin war somit im Zeitpunkt ihres Ablebens nicht mehr Eigentümerin des ideellen Miteigentumsanteils an der Immobilie und somit viel dieser Grundbesitz nicht in den Nachlass der Erblasserin und stellte folglich entgegen den eidesstattlich versicherten Angaben der Antragsteller in dem Erbscheinantrag nicht das gesamte Vermögen der Erblasserin dar, sondern stand überhaupt nicht mehr im Eigentum der Erblasserin. Unabhängig davon, dass das privatschriftliche Ehegattentestament vom 23.06.2024 so auszulegen sein dürfte, dass das Grundstück an den Sohn "D" insgesamt fallen sollte, wenn beide Elternteile verstorben sind, was bislang nicht der Fall ist, kann die Alleinerbenstellung des Sohnes "D" nach der Erblasserin nicht auf das privatschriftliche Ehegattentestament vom 23.06.2024 gestützt werden, da die Erblasserin nicht mehr Miteigentümerin an der Immobilie war. Damit verbleibt es bei dem notariellen Ehegattentestament.

    Mir wird nichts anderes übrig bleiben, als den Erbschein einzuziehen, oder?????

    Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Fall:

    Erblasserin, in Frankreich lebend, verstirbt. Die Tochter schlägt die Erbschaft aus und da diese in meinem Amtsgerichtsbezirk wohnhaft ist, übersendet der Notar die Erbausschlagungserklärung zu mir.

    Ich bin der Meinung, dass ich nicht zuständig bin und das die Ausschlagungserklärung an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet werden muss. Hier stellt sich jedoch für mich die Frage, wie finde ich heraus, welches Gericht in Frankreich zuständig ist und wie gehe ich praktisch vor. :/:/

    Danke für eure Hilfe

    Hallo zusammen:

    Ich habe folgenden Fall übernommen:

    Das Zwangsversteigerungsverfahren wird von dem Finanzamt aus den in dem GB unter lfd. Nr. 11 und 12 eingetragenen Sicherungshypotheken betrieben. Vorrangig sind zwei Briefgrundschulden in Höhe von 250.000 DM und 30.000 Euro sowie eine Sicherungshypothek in Höhe von 3.500,00 Euro zu Gunsten der Gemeinde eingetragen. Der Verkehrswert ist auf 155.000,00 Euro festgesetzt. Das Verfahren ist seit langer Zeit anhängig. Unter den jetzigen Umständen ist das Objekt nicht zu versteigern. Der in Abteilung III unter lfd. Nr. 8 und 9 eingetragene Grundpfandrechtsgläubiger ist verstorben; alle bekannt gewordenen Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen und es ist Nachlasspflegschaft angeordnet. Bei dem Grundpfandrechtsgläubiger handelt es sich um einen speziellen Geschäftsmann. Der Nachlasspfleger hatte einen Antrag auf Anordnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gestellt, dieser wurde seitens des Insolvenzgerichts zurückgewiesen.

    Das Finanzamt ist der Auffassung, dass im Hinblick auf die Grundschulden in Höhe von 250.000,00 Euro und 30.000,00 Euro ganz oder zumindest teilweise ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs besteht und hat bei dem Nachlasspfleger nachgefragt, ob dieser aus den Grundschulden noch Ansprüche geltend macht und ob dieser auf den ggfls. übersteigenden Teil der Grundschuld verzichtet und damit eine Berichtigung des Grundbuchs ermöglicht. Diese Vorgehensweise ist auch nicht zu beanstanden.

    Ich hingegen würde dieses Verfahren gerne, da es seit 2021 anhängig ist, jetzt zum Abschluss bringen. Das Finanzamt ist nur bereit, den Antrag auf Zwangsversteigerung zurückzunehmen, wenn der Nachlasspfleger mitteilt, dass der Nachlass aus den Grundschulden weiterhin Ansprüche in nicht unerheblicher Höhe geltend macht.

    Hat jemand eine Idee, wie ich dieses Verfahren zeitnah zum Abschluss bringen kann, auch wenn der NLP mitteilt, dass aus den Grundschulden nur noch sehr geringe Ansprüche bestehen?? Ich bin sehr unzufrieden damit, dieses Verfahren noch monatelang weiterlaufen zu lassen.

    Danke für eure Ideen!

    Ich habe folgenden Fall:

    notarieller Erbvertrag in welchem sich "A" und "B" zu Alleinerben einsetzten, d. h. der Erstversterbende von uns vererbt sein gesamtes Vermögen an den Überlebenden von uns, allerdings als befreiter Vorerbe.

    Nacherben sollen wie folgt bestimmt sein: Nach dem Tode von "A" sollen bezogen auf den Nachlass von "A" Schlusserben sein: die Kinder von "A", nämlich "D", "E, "F" und "G".

    Sollte einer der vorgenannten Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls nicht mehr unter den Lebenden weilen, sollen ersatzweise deren Abkömmlinge, bei mehreren zu gleichen Teilen, Nacherben sein.

    Sollten solche ebenfalls nicht vorhanden sein, so soll der Nacherbteil den überlebenden Nacherben anwachsen, ersatzweise deren Abkömmlinge, bei mehreren zu gleichen Teilen.

    Verlangt eines der o. g. Schlusserben nach dem Tode von "A" seine Pflichtteil, so ist dieses Kind nebst seiner Abkömmlinge von der Erbfolge nach dem Ableben von "B" ausgeschlossen.

    "G" schlägt für sich selbst und gemeinsam mit dem sorgeberechtigten Elternteil für das mdj. Kind "Z" schlagen die Nacherbschaft und Erbschaft aus jedem Berufungsgrunde aus.

    "F" und "E" (haben zum jetzigen Zeitpunkt kein Kind und erwarten auch kein Kind) schlagen ebenfalls die Nacherbschaft und Erbschaft aus jedem Berufungsgrunde aus.

    "D" schlägt ebenfalls die Nacherbschaft und Erbschaft aus jedem Berufungsgrunde aus - hier fehlt mir noch die Rückmeldung, ob "D" Kinder hat.

    "B" möchte nun den ES-Antrag stellen.

    Wie gehe ich nun mit der Nacherbschaft um. Für den Fall, dass die Kinder von "A" alle den Pflichtteil geltend machen, wäre "B" Alleinerbe. Aber was ist, wenn nur ein Teil den Pflichtteil geltend macht bzw. wenn keiner der Nacherben den Pflichtteil geltend macht.

    Knan ich dann noch zu dem Ergebnis kommen, dass "B" Alleinerbe ist? Ich habe hier Bedenken, da ja auf den Eintritt des Nacherbfalls abzustellen ist und es besteht ja die Möglichkeit, dass beim Eintritt des Nacherbfalls Ersatznacherben vorhanden sind.

    :/:/

    Ich habe folgenden Fall:


    notarielles gemeinschaftliches Testament mit folgendem Inhalt:

    Eheleute "A" und "B" setzen sich gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein. Zu Schlusserben beim Tod des Überlebenden von uns berufen wir

    a) unsere gemeinschaftlichen Kinder, "C"; "D" und "E" mit jeweils einer Erbquote von einem viertel Anteil des Letztversterbenden von uns und

    b) die Kinder von "A", aus dessen erster Ehe, nämlich "F" und "G" mit jeweils einer Erbquote von einem achtel Anteil des Letztversterbenden von uns.

    Wenn der Überlebende von uns wieder heiratet, behält er die Hälfte des Nachlasses als Vorerbe. Wegen des übrigen Nachlasses des Erstversterbenden tritt die Nacherbfolge bereits mit Wiederverheiratung ein.

    "A" verstirbt.

    Der Erbscheinantrag des Notars lautet:

    "B" ist bis zu etwaigen Wiederheirat Vorerbin des gesamten Nachlasses und nach der Wiederverheiratung bis zu ihrem Tod Vorerbin des hälftigen Nachlasses.

    Soweit "B" aufschiebend bedingte Vorerbin ist, ist sie bereite Vorerbin, § 2136 BGB.

    Aufschiebend bedingte Nacherben sind:

    "F" zu 1/8 am hälftigen Nachlass bei Wiederheirat von "B" und am hälftigen Nachlass bei deren Tod nach Wiederheirat.

    "G" zu 1/8 am hälftigen Nachlass bei Wiederheirat von "B" und am hälftigen Nachlass bei deren Tod nach Wiederheirat.

    "C" zu 1/4 am hälftigen Nachlass bei Wiederheirat von "B" und am hälftigen Nachlass bei deren Tod nach Wiederheirat.

    "D" zu 1/4 am hälftigen Nachlass bei Wiederheirat von "B" und am hälftigen Nachlass bei deren Tod nach Wiederheirat.

    "E" zu 1/4 am hälftigen Nachlass bei Wiederheirat von "B" und am hälftigen Nachlass bei deren Tod nach Wiederheirat.

    Irgendwie habe ich ein "Brett vor dem Kopf" ;( Ist der Erbscheinantrag des Notars so richtig???

    Vielen Dank für eure Hilfe.

    Hallo,

    ich habe gerade einen "Knoten im Kopf".

    Mir liegt ein Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung seitens eines Grundpfandrechtsgläubigers vor. Dem Inhalt des Grundbuchs - Abt. II - ist zu entnehmen, dass dort ein allgemeines Verfügungsverbot gem. § 21 Abs. 2 InsO eingetragen ist.

    Hat dies Auswirkungen auf meinen Antrag? Ich bin der Meinung "nein" - bin mir aber nicht sicher.......

    Vielen Dank für eure Hilfe.

    Ich habe folgendes Problem:


    Erblasser (verwitwet, 1 Tochter) am 02.04.2025 verstorben. Die Lebensgefährtin des Erblassers gibt zwei im Nachlass vorgefundene privatschriftliche Testamente (T 1 und T 2) ab.

    Inhalt T 1: Hiermit vermache ich meiner Lebensgefährtin (Name eingesetzt) meine im Haus befindlichen Ersparnisse (Bargeld) sowie mein Auto, Fernseher.

    Inhalt T 2: Hiermit vermache ich Sonnenschein (Name eingesetzt) das gesamte Werkzeug, Leitern u. Geräte, was in der Garage vorhanden ist sowie meinen, wenn noch vorhandenen PkW-Anhänger.

    Nunmehr stellt die Tochter - anwaltlich vertreten - einen Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung. Begründet wird dies damit, dass der Erblasser letztwillig nicht über evtl. weitere Dinge wie Sparkonten etc. verfügt hat und die Tochter somit gesetzliche Erbin ist. Da der Nachlass unübersichtlich ist, die Tochter auch nicht in der Lage ist, dies selbst zu ermitteln, wird ein Antrag auf Nachlassverwaltung gestellt.

    Muss ich diesem stattgeben und wenn ja, wie hoch ist der Vorschuss, den die Erbin einzahlen muss?

    Danke für eure Hilfe.

    Ja, es ist der Verzicht von "S" gemeint. Die Verzichtserklärung lautet: "Die Übertragung erfolgt im Weg vorweggenommener Erbfolge. "S" nimmt die Übertragung mit der Anrechnungsbestimmung an. Nach Belehrung des Notars über die Bedeutung und den Umfang eines Erb- und Pflichtteilsverzichts erklärt "S", dass er für sich und seine Abkömmlinge im Hinblick auf die heutige Übertragung auf seine ihm zustehenden Erb- und Pflichtteilsansprüche nach seiner Mutter und seinem Vater, gegenüber jedem einzeln, verzichtet.

    Neu oder abweichend hat "B" nicht testiert.

    Dann müsste ich jetzt ja prüfen, ob in diesem Verzicht auch ein Zuwendungsverzicht gem. § 2352 BGB zu sehen ist.

    Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Fall:

    Privatschriftliches gemeinschaftliches Testament vom 04.05.2003, in welchem sich die Eheleute "A" und "B" gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder "S" und "T" als Schlusserben einsetzen.

    Nach dem Tode des Erstversterbenden "A" gegen "B", "S" und "T" zum Notar. Dort wird ein Hofübergabevertrag geschlossen. Zum Inhalt gehört u. a., dass "B" sämtlichen landwirtschaftlichen Besitz auf "S" überträgt. Die Übertragung erfolgt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. "S" erklärt in dieser Urkunde für sich und seine Abkömmlinge aufgrund der Übertragung der landwirtschaftlichen Flächen auf seine ihm zustehenden Erb- und Pflichtteilsansprüche nach "A" und "B", gegenüber jedem einzeln, verzichtet.

    "T", die weichende Erbin stimmt dem Übertragungsvertrag auf "S", ihrem Bruder, ausdrücklich zu und verzichtet für sich selbst und ihre Abkömmlinge auf Ansprüche aus § 12 Höfeordnung. Des weiteren verzichtet "T" für sich selbst und ihre Abkömmlinge auf alle Nachabfindungsansprüche gem. § 13 Höfeordnung mit Ausnahme der Ansprüche aus Nachabfindung, die aus der Veräußerung von Grundvermögen des übergebenden Hofs resultieren.

    Dieser Verzicht von "T" steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass ihr bzw. ihren Rechtsnachfolgern, nach dem Tode von "B", lastenfrei der Grundbesitz in der Goldstraße 12 in Sonnenschein übereignet wird.

    Nunmehr nach dem Tode von "B" beantragt "T" einen Erbschein, dass sie Alleinerbin nach "B" ist. Begründet wird dies damit, dass "T" für sich und seine Abkömmlinge auf die ihm zustehenden Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtet hat.

    Meiner Meinung nach kann man nur auf seine gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichten, so dass "S" und "T" zu je 1/2 Erben geworden sind.

    Ist meine Rechtsauffassung richtig?

    Hallo zusammen,

    Erbscheinantrag wird durch den Alleinerben bei seinem Wohnsitznachlassgericht gestellt. Seitens des NLG wird - da der Alleinerbe in dem ES-Antrag nicht alle letztwilligen Verfügungen von Todes wegen angegeben hat - eine Zwischenverfügung erlassen. Der Alleinerbe geht zu seinem Gericht und ergänzt/berichtigt den ES-Antrag und gibt die eidesstattliche Versicherung erneut ab.

    Muss die e.V. jetzt doppelt abgerechnet werden oder kann ich, da es sich um eine Ergänzung handelt, die Auffassung vertreten, dass die Gebühr für die e.V. nur einmal berechnet wird.


    Vielen Dank für eure Hilfe:)